Schmerzensgeld & Schadensersatz nach Autounfall erhalten
Ratgeber: Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Autounfall erhalten
(Lesezeit ca. 12 Minuten)
Wer kennt es nicht: Man ist unterwegs zu einem wichtigen Termin, einer netten Verabredung oder einfach nur auf dem Heimweg nach der Arbeit, denkt an nichts Böses und plötzlich macht man Bekanntschaft mit einem*einer unachtsamen oder gar waghalsigen Autofahrer*in. In vielen Fällen lassen sich Unfälle noch abwenden. Aber leider nicht immer. Umso wichtiger ist es, umfassend informiert zu sein. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie zu Schmerzensgeld und Schadensersatz wissen müssen, welche Arten von Schäden ersetzt und wie diese Schadenspositionen gegenüber den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Autounfall können eine Vielzahl an Schadenspositionen entstehen. Einige von ihnen werden von den Unfallbeteiligten häufig mangels Fachwissens nicht geltend gemacht.
- Für die Höhe des Schadensersatzes sind die Verschuldensanteile der Beteiligten entscheidend. Sie haften je nach Quote für den Schaden der anderen Person.
- Die Höhe eines Schmerzensgeldes muss angemessen zu Art und Schwere der Verletzung sein. Schmerzensgeldtabellen sind dabei nicht verpflichtend und bieten nur eine Orientierung. Für eine richtige Einschätzung kann sich die Einschaltung von Expert*innen lohnen.
- Ansprüche aus einem unverschuldeten Autounfall können bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Dabei sind Verhandlungsgeschick und Erfahrung gefragt. Anwaltliche Vertretung ist deshalb sinnvoll.
- Auch die Anwaltskosten werden bei einem unverschuldeten Unfall von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacher*innen übernommen.
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel innerhalb von 3 Jahren, mit Ablauf des 31.12. des dritten Jahres.
- Nicht nur direkt am Unfall Beteiligte, sondern auch Dritte sowie Unfallverursacher*innen selbst können unter Umständen Ansprüche geltend machen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Schadensersatz?
- Welche Schäden kann ich nach einem Autounfall geltend machen?
- Sach- und Personenschäden – Wirtschaftlicher Totalschaden und Heilbehandlung
- Folgeschäden – Mietwagen, Nutzungsausfall und Merkantiler Minderwert
- Höhe des Schadensersatzes - Haftungsquote
- In welchen Fällen erhalte ich Schmerzensgeld?
- Schmerzensgeldtabelle - Verkehrsunfall
- Wie und gegen wen mache ich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend?
- Unfall: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?
- Können am Unfall nicht direkt beteiligte Dritte Schäden geltend machen?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist Schadensersatz?
Schadensersatz ist der finanzielle Ausgleich den Schädiger*innen an die geschädigte Person beispielsweise für Sachbeschädigungen oder Verletzungen zu leisten haben. Sie haben den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (sogenannte Naturalrestitution). Geregelt ist dies in § 249 BGB.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren am 31.12., beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Schaden ereignete. Geschah der Unfall beispielsweise im März 2021, endet die Verjährungsfrist regelmäßig am 31.12.2024.
Es gibt jedoch viele Ausnahmen, nach denen die Verjährungsfrist gehemmt wird oder sogar neu beginnt. Beispiele sind: unbekannte Person oder Adresse des Anspruchsgegners, Verhandlungsführungen usw. Im Zweifel sollte man anwaltlich prüfen lassen, ob eine Verjährung eingetreten ist. Darüber hinaus kann man trotz der Verjährung überlegen, Ansprüche geltend zu machen, da sie nur greift, wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft.
Welche Schäden kann ich nach einem Autounfall geltend machen?
Nach einem Autounfall kommen mehrere Schadensposten in Betracht. In erster Linie sind dies Sach- oder Personenschäden. Aber es können auch Folgeschäden, sowie in besonderen Fällen Schäden Dritter (z.B. Verwandter) geltend gemacht werden. So besteht häufig die Möglichkeit Verdienstausfallentschädigungen geltend zu machen und sich die Kosten, die für einen Mietwagen anfallen, ersetzen zu lassen.
Sach- und Personenschäden – Wirtschaftlicher Totalschaden und Heilbehandlung
Am engsten mit den Sach- und Personenschäden verbunden, sind Reparatur- und Heilbehandlungskosten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für Schadensersatzpflichtige möglichst gering gehalten werden sollen. Dies spielt vor allem eine Rolle, wenn es sich um einen Totalschaden handelt. Während bei einem technischen Totalschaden das Zurückversetzen in den vorherigen Zustand schlichtweg nicht möglich ist, würden bei einem wirtschaftlichen Totalschaden lediglich die Reparaturkosten den Wert, den das Fahrzeug ohne den Unfall hätte, übersteigen. In diesen Fällen werden diese Reparaturkosten regelmäßig nicht ersetzt. Stattdessen können Geschädigte den Wiederbeschaffungswert ihres Autos verlangen, wobei dieser wiederum um den potenziellen Verkaufswert des Unfallwagens zu mindern ist (sogenannter Abzug Alt gegen Neu). Hängt der*die Geschädigte sehr an seinem*ihrem Auto, kann – unter bestimmten Umständen – jedoch ausnahmsweise die Reparatur verlangt werden. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Höhe der Kosten von 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Andere sehen ihr Fahrzeug als reinen Gebrauchsgegenstand an, der nicht besonders hübsch sein muss, sondern nur funktionieren soll. Es besteht demnach keine Verpflichtung, alle Unfallschäden reparieren zu lassen, wenn sie die Fahrtüchtigkeit des Wagens nicht beeinträchtigen. In solchen Fällen können die fiktiven Reparaturkosten ebenfalls ausgeglichen werden.
Neben den Heilbehandlungskosten können auch immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld ersetzt werden. Medizinische Behandlungen müssen dabei objektiv notwendig sein. Alternative Heilmethoden werden regelmäßig nicht erstattet. Gesetzlich Versicherte können meist auch Kosten, die sie selbst zahlen müssten (z.B. Eigenanteile für eine neue Brille oder Zahnbehandlung), von der Versicherung der Gegenseite ersetzt verlangen.
Folgeschäden – Mietwagen, Nutzungsausfall und Merkantiler Minderwert
Ist das Auto nicht mehr fahrtauglich werden auch Abschleppkosten übernommen. Jedoch nur bis zur nächsten Werkstatt oder – bei einem offensichtlichen Totalschaden – zur nächsten Entsorgungsstelle. Den Transport zum Wohnort oder einer Wunsch-Werkstatt müssen Geschädigte selbst übernehmen.
Je nach Lebenssituation sind manche Geschädigte auf ihr Kfz jedoch stark angewiesen, sodass sie sich vorübergehend ein anderes Fahrzeug beschaffen müssen, bis sie ihres wieder nutzen können oder es ersetzt haben. Die Kosten für einen Mietwagen pro Tag können somit als Folgeschaden geltend gemacht werden. Wird ein Mietwagen nicht zwingend benötigt, können sich Betroffene statt dieser Kosten eine Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen. Diese soll die Zeit bis nach der Reparatur oder bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs – meistens jedoch begrenzt auf einen Zeitraum von 14 Tagen – entschädigen. Für jeden Tag, an dem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, erhalten Geschädigte einen bestimmten Betrag, den sie beliebig für Taxifahrten oder öffentliche Verkehrsmittel verwenden können. Nachweise müssen nur über die Notwendigkeit eines Fahrzeugs (z.B. für den Weg zur Arbeit; es ist kein Zweitwagen vorhanden) erbracht werden, nicht für die tatsächliche Verwendung der Nutzungsausfallentschädigung.
Soll ein beschädigtes Fahrzeug veräußert werden stellt sich die Frage nach dem merkantilen Minderwert. Nach jeglicher Art von Unfall sinkt der Wiederverkaufswert eines Kfz unabhängig von erfolgreichen Reparaturen. Auch dies kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden geltend gemacht werden.
Häufig ist auch ein Schadensgutachten nötig, um den Schaden zu beziffern. Die Gutachterkosten müssen, ebenso wie Anwaltskosten auch, von dem*der Unfallgegner*in übernommen werden.
Sollte es zu einem Personenschaden gekommen sein, können neben Behandlungskosten auch Haushaltsführungskosten anfallen. Dies sind Kosten für Hilfen im Haushalt, wenn dieser nicht mehr selbst bewerkstelligt werden kann. Sie müssen ebenfalls von der Gegenseite ersetzt werden.
HINWEIS: Schadensminderungspflicht
Es gilt bei allem jedoch eine Schadensminderungspflicht aufseiten der geschädigten Personen. Das bedeutet, die Kosten zur Schadensbeseitigung müssen so gering wie möglich gehalten werden, wobei die Qualität darunter natürlich nicht leiden darf. So darf beispielsweise kein teurer Luxussportwagen als Ersatz-Mietwagen genommen werden, wenn das geschädigte Fahrzeug ein Smart war. Der Mietwagen muss der Wagenklasse des eigenen Autos also entsprechen. Im Zweifel kann die Fachwerkstatt oder das Mietwagenunternehmen beratend unterstützen.
Höhe des Schadensersatzes – Haftungsquote
Ein wichtiger Maßstab für die Höhe des Schadensersatzes ist außerdem die Haftungsquote. Für sie ist das Verschulden der Unfallbeteiligten entscheidend. Hat man nämlich den Unfall mitzuverschulden, kann man von dem*der Unfallgegner*in nicht den vollen Schadensbetrag verlangen. Er muss vielmehr um den eigenen Verschuldensbeitrag reduziert werden. Wer die Schuld an einem Unfall trägt, lässt sich meist anhand der Vorschriften der StVO oder – in komplizierteren Fällen – durch das Gutachten eines Sachverständigen klären.
Auch die Betriebsgefahr spielt bei Verkehrsunfällen eine Rolle. Mit ihr soll der allgemein vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgehenden Gefahr Rechnung getragen werden. Sie kommt aber lediglich zum Tragen, wenn nicht nur PKW an einem Unfall beteiligt sind, da sich die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ansonsten regelmäßig gegenseitig aufhebt. Bei einem Unfall mit zwei Autos wird so zunächst von einer 50/50 Quote ausgegangen. Die Umstände des Einzelfalls verschieben diese dann in die eine oder andere Richtung. Verstößt also beispielsweise eine beteiligte Person gegen Verkehrsvorschriften, erhöht sich die Haftungsquote auf ihrer Seite. Ist der Verstoß schwerwiegend oder vorsätzlich, kann die andere beteiligte Person sogar komplett von der Haftung freigestellt werden. Ihr Schaden muss dann komplett ersetzt werden.
In welchen Fällen erhalte ich Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld ist eine Art des Schadensersatzes. Es soll einen finanziellen Ausgleich für Beeinträchtigungen der Gesundheit (physisch und psychisch) darstellen und hat gleichzeitig eine Genugtuungsfunktion inne. Das Schmerzensgeld kann als Einmalzahlung oder in Form einer monatlichen Rente zugesprochen werden.
Wird also eine Person bei einem Autounfall verletzt, kann sie unter Umständen ein Schmerzensgeld gegen den*die Schädiger*in (Unfallgegner*in) geltend machen. Ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeld nach einem Autounfall in Betracht kommt, hängt zum einen von der Verletzung, zum anderen von der Haftungsverteilung ab. Entscheidend ist also der Einzelfall.
Wesentliche Kriterien für die Schmerzensgeldhöhe sind nach der Rechtsprechung:
- Schwere der Verletzung
- Intensität der Schmerzen, Leiden und Entstellungen
- mögliche Folgeschäden (körperliche Beeinträchtigungen oder psychische Probleme)
- Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit
Bei sogenannten Bagatellschäden, wie beispielsweise blauen Flecken oder leichten Prellungen, gibt es in der Regel kein Schmerzensgeld.
Die häufigste bei Autounfällen, und insbesondere bei Auffahrunfällen, auftretende Verletzung ist das Schleudertrauma. Dieses wird in der Medizin in verschiedene Schweregrade eingeteilt. Dabei ist gerade bei den niedrigsten Schweregraden ein Schleudertrauma schwer nachzuweisen und somit ohne anwaltliche Hilfe ein Schmerzensgeldanspruch oft nicht durchsetzbar.
RECHTS-TIPP:
Das Schmerzensgeld muss angemessen zu Art und Schwere der Verletzung sein. Anders als in den USA sind unermesslich hohe Schmerzensgelder in Deutschland nicht die Regel, aber möglich.
Allgemeine Informationen zum Thema Schmerzensgeld finden Sie in unserem Ratgeber Schmerzensgeld beantragen - jetzt Anspruch prüfen lassen.
Schmerzensgeldtabelle - Verkehrsunfall
Schmerzensgeldtabellen dienen nicht dazu, genau zu bestimmen, wie hoch das Schmerzensgeld bei bestimmten Verletzungen ausfällt. Sie stellen vielmehr nur einen Anhaltspunkt dar, der eine grobe Richtung für die Bemessung der Höhe vorgibt. Sie sind weder für Gerichte noch für Versicherungen bindend. Im Zweifel sollte man sich anwaltliche Hilfe bei der Bemessung einholen.
Verletzung | Schmerzensgeld | Urteil |
Unterschenkelprellung, Handprellung, Thoraxprellung mit Hämatomen; ca. 4-7 Wochen Schmerzen beim Atmen nach Verkehrsunfall (30% Mitschuld) | 600€ | OLG Celle, Urteil vom 08.07.2008 |
Pkw fuhr an Tankstelle auf Motorrad auf, wodurch dieses umkippte, Motorradfahrer zog sich einen Innenmeniskusriss zu | 5.113€ | LG Essen, Urteil vom 12.02.2004 |
Posttraumatische Belastungsstörung mit Nahtoderfahrung nach Frontalzusammenstoß mit Kleintransporter, der auf der falschen Spur unterwegs war | 12.000€ | OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2019 |
Schweres Schleudertrauma und Wachkoma nach grob fahrlässigem Autounfall | 500.000€ | OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.2014 |
Wie und gegen wen mache ich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend?
Es kommen verschiedene Anspruchsgegner*innen in Betracht. Schadensersatz muss grundsätzlich gegenüber der den Unfall verursachenden Person geltend gemacht werden. Der Anspruch kann aber auch dem*der Halter*in gegenüber geltend gemacht werden, wenn diese*r nicht Fahrer*in des Fahrzeugs war. In diesen Fällen kann von beiden Schadensersatz verlangt werden. Sie haften dann gemeinsam.
Da in Deutschland die gesetzliche Pflicht besteht, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, kann der Schaden auch direkt gegenüber der Haftpflichtversicherung der schadensverursachenden Person geltend gemacht werden. Die jeweiligen Haftungsgegner*innen haften dann als Gesamtschuldner*innen für den Schaden.
RECHTS-TIPP:
Nach einem Verkehrsunfall sollte man immer die Versicherungsdaten austauschen oder die Polizei rufen.
Häufig bietet es sich an, eine außergerichtliche Einigung zu suchen. Dies spart vor allem Kosten. Dazu kann die Gegenseite schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Zu beachten ist, dass Sie das Schadensereignis so genau wie möglich beschreiben sollten und die Berechnung des Schadens exakt vornehmen. Es sollte zudem eine angemessene Frist für die Begleichung des Schadens gesetzt werden.
Ist die Frist verstrichen und es wurde kein Schadensersatz bezahlt, bleibt noch der Gang zu Gericht. Die Klage ist dann gegen alle Haftenden zu richten, also auch die Versicherung. Hier muss der Schadenshergang wieder möglichst genau beschrieben und mit Beweisen (Zeugen, Gutachten, Rechnungen, etc.) gestützt werden. Auch die Schadenssumme muss genau dargelegt und aufgeschlüsselt werden.
Ein gefordertes Schmerzensgeld muss bei der gerichtlichen Geltendmachung nicht zwingend genau beziffert werden. Dies kann man dem Gericht überlassen. Es bietet sich aber an, in den Anträgen eine Mindestsumme anzugeben, die das Schmerzensgeld betragen soll („… Schmerzensgeld nicht unter X €“).
RECHTS-TIPP:
Liegt der Wert des geltend gemachten Schadens unter 5.000 € muss die Klage beim Amtsgericht erhoben werden, bei Summen darüber beim Landgericht. Zu beachten ist, dass die meisten Versicherungen sich selbst von Anwält*innen vertreten lassen. Damit Ihnen kein Nachteil entsteht, empfiehlt es sich ebenfalls eine*n Anwält*in zu beauftragen. Auch wenn vor dem Amtsgericht – im Gegensatz zum Landgericht – kein Anwaltszwang besteht. Weitere Informationen zum Thema Klage einreichen finden Sie in unserem Ratgeber Klage einreichen & Rechte durchsetzen.
Unfall: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?
Versicherungen stellen sich häufig quer, wenn es um die Begleichung des geltend gemachten Schadens geht. Dies geschieht vor allem dann, wenn die geschädigte Person sich ohne anwaltliche Unterstützung an die Versicherung wendet. Die Versicherungen bestreiten dann die Höhe des Schadens, entweder weil sie geltend gemachte Posten als „nicht ersatzfähig“ ansehen oder aber eine Mitschuld der geschädigten Person annehmen. Deshalb ist es in diesen Fällen hilfreich direkt eine*n Anwält*in einzuschalten. Diese*r kann die Versicherung dann noch einmal zur Zahlung auffordern. Das Kostenrisiko dafür ist meist gering, da die Versicherung, bei Bestehen des Schadensersatzanspruches, die Anwaltskosten tragen muss. Sie bekommen diese also ersetzt.
Bleibt dies wirkungslos, weil die Versicherung die Ansprüche bereits zurückgewiesen hat, wird man spätestens nach der Weigerung Klage auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes erheben müssen. Diese richtet sich dann, wie bereits erwähnt, gegen die Versicherung und den*die Halter*in des gegnerischen Unfallwagens sowie gegebenenfalls auch gegen den*die Fahrer*in, sollten diese personenverschieden sein.
RECHTS-TIPP:
Auch wenn Sie den Unfall verursacht haben, ist es ratsam anwaltliche Hilfe aufzusuchen. Häufig ist eine Mitschuld des*der Unfallgegner*in gegeben, welche einer genauen Prüfung bedarf. Unter Umständen kann es vorkommen, dass die eigene Versicherung Schäden dann nicht reguliert. Was Sie in diesen Fällen tun können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen.
Können am Unfall nicht direkt beteiligte Dritte Schäden geltend machen?
Ja. Nicht nur unmittelbar am Unfall Beteiligte können einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies kann unter besonderen Voraussetzungen auch Angehörigen eines Unfallopfers (insbesondere bei tödlichem Ausgang) offen stehen, wenn diese nach Überbringung der Nachricht des Unfalls körperliche oder seelische Beschwerden erleiden. Man spricht dann von sogenannten „Schockschäden“.
Das Gleiche gilt, wenn Angehörige den Unfall beobachtet haben und dadurch körperlich oder seelisch schwer getroffen werden.
Damit aber nicht jede Reaktion eines Angehörigen gleich einen Schadensersatzanspruch auslöst, stellt die Rechtsprechung gewisse Anforderungen:
- Es muss sich um eine*n nahe*n Angehörige*n des Unfallopfers oder eine Zeug*in des Unfalls handeln.
- Der psychische Schaden muss Krankheitswert haben (über den üblichen Seelenschmerz hinausgehend, nicht bei normaler Trauerreaktion).
- Es muss ein verständlicher und geeigneter Anlass für einen solchen Schock gegeben sein.
Verletzung | Schmerzensgeld | Urteil |
Schlaganfall nach Information über verunfallte Tochter, keine schweren Verletzungen, lediglich HWS-Distorsion und Prellungen | 0€ | OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2005 |
Akute Belastungsreaktion diagnostiziert als Zeuge bei tödlichem Motorradunfall der Ehefrau | 4.000€ | BGH, Urteil vom 27.01.2015 |
Schockschaden, posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere Depression nach dem tödlichen Verkehrsunfall der Tochter | ca. 15.000€ | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.07.2012 |
Sollte es tragischerweise zum Tod einer am Unfall beteiligten Person kommen, können überdies noch die Beerdigungskosten, sowie bei Unterhaltsverpflichtungen der entgangene Unterhalt verlangt werden.
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
Aufgrund der Fülle an möglichen Schadenspositionen nach einem Autounfall können die Handlungsoptionen und die mit ihnen verbundenen Chancen und Risiken schwer einzuschätzen sein. Gerade als Laie weiß man manchmal nicht, wie und wofür man im konkreten Fall überhaupt Ersatz verlangen kann.
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