Scheidungsfolgenvereinbarung – Vorgehen, Kosten & Vorteile
Zuletzt geprüft und aktualisiert am
Ratgeber: Scheidungsfolgenvereinbarung – Vorgehen, Kosten & Vorteile
(Lesezeit ca. 11 Minuten)
Eine Trennung in der Ehe ist ein einschneidendes Ereignis, welches regelmäßig nicht nur emotional belastet, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen erfordert. Um eine möglichst gütliche und konfliktfreie Regelung zu treffen, bietet es sich an, die Folgen der Scheidung in einer Vereinbarung festzuhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden alle wichtigen Scheidungsfolgen – z. B. Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Vermögensaufteilung – geregelt.
- Eine Scheidungsfolgenvereinbarung erspart Zeit, Kosten und nervliche Zusatzbelastungen.
- Für die Erstellung ist eine anwaltliche Unterstützung zur Ausgestaltung und Berechnung teils komplexer finanzieller Ausgleiche zu empfehlen.
- Ist auch nur ein Regelungspunkt formbedürftig, muss die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet werden, die durch anwaltliche Unterstützung erarbeitet werden kann.
- Ein Widerruf oder eine Anfechtung ist insbesondere bei Sittenwidrigkeit, einseitiger unangemessener Benachteiligung oder im Falle eines Irrtums bei Abschluss der Vereinbarung rechtlich durchsetzbar.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
- Was ist der Unterschied zum Ehevertrag?
- Was ist der Unterschied zur Trennungsvereinbarung?
- Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt?
- Wann ist ein Notar erforderlich?
- Welche Vorteile hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
- Was kann und sollte geregelt werden?
- Zugewinnausgleich
- Auseinandersetzung des Hausrats
- Übertragung gemeinsamer Immobilien
- Versorgungsausgleich
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Aufhebung oder Anpassung gemeinsamer Testamente
- Welche Kosten entstehen?
- Kann ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung widerrufen, anfechten oder kündigen?
- Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrig?
- Ist es sinnvoll für eine Scheidungsfolgenvereinbarung Muster zu verwenden?
- Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zur Scheidungsfolgenvereinbarung!
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung, auch Scheidungsvereinbarung genannt, handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den scheidungswilligen Ehegatten über die Scheidungsfolgen. Die Ehegatten einigen sich beispielsweise über die Verteilung des gemeinsamen Vermögens, die Unterhaltsansprüche sowie das Sorgerecht. Eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung bietet den Vorteil, dass gerichtliche Entscheidungen verhindert und zusätzliche Kosten erspart werden können.
Was ist der Unterschied zum Ehevertrag?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist in ihrer Funktion einem Ehevertrag sehr ähnlich. Beide Vereinbarungen setzen sich mit der Frage auseinander, welche Folgen im Falle einer Scheidung eintreten sollen. Im Ehevertrag können zudem noch Regelungen vereinbart werden, welche nur für die Ehe eine Rolle spielen.
Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt des Abschlusses. Während ein Ehevertrag in den meisten Fällen vor einer Heirat geschlossen wird, wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erst zur Abwicklung einer endenden Ehe erstellt.
Haben Sie bereits einen Ehevertrag abgeschlossen, können Sie sich hierzu in unserem Ratgeber zur Prüfung eines Ehevertrags informieren und diesen bei Bedarf prüfen lassen.
Was ist der Unterschied zur Trennungsvereinbarung?
In einer Trennungsvereinbarung regeln die Ehegatten die Folgen ihrer Trennung. Eine Trennung liegt nach dem Gesetz vor, wenn zwischen den Ehegatten "keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt" (§ 1567 Abs. 1 BGB). Die Trennungsvereinbarung bietet die Möglichkeit, insbesondere Vereinbarungen für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung zu treffen. Häufig werden hierbei der Trennungs- und Kindesunterhalt sowie Fragen rund um das Sorge- und Umgangsrecht geregelt.
Bei der Trennungsvereinbarung müssen dieselben Fragestellungen wie bei der Scheidungsfolgenvereinbarung beachtet werden, sodass dieser Ratgeber auch für die Trennungsvereinbarung gilt.
RECHTS-TIPP:
Auch wenn Sie sich als Paar getrennt haben, müssen Sie sich nicht zwangsläufig scheiden lassen. Eine Pflicht zur Scheidung besteht nicht. Sollten Sie jedoch planen, auch weiterhin voneinander getrennt zu leben, ist eine Trennungsvereinbarung sinnvoll.
Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt?
Grundsätzlich ist es möglich, dass Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung ohne anwaltliche Unterstützung oder notarielle Beurkundung schließen. Dieses Vorgehen birgt jedoch die Gefahr, dass z. B. bei der Vermögensaufteilung oder der Berechnung des finanziellen Ausgleichs Fehler unterlaufen.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich bereits bei Erstellung anwaltliche Unterstützung zu holen. Anwält*innen für Familienrecht kennen sich mit den komplexen Berechnungen zum finanziellen Ausgleich und den Ausgestaltungen einer Scheidungsvereinbarung bestens aus und können Sie unterstützen, die typischen juristischen Fallstricke zu umgehen. Zugleich kann nur durch eine anwaltliche Beratung sichergestellt werden, dass auf die jeweiligen Interessen der Ehegatten genau eingegangen wird und sich diese auch in der Vereinbarung wiederfinden.
Sind die Scheidungsfolgen mit anwaltlicher Hilfe in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusammengefasst worden, kann in einem letzten Schritt das erstellte Dokument notariell beurkundet werden. Ein unterschriebenes und notariell beurkundetes Dokument wird vor dem Familiengericht rechtlich Stand halten. Anderenfalls ist es durchaus möglich, dass sich eine Partei im Scheidungstermin nicht an die Vereinbarung gebunden fühlt und andere als die vereinbarten Regelungen fordert.
RECHTS-TIPP:
Es gilt zu bedenken, dass zwischen Trennung und Scheidungstermin aufgrund der Vorgabe, dass ein Trennungsjahr einzuhalten ist (§ 1565 Abs. 2 BGB), oftmals viel Zeit vergeht und eine Seite seine Einstellung zur Scheidungsfolgenvereinbarung ändern könnte. Daher empfiehlt es sich, bei Einigkeit umgehend eine rechtlich wirksame Scheidungsvereinbarung zu schließen.
Wann ist ein Notar erforderlich?
Der Gesetzgeber hat für die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung keine bestimmte Form vorgegeben. Ein Formerfordernis besteht aber dennoch, wenn mindestens ein Regelungspunkt formbedürftig ist. In diesen Fällen ist eine notarielle Beurkundung der gesamten Scheidungsvereinbarung zwingend erforderlich.
Formbedürftige Regelungen sind:
- Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
- Nachehelicher Unterhalt (§ 1578 BGB)
- Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB)
- Güterstandsänderung
- Hausübertragungen
- Pflicht- und Erbteilverzicht
Dabei muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden“. Zulässig wäre auch, sich beim Abschluss einer solchen Vereinbarung vertreten zu lassen.
Alternativ zur notariellen Beurkundung kann die Scheidungsvereinbarung im Scheidungstermin vor Gericht protokolliert werden. Hierzu müssen aber beide Ehegatten im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein (wäre ansonsten bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zwingend notwendig).
RECHTS-TIPP:
Die Aufhebung einer (formpflichtigen) Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, wenn die getroffenen Vereinbarungen rückgängig gemacht werden sollen. Dies muss jedoch auch von beiden Ehegatten gemeinsam erfolgen. Einseitig kann man die Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten, wenn sie z. B. trotz Geschäftsunfähigkeit einer Partei oder aufgrund eines Irrtums entstanden ist oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Jetzt hierzu unsere Expert*innen für eine kostenlose Ersteinschätzung befragen und ein unverbindliches Beratungsangebot erhalten!
Welche Vorteile hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung bietet im Vergleich zu einer Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung zahlreiche Vorteile. Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Streit, ist es ratsam, die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festzuhalten.
Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung
Kosten sparen: Vereinbaren die Ehegatten die Scheidungsfolgen außergerichtlich, können hohe Gerichts- und Anwaltskosten vermieden werden.
Zeitliche Flexibilität: Vor, während und sogar nach Scheidung möglich
Rechtssicherheit: Gewährt Schutz vor einseitigen Änderungsversuchen
Selbstständigkeit: Beide Parteien können eigenständig die Regelungen nach ihrem Willen aufstellen, ohne dass ein Gericht darüber entscheidet.
Konfliktvermeidung: Streitpotential wird erheblich gesenkt, da Regelungen nur noch gemeinsam verändert werden können, wobei ohne anwaltliche Beratung das Risiko steigt, dass Klauseln unbewusst falsch oder ungenau formuliert werden.
Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung
Höhere Kosten: Jeder Streitpunkt, der vor Gericht geklärt werden muss, führt zu einer Erhöhung des Streitwerts und somit der Scheidungskosten.
Zeitintensive Abwicklung: Unklare Scheidungsfolgen müssen vor Gericht geklärt werden.
Höhere emotionale Belastung: Ohne Scheidungsvereinbarung haben beide Seiten keine Gewissheit über die künftigen Scheidungsfolgen und das zeitliche Ende eines Gerichtsstreits ist selten absehbar.
Was kann und sollte geregelt werden?
Typische Regelungspunkte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie jegliche Unterhaltsansprüche. In der Vereinbarung können auch die Übertragung gemeinsamer Immobilien, die Auseinandersetzung des Hausrats sowie alle weiteren regelungsbedürftigen Angelegenheiten beschlossen werden.
Zugewinnausgleich
Wurde bei Eheschließung kein Ehevertrag ausgehandelt – dann bräuchte man regelmäßig keine Scheidungsfolgenvereinbarung – gilt für jede Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass im Falle einer Scheidung ermittelt wird, in welcher Höhe das Vermögen beider Ehegatten angewachsen ist. Der jeweilige Vermögenszuwachs („Zugewinn“) wird durch einen Vergleich des sogenannten „Anfangsvermögens“ (Vermögen bei Heirat) mit dem sogenannten „Endvermögen“ (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages) berechnet. Übersteigt beispielsweise der Zugewinn der Ehefrau den Zugewinn des Ehemanns, so kann sie von ihm die Hälfte des Überschusses als Ausgleich fordern. Zum Zugewinn zählen dabei alle Vermögensgegenstände bzw. -werte wie Immobilien, Wertpapiere, Bargeld, Bausparverträge, Lebensversicherungen usw.
Für den Fall der Auflösung der Ehe können die Ehegatten Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich schließen. Häufig werden in der Scheidungsfolgenvereinbarung die Zahlungsmodalitäten der Ausgleichszahlung geregelt. Der*die ausgleichspflichtige Ehegatt*in kann beispielsweise zur Zahlung bis zu einem bestimmten Datum verpflichtet werden. Optional könnte jeweilig auch eine Möglichkeit zur Ratenzahlung gewährt werden. Der*die ausgleichsberechtigte Ehegatt*in könnte gegebenenfalls auf einen Teil der Forderungen verzichten.
RECHTS-TIPP:
Für die Zeit bis zu einer möglichen rechtskräftigen Scheidung kann auch der Güterstand geändert und eine Gütertrennung vereinbart werden. Dies hätte zur Folge, dass gesetzlich geregelte Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten entfallen (§§ 1365, 1369 BGB).
Auseinandersetzung des Hausrats
Die Ehegatten können auch die Teilung des Hausrats regeln. Hierzu zählen sowohl die Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung als auch das Familienauto und gegebenenfalls vorhandene Haustiere.
Bei der Hausratsteilung sind mehrere Optionen möglich. Die Gegenstände können sowohl vollständig als auch nur teilweise untereinander aufgeteilt werden. Möchten die Ehegatten eine Aufteilung ganz unterlassen, kann eine entsprechende Ausgleichszahlung vereinbart werden. In diesem Fall würde der*die ausgleichspflichtige Ehegatt*in sämtliches Mobiliar behalten und der anderen Seite dafür einen Wertausgleich zahlen. Für gemeinsame Haustiere kann geregelt werden, in welchem Haushalt das Tier künftig leben soll und wer sich um die Betreuung und Versorgung kümmert.
Übertragung gemeinsamer Immobilien
Nicht selten haben Eheleute eine gemeinsame Immobilie – Haus, Eigentumswohnung – die im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung „aufgeteilt“ werden muss. Eine solche Auseinandersetzung sollte erfolgen, wenn die Immobilie nicht gemeinsam verkauft werden soll.
Häufig wird hierzu der Miteigentumsanteil des*der einen Ehegatt*in an den*die andere*n Ehegatt*in übertragen. Im Gegenzug wird eine Ausgleichszahlung geleistet und gegebenenfalls noch bestehende Schulden übernommen. Hier bedarf es im Vorfeld einer Mitwirkung der Bank. Die Bank muss den Ehegatten, der seinen Anteil überträgt, aus der Haftung entlassen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich aller während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu zählen sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Anwartschaften. Es besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich vollständig oder nur teilweise auszuschließen, also z.B. Betriebsrenten oder private Vorsorgeverträge vom Ausgleich auszuklammern.
Trennungsunterhalt
Im Falle einer Trennung steht der Seite mit einem geringeren Einkommen Trennungsunterhalt zu. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (in der Regel ab Trennung für ca. 1,5 Jahre, wenn die Scheidung sofort nach Ablauf des Trennungsjahrs beantragt wird). Auf Trennungsunterhalt kann allerdings nicht verzichtet werden. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann daher kein Ausschluss erfolgen, allenfalls könnten die Ehegatten die Höhe des Trennungsunterhalts regeln.
In unserem Ratgeber zum Trennungsunterhalt erfahren Sie nochmal genau, wie sich der Trennungsunterhalt berechnen lässt und können diesen berechnen, prüfen oder einfordern lassen.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ab der Scheidung kann im Gegensatz zum Trennungsunterhalt grundsätzlich durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt werden. Auch diesbezüglich ist entweder ein Komplettausschluss oder eine Modifizierung möglich. Dabei kann die Modifizierung sich z.B. auf die Höhe des Unterhalts oder auf die Dauer der Unterhaltszahlungen beziehen.
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von den sogenannten „ehebedingten Nachteilen“ abhängig gemacht. Dies bedeutet, dass der Unterhalt dann geschuldet ist, wenn der*die Berechtigte durch die Ehe (und die Betreuung der Kinder) einen Nachteil in der beruflichen „Entwicklung“ erlitten hat. Die Rechtsprechung hat diese Vorgaben etwas aufgeweicht und gewährt in der Regel dem*der Ehegatt*n mit geringerem Einkommen immer einen Unterhaltsanspruch. Allerdings wird der Anspruch regelmäßig auf 1/3 der Ehezeit begrenzt. Ausnahmsweise erfolgt bei sehr langen Ehen oft keine zeitliche Begrenzung.
Gleichzeitig unterliegt der*die unterhaltsberechtigte Ehegatt*in einer sogenannten „Erwerbsobliegenheitspflicht“. Daraus folgt, dass maximale Einkünfte durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit erzielt werden muss, sofern man wegen Kindererziehung, Alter oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht daran gehindert ist. Anderenfalls kann eine Kürzung des Anspruchs vorgenommen werden.
Kindesunterhalt
Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann als Scheidungsfolge durch notarielle Beurkundung anerkannt werden. Damit können Sie vermeiden, dass Ihr Kind seinen Anspruch auf Kindesunterhalt notfalls in einem Gerichtsverfahren erzwingt. Stellt der Kindesunterhalt die alleinige zu regelnde Scheidungsfolge dar, kann der Unterhaltsanspruch alternativ auch in einer Jugendamtsurkunde anerkannt werden.
Möchten Sie zunächst nur den Kindesunterhalt berechnen, lesen Sie sich hierzu gerne unseren Ratgeber zur Berechnung des Kindesunterhalts durch oder erhalten Sie auf dieser Seite eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
Aufhebung oder Anpassung gemeinsamer Testamente
Falls Sie bereits ein gemeinsames Testament erstellt haben, sollten Sie sich überlegen, ob und inwiefern das Testament weiter Bestand haben soll. Informieren Sie sich hierzu in unserem Ratgeber "Testament nach Scheidung anpassen".
Welche Kosten entstehen?
Die zur Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung entstehenden Kosten können nicht pauschal beziffert werden. Die Anwaltskosten hängen vom Verfahrenswert (Streitwert, Gegenstandswert) der Vereinbarung ab. Je größer das gemeinsame Vermögen und der Umfang der offenen Regelungspunkte sind, desto höher steigt der Verfahrenswert. Dieser Verfahrenswert bildet sodann die Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG. Anhand der dort abgedruckten Tabellen wird die Höhe der Vergütung bestimmt.
Soll oder muss die anwaltlich erstellte Scheidungsfolgenvereinbarung noch notariell beurkundet werden, fallen zusätzlich Notarkosten nach dem GnotKG an. Ausschlaggebend ist auch hier der Verfahrenswert. Sie können sich im Rahmen der kostenfreien anwaltlichen Ersteinschätzung auch über das Kostenrisiko informieren.
RECHTS-TIPP:
Statt der geregelten Vergütung nach dem RVG kann mit dem*der Anwält*in vorab auch eine individuelle Kostenvereinbarung geschlossen werden. Hierzu kann ein Pauschalbetrag als Festpreis vereinbart werden, damit böse Überraschungen bei der Abrechnung vermieden werden.
Kann ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung widerrufen, anfechten oder kündigen?
Wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet ist, kann sie zwar einseitig nicht mehr geändert werden. Im gegenseitigen Einvernehmen lassen sich allerdings jederzeit Änderungen vornehmen.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann jedoch widerrufen werden, wenn sie entweder auf sittenwidrige Art und Weise zustande gekommen ist oder eine Seite unangemessen benachteiligt wurde. Von einer unangemessenen Benachteiligung kann zumindest immer dann ausgegangen werden, wenn vereinbart wurde, dass der*die unterhaltsberechtigte Ehegatt*in trotz Anspruch auf zustehenden Unterhalt verzichtet.
Darüber hinaus kann die Vereinbarung angefochten werden, wenn sie irrtumsbedingt oder durch arglistige Täuschung entstanden ist (§§ 119 ff. BGB). Die Anfechtung muss bei einem Irrtum jedoch unverzüglich nach Kenntnis erfolgen, bei der arglistigen Täuschung besteht hingegen eine Jahresfrist.
Eine Kündigung kann erklärt werden, wenn vertragliche Kündigungsgründe festgelegt worden sind.
Ob Sie sich von Ihrer Vereinbarung lösen können, sollte individuell überprüft werden. Hierzu empfehlen wir die kostenlose Ersteinschätzung einer unserer Anwält*innen für Familienrecht.
Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrig?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen nicht ausgewogen sind und eine Seite stark benachteiligt wurde. Das ist der Fall, wenn es sich im Rahmen der Gesamtwürdigung um einen objektiv einseitig belastenden Vertrag handelt.
Hier kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Komplettausschluss von Ansprüchen, sei es vom Versorgungsausgleich als auch beim Ehegattenunterhalt dann sittenwidrig sein kann, wenn der*die unterhaltsberechtigte bzw. wirtschaftlich unterlegene Ehepartner*in die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen hat und daher gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten konnte. Es empfiehlt sich daher, entweder einen Komplettausschluss mit einer sogenannten „Abstandszahlung“ zu verbinden oder eine modifizierte Vereinbarung zu treffen.
Ist es sinnvoll für eine Scheidungsfolgenvereinbarung Muster zu verwenden?
Im Internet findet sich eine Anzahl an Mustern, Formulierungshilfen und Vordrucke für das Erstellen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Solche Muster können jedoch nicht pauschal verwendet werden, sondern eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgesachen muss in den meisten Fällen individuell behandelt werden.
Wir empfehlen daher die Hilfe eines*einer Anwält*in in Anspruch zu nehmen, wenn Sie eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgesachen erstellen wollen.
Fazit: Online kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zur Scheidungsfolgenvereinbarung!
Eine Trennung bzw. Scheidung kann weitreichende Folgen haben, die sich auf fast alle persönlichen Bereiche auswirken kann. Mithilfe einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Konsequenzen bereits im Vorfeld deutlich abgemildert werden. Eine geregelte Vereinbarung nimmt einen Teil „Spannung“ aus einer regelmäßig emotional aufgeladenen Trennung und kann eine vernünftige und faire Lösung für beide Seiten darstellen. Es werden alle wichtigen Angelegenheiten, die anlässlich einer Trennung/Scheidung auftreten, einvernehmlich und konstruktiv geregelt.
Scheidungswillige Ehegatten sollten sich zu allen Regelungsbereichen gründlich beraten lassen, damit eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Vereinbarung erstellt werden kann. Am besten lassen Sie sich hierzu von einem*einer auf das Familienrecht spezialisierten Expert*in unterstützen.
Möchten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen, prüfen oder anfechten lassen oder haben Sie Fragen in dem Zusammenhang, können Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung befragen.
Bereits beantwortete Fragen |
---|
Familienrecht: Ex-Frau möchte Hobbies der Kinder verbieten |
Kindesunterhalt berechnen bei Selbstständigkeit |
kindesunterhalt berechnen |
Kindesunterhalt berechnen |
Fragen zum Ehevertrag/ Unterhalt.. |
Kindesunterhalt berechnen |
Nein |
Welche Belege bei der Unterhaltsberechnung der Exfrau verlangt werden. |
Kindesunterhalt berechnen |
Kindesunterhalt berechnen |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
sehr gut
Finanztip
Stiftung Warentest
Spiegel Online
WirtschaftsWoche
n-tv
und viele mehr
So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
- Unverbindliches Festpreisangebot
- Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten