Nachlassverzeichnis erstellen - Arten, Inhalt & Kosten
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Nachlassverzeichnis erstellen - Das müssen Sie wissen!
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Erbfälle und die Abwicklung des Nachlasses sind rechtlich und praktisch häufig schwierig. Oft ist unklar, aus welchen Gegenständen und Vermögenswerten sich der Nachlass zusammensetzt. Ein Nachlassverzeichnis dient dazu, einen Überblick über den gesamten Bestand des Nachlasses zu erhalten. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, welche verschiedenen Arten von Nachlassverzeichnissen es gibt, wann und mit welchem Inhalt ein Nachlassverzeichnis angefordert werden kann und welche Kosten hierfür auf Sie zukommen.
Hinweis:
Unsere kompetenten und erfahrenen Rechtsanwält*innen für Erbrecht unterstützen Sie gerne bei Ihrem Anliegen zum Thema Nachlassverzeichnis. Kontaktieren Sie diese hier für eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Nachlassverzeichnis sorgt für Klarheit über den Nachlass und ermöglicht so die Abwicklung des Erbfalls.
- Man unterscheidet zwei Arten von Nachlassverzeichnissen. Zum einen kann das Nachlassverzeichnis privatschriftlich erfolgen, zum anderen in notarieller Form.
- Nicht jede*r kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vornehmen. Dies obliegt den Erbberechtigten. Diese tragen nicht nur eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, sondern können zur Erstellung oder Beauftragung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Nachlassverzeichnis?
- Wer darf von wem ein Nachlassverzeichnis verlangen?
- Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?
- Welche Form und welchen Inhalt muss ein Nachlassverzeichnis haben?
- Notarielles Nachlassverzeichnis erstellen
- Was kostet ein Nachlassverzeichnis?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist ein Nachlassverzeichnis?
In einem Nachlassverzeichnis wird der Bestand des Nachlasses festgehalten. Es werden alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten aufgezählt.
Mit einem Testament hat das Nachlassverzeichnis nichts zu tun. In einem Testament legen Erblasser*innen fest, wer zu welchem Teil ihr Vermögen erben soll, während das Nachlassverzeichnis den Bestand des Nachlasses nach dem Erbfall auflistet (§§ 2314, 260 BGB).
Ziel ist es, den Berechtigten zu ermöglichen, sich einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. So müssen die Berechtigten nicht wegen verschiedener einzelner Vermögenswerte gesondert anfragen, sondern erhalten eine vollständige, geschlossene Aufstellung des Nachlasses.
Wer darf von wem ein Nachlassverzeichnis verlangen?
Die Auskunft durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses darf jede nichterbende Person aus dem Personenkreis der §§ 2303, 2309 BGB von den Erbberechtigten verlangen. Das sind in der Praxis vor allem Pflichtteilsberechtigte und die mit einem Vermächtnis bedachten Personen, aber auch Gläubiger der Erblasser*innen.
Existieren mehrere Erb*innen können diese untereinander kein Nachlassverzeichnis anfordern.
Besondere Bedeutung hat der Auskunftsanspruch für Pflichtteilsberechtigte. Ohne das Nachlassverzeichnis hätten diese keine Möglichkeit, die Höhe ihres Pflichtteils zu ermitteln.
Hinweis:
Weitere Informationen zu Pflichteilsberechtigten finden Sie in unserem Ratgeber Pflichtteil einfordern: So fordern Sie Ihr Erbe erfolgreich ein.
Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?
Der Nachlass kann entweder durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis oder durch ein notarielles Nachlassverzeichnis nachgewiesen werden. Die Berechtigten haben die Wahl, für welche der beiden Varianten sie sich entscheiden (§ 2314 BGB). Es besteht auch die Möglichkeit, erst ein privatschriftliches und danach ein notarielles Nachlassverzeichnis von der verpflichteten Person anzufordern.
Die Erbberechtigten haben als auskunftspflichtige Personen selbst keine Wahl hinsichtlich der Art des Verzeichnisses. Sie müssen das Nachlassverzeichnis in der von den Berechtigten geforderten Art erstellen, bzw. erstellen lassen.
Welche Form und welchen Inhalt muss ein Nachlassverzeichnis haben?
Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich erstellt und von dem*der Verfasser*in unterschrieben werden. Darin aufzuführen sind neben persönlichen Angaben des*der Erblasser*in alle zum Todeszeitpunkt des*der Erblasser*in bestehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Aktiv- und Passivnachlass).
Wichtig:
Auch über den fiktiven Nachlass muss Auskunft erteilt werden. Dazu gehören Zuwendungen an die Erbberechtigten oder Schenkungen. Auch Zuwendungen an Eheleute fallen darunter, denn hieraus können sich sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.
Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses können die Berechtigten, ggf. im Beisein eines Beistandes, verlangen, hinzugezogen zu werden. Bei einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis kann die auskunftsberechtigte Person von der auskunftspflichtigen verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB).
Achtung:
Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar.
Zu dem in das Nachlassverzeichnis aufzunehmende Aktivvermögen gehören alle zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits begründeten Rechtspositionen. Ebenfalls davon umfasst sind die zu Lebzeiten eingeleiteten vermögensrechtlichen Positionen und die Beziehungen des*r Erblasser*in, die erst mit oder nach dem Tod endgültige Rechtswirkung entfalten.
Zu den positiven Vermögenswerten zählen beispielsweise:
- Immobilien,
- bewegliche Sachen aller Art,
- Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen,
- Schadensersatzansprüche,
- Ansprüche aus einem von dem*der Erblasser*in betriebenen Handelsgeschäft.
Auch sonstige Rechte wie z. B. Urheberrechte, Patentrechte und Markenrechte fallen in den Aktivnachlass.
Passivpositionen sind alle Schulden des*r Erblasser*in.
Dazu gehören:
- offene Rechnungen,
- Steuerschulden beim Finanzamt oder Kreditverbindlichkeiten,
- Schulden, die direkt mit dem Erbfall in Verbindung stehen, wie Bestattungskosten oder Kosten für die Grabpflege.
Notarielles Nachlassverzeichnis erstellen
Die Auskunftsberechtigten können selbst nicht die Erstellung eines Verzeichnisses bei einem Notariat verlangen. Diesbezüglich haben sie sich an die Erbberechtigten zu wenden, welche dann verpflichtet sind, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Auftrag zu geben.
Mit Beauftragung der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfüllen die Erb*innen ihre Auskunftspflicht. Die auskunftsverpflichteten Erb*innen müssen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Der*die Notar*in unterliegt selbst keinen Weisungen.
Der*die Notar*in ist verpflichtet, unmittelbar vor Ort, d. h. am letzten Wohnsitz des*der Erblasser*in, die einzelnen Nachlassgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Pflichtteilsberechtigten können verlangen, bei dieser Inaugenscheinnahme anwesend zu sein. Sie haben aber nicht das Recht, die Richtigkeit der Angaben vor Ort infrage zu stellen. Der*die Notar*in muss das Nachlassverzeichnis aufgrund der eigenen Wahrnehmungen anfertigen.
Der Inhalt ist beim privatschriftlichen und notariellen Nachlassverzeichnis grundsätzlich identisch. Es müssen alle vorhandenen Vermögensgegenstände festgestellt und in dem Verzeichnis aufgeführt werden. Der*die Notar*in errichtet über das Nachlassverzeichnis eine notarielle Urkunde und unterzeichnet diese. Beim notariellen Nachlassverzeichnis ist der*die Notar*in für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich, und nicht die Erbberechtigten.
Der*die Notar*in darf sich nicht allein auf die Auskünfte der Erbberechtigten verlassen. Vielmehr besteht die Pflicht, auch eigene Ermittlungen anzustellen. Davon umfasst ist beispielsweise die Einsichtnahme in das Grundbuch, sowie das Sichten von Kontoauszügen, Sparbüchern und ähnlichen Bankunterlagen. Es ist auch möglich, bei Versicherungen und Geldinstituten anzufragen, ob beispielsweise der*die Erblasser*in bei ihnen Konten unterhalten hat. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob es Hinweise auf Vermögenswerte gibt.
Das notarielle Nachlassverzeichnis hat für Pflichtteilsberechtigte den Vorteil, dass das Verzeichnis durch eine neutrale Person, eine*n Notar*in, errichtet wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass die von ihr ermittelten Vermögenswerte in einem rein privatschriftlichen Nachlassverzeichnis der Erbberechtigten möglicherweise nicht enthalten gewesen wären.
Die Erbberechtigten sind bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Mitwirkung verpflichtet.
Der*die Notar*in ist in Zweifelsfällen nicht verpflichtet, Werte zu ermitteln. Dies müssen notfalls Sachverständige tun.
Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet klare Vorteile.
Für die Erbberechtigten als Laien ist es häufig schwierig, ein korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Verlangen die Pflichtteilsberechtigten eine eidesstattliche Versicherung, dann haften die Erbberechtigten für die Richtigkeit des von ihnen selbst erstellten Nachlassverzeichnisses. Bei einer notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses haftet hingegen der*die Notar*in für die Angaben.
Was kostet ein Nachlassverzeichnis?
Die Kosten sind abhängig vom Wert des Nachlasses. Dabei bleiben etwaige Schulden des*der Erblasser*in unberücksichtigt. Für die notarielle Erstellung des Nachlassverzeichnisses wird eine 2,0-fache Gebühr nach dem GNotKG abgerechnet.
So würden z. B. bei einem Nachlass mit einem Gesamtwert von 150.000 € Kosten in Höhe von 708 € netto zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen anfallen.
Bei den Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass sie den Wert des Nachlasses mindern.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Das Nachlassverzeichnis bietet Vorteile sowohl für die Auskunftsberechtigten als auch für die Erbberechtigten. Dies gilt insbesondere für das notarielle Nachlassverzeichnis.
Die zur Anforderung eines Nachlassverzeichnisses berechtigten Personen, in aller Regel die nicht erbenden Pflichtteilsberechtigten, erhalten einen geschlossenen Überblick über alle Aktiva und Passiva des Nachlasses, und werden dadurch erst in die Lage versetzt, den eigenen Anspruch zu berechnen. Beim notariellen Nachlassverzeichnis erhalten die Pflichtteilsberechtigten ein durch eine neutrale Amtsperson erstelltes Verzeichnis, und sind dadurch nicht auf die Auskunft der Erbberechtigten angewiesen.
Für die Erbberechtigten bedeutet die eigenständige Erstellung eines Nachlassverzeichnisses viel Arbeit. In vielen Fällen werden sie auch durch die inhaltlichen Anforderungen überfordert.
Da die Berechtigten in der Regel die eidesstattliche Versicherung fordern werden, besteht für die Erbberechtigten bei der Entscheidung für ein privatschriftliches Verzeichnisses ein Haftungsrisiko, das auch in strafrechtlicher Hinsicht gilt.
Sie wurden zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses aufgefordert, oder Sie wollen selbst jemanden zur Erstellung auffordern? Holen Sie sich Hilfe von einer*einem unserer kompetenten und erfahrenen Rechtsanwält*innen für Erbrecht. Erhalten Sie von uns eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.
Bereits beantwortete Fragen |
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Erbrecht Wohnung; ein Ehepartner mit Kindern |
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Erbvertrag zum sichern der Erbfolge |
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