Leasingvertrag widerrufen
Ratgeber: Leasingvertrag widerrufen
(Lesezeit ca. 7 Minuten)
Eine Vielzahl von Gütern und Fahrzeugen in Deutschland sind durch Leasingverträge oder Autokredite finanziert. Von diesen Verträgen lässt sich ein großer Teil widerrufen, da viele Autobanken und sonstige Kreditinstitute die Leasingnehmer*innen nicht richtig über deren Widerrufsmöglichkeit belehrt haben. Ein Widerruf kann sich dann finanziell auch durchaus lohnen.
Mit diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Thema "Leasingvertrag widerrufen" und erfahren, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf möglich ist, ob sich ein Widerruf lohnt und was Sie beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen besteht bei vielen Leasingverträgen die Möglichkeit des Widerrufs.
- Dies betrifft vor allem, aber nicht nur, Kfz-Leasingverträge; dabei ist unerheblich, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.
- Ein Widerruf ist so lange nach Vertragsschluss möglich.
- Der Finanzierer muss geleistete Anzahlungen und Raten komplett zurückerstatten.
- Unter Umständen ist der*die Verbraucher*in frei von Gegenleistungen, wie Wertersatz für gefahrene Kilometer, und erhält dann die vollen bisher gezahlten Leasingraten zurück.
- Dieser Ratgeber hilft auch denjenigen, die ein anderes Objekt als ein Auto geleast haben.
Inhaltsverzeichnis
- Sollte man einen Leasingvertrag widerrufen oder kündigen?
- Wann und mit welcher Frist ist ein Widerruf möglich?
- Gesetzliche Widerrufsfrist beim Leasingvertrag
- Ewiges Widerrufsrecht durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung (sog. Widerrufsjoker)
- Kann ich meinen Leasingvertrag widerrufen?
- Wann besteht ein Widerrufsrecht beim Leasingvertrag?
- Habe ich ein Widerrufsrecht?
- Lohnt sich der Widerruf und welche Folgen hat dieser?
- Was sind die Rechtsfolgen des Widerrufs?
- Ein Weg, das Dieselfahrzeug loszuwerden?
- Wie widerrufe ich meinen Leasingvertrag?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen
Sollte man einen Leasingvertrag widerrufen oder kündigen?
Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit einer langen Laufzeit, meist über mehrere Jahre. Möchte man den Leasingvertrag vorzeitig beenden, gibt es häufig verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Diese sind aber auch mit unterschiedlichen Auswirkungen verbunden. Neben einem Widerruf kann sich auch die Kündigung des Leasingvertrages anbieten.
Es stellt sich also die Frage, ob man den Leasingvertrag kündigen oder widerrufen sollte. Beide Vorgehensweisen beenden das Vertragsverhältnis. Was die Folgen betrifft, unterscheiden sie sich aber stark.
Die Kündigung beendet den Leasingvertrag zu dem Zeitpunkt, ab dem sie wirksam wird. Es müssen also ab dem Zeitpunkt der Kündigung (z.B. zum Monatsende) keine weiteren Raten mehr gezahlt werden und beide Parteien behalten das bis dato Erhaltene. Der*Die Leasingnehmer*in muss das finanzierte Fahrzeug zurückgeben. Zu beachten ist aber, dass bei einer vorzeitigen Kündigung oft Schadensersatzansprüche zugunsten des Leasinggebers (in der Regel die Bank) entstehen. Diese sind bei entsprechenden AGB-Klauseln sogar bis zur Höhe der ausstehenden Nettoleasingraten möglich. So kann es sein, dass der*die Leasingnehmer*in den vollen Betrag zu zahlen hat, das Fahrzeug aber nicht mehr nutzen kann, da dieses bereits nach der Kündigung zurückgegeben werden musste. Es kann also nur in Ausnahmefällen Sinn machen einen Leasingvertrag zu kündigen.
Im Gegensatz zur Kündigung beendet der Widerruf den Leasingvertrag zwar auch, wandelt diesen aber in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Das bedeutet, dass jede Partei die erhaltenen Leistungen der anderen Partei rückwirkend (!) zurückgegeben muss. Die finanzierende Bank muss also alle von dem*der Leasingnehmer*in bereits gezahlten Leasingraten und die Anzahlung zurückzahlen. Der*Die Leasingnehmer*in muss das finanzierte Fahrzeug zurückgeben. Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen, z.B. für gefahrene Kilometer, müssen dann oft nicht gezahlt werden.
Rechts-Tipp:
Es empfiehlt sich daher, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes prüfen zu lassen, da der Widerruf für den*die Leasingnehmer*in günstiger als die Kündigung ist. Sollten die unten genannten Voraussetzungen bei Ihrem Leasingvertrag nicht vorliegen, Sie sich aber dennoch von ihrem Vertrag lösen wollen, helfen Ihnen unsere Anwält*innen gerne weiter.
Wann und mit welcher Frist ist ein Widerruf möglich?
Gesetzliche Widerrufsfrist beim Leasingvertrag
Das Gesetz gewährt dem*der Leasingnehmer*in grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss, sofern diese*r Verbraucher*in ist. Diese Frist dürfte vor allem durch Bestellungen über das Internet bekannt sein. Doch gilt dieses Widerrufsrecht nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für sämtliche Arten von Finanzierungen, wozu auch der Leasingvertrag zählt.
Ewiges Widerrufsrecht durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung (sog. Widerrufsjoker)
Bei den meisten Leasingnehmer*innen dürfte die 14-Tages-Frist bereits abgelaufen sein. Diese Frist beginnt aber gar nicht erst zu laufen, wenn über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft informiert wurde. Wenn also keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, kann der Vertrag ohne Frist auch noch lange nach Vertragsschluss widerrufen werden. Schwierig wird es erst, wenn Verbraucher*innen nach Ablauf der Finanzierung widerrufen möchten. Aber selbst in solchen Fällen ist ein Widerruf nicht zwingend ausgeschlossen.
Rechts-Tipp:
Warten Sie aber nicht zu lange mit Ihrem Widerruf, denn das Widerrufsrecht kann dann unter Umständen verwirkt sein. Die Verwirkung eines Rechts liegt vor, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Hierfür gibt es zwar keine starren Grenzen, es ist aber wohl anzunehmen, dass Verwirkung insbesondere nach Zahlung der letzten Rate angenommen werden kann.
Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde im März 2020 vom EuGH in einer Vielzahl an Leasingverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, festgestellt. Dadurch wurde das Tor für das ewige Widerrufsrecht für viele Verbraucher*innen durch den Widerrufsjoker des EuGH wieder aufgestoßen.
Kann ich meinen Leasingvertrag widerrufen?
Wann besteht ein Widerrufsrecht beim Leasingvertrag?
Der Widerruf ist also bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung jederzeit möglich, da dann keine Frist läuft. Unerheblich ist auch, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug durch einen Leasingvertrag finanziert ist.
ACHTUNG
Mit dem Urteil vom 24.02.2021 hat der BGH entschieden, dass bei Kilometerleasingverträgen kein Widerrufsrecht besteht! Dieses gibt es demnach nur noch beim Restwertleasing.
Kilometerleasing definiert sich über eine festgelegte Kilometeranzahl, die im Leasingvertrag hinterlegt ist.
In vielen Widerrufsbelehrungen der seit 2010 geschlossenen Leasingverträge wurde ein sogenannter „Kaskadenverweis“ verwendet. Dabei handelt es sich um einen Satz im Vertrag, der seinerseits auf weitere Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen verweist, die unter Umständen weitere Verweise enthalten. Diese Verweisungskette ist laut Urteil des EuGH vom 26. März 2020 für die durchschnittliche Verbraucher*in nicht mehr ohne Weiteres zu durchschauen und eine Überprüfung dieser Kette nicht zumutbar.
Beispiel eines Kaskadenverweises
"Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat".
Da § 492 Abs. 2 BGB seinerseits auf Art. 247 EGBGB verweist, ist diese Formulierung nach dem EuGH rechtswidrig.
Erfahrungsgemäß bediente sich nahezu jede Autobank sowie viele weitere Kreditinstitute des rechtswidrigen Kaskadenverweises in den jeweiligen Belehrungen. Betroffen sind also Kund*innen, unter anderem von SIXT Leasing, Mercedes Bank, VW Bank, BMW Bank und weiteren Autobanken, aber auch von beispielsweise von der Santander Consumer Bank.
Dies stellt aber nur einen von vielen möglichen Fehlern in Widerrufsbelehrungen dar. Solche Fehler können vielfältig und von Einzelfall zu Einzelfall verschieden sein. Weitere Fehler sind beispielsweise:
- Formfehler (z.B. zu kleine Schrift)
- Widerrufsbelehrung nicht ausreichend optisch hervorgehoben
- falsche Formulierungen
- widersprüchliche Formulierungen
Auch diese Fehler führen zu einem ewigen Widerrufsrecht für den*die Verbraucher*in. Allerdings sind sämtliche dieser Fehler rechtlich nicht unumstritten und bestehen häufig in Feinheiten und einzelnen Formulierungen. Es ist also häufig ratsam, die Widerrufsbelehrung sowie die sonstigen Vertragsunterlagen anwaltlich prüfen zu lassen.
Hier können Sie Ihren Vertrag prüfen lassen.
Habe ich ein Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht steht auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich jeder Verbraucher*in zu, dessen Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Als Verbraucher*in gilt der*die Leasingnehmer*in dann, wenn das Fahrzeug oder die Ware zu privaten Zwecken geleast wurde.
Anders kann es aussehen, wenn es sich um einen gewerblichen Leasingvertrag handelt. Hier gilt grundsätzlich, dass kein Widerrufsrecht besteht. Im Einzelfall kann es aber Abweichungen von dieser Regel geben, nämlich wenn beabsichtigt ist, dass das gewerblich geleaste Fahrzeug tatsächlich überwiegend privat genutzt werden soll. In diesem Fall wurde schon gerichtlich entschieden, dass der*die Kund*in wie ein*e Verbraucher*in anzusehen ist. Dies ist aber nur möglich, wenn das Leasing auf eine natürliche Person und nicht auf eine Gesellschaft oder juristische Person (z.B. eine GmbH) läuft.
Zu achten ist in einem solchen Fall aber vor allem auf die Beweislast, die bei einem Bestreiten der privaten Nutzung des Fahrzeugs durch den Finanzierer bei dem*der Leasingnehmer*in liegt. Kund*innen müssen also beweisen, dass das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken genutzt wird. Hierbei stehen Ihnen unsere Anwält*innen gerne zur Seite und zeigen Ihnen auch die Erfolgsaussichten und Risiken auf.
Lohnt sich der Widerruf und welche Folgen hat dieser?
Was sind die Rechtsfolgen des Widerrufs?
Der Widerruf ist ein probates Mittel um sich vom Leasingvertrag zu lösen. Der Vorteil für den*die Leasingnehmer*in besteht darin, dass der ursprüngliche Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt wird. Dies bedeutet, dass der Finanzierer sämtlich erhaltene Raten sowie alle Anzahlungen komplett an den*die Leasingnehmer*in zurückerstatten muss. Dieser Betrag kann je nach Zeitpunkt des Widerrufs mehrere tausend Euro betragen. Der*Die Leasingnehmer*in muss im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben.
Eine wichtige Rolle spielt bei der Rückabwicklung der Wertersatz, der unter Umständen durch den*die Leasingnehmer*in für jeden gefahrenen Kilometer und den Wertverlust zu leisten ist. Die Rückzahlung der Raten durch den Finanzierer wäre also um den Betrag des Wertersatzes geschmälert.
Es ist aber nicht immer Wertersatz zu leisten, sodass Kund*innen alle geleistete Zahlungen zurückerhalten. Für die Frage, ob Wertersatz durch die Kund*innen zu leisten ist, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung. Bei Leasingnehmer*innen, die nach dem 13. Juni 2014 den Leasingvertrag abgeschlossen haben, entfällt der Wertersatz aufgrund einer Gesetzesänderung komplett. Der*Die Leasingnehmer*in fährt dann im Falle des Widerrufs das Fahrzeug komplett kostenlos. Dies macht einen Widerruf besonders attraktiv. Bei vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen ist dies nicht der Fall. Hier muss ein gewisser Prozentsatz für die gefahrenen Kilometer in Abzug gebracht werden.
Ein Weg, das Dieselfahrzeug loszuwerden?
Doch der Widerruf ist auch noch unter dem Aspekt des Dieselskandals interessant. Er bietet nämlich einen Weg, das Dieselfahrzeug loszuwerden.
Für Schadensersatzansprüche aufgrund des Dieselskandals gilt nämlich eine Verjährungsfrist, die bei vielen Kund*innen der Automobilhersteller bereits abgelaufen ist. Wer dennoch sein geleastes Dieselfahrzeug loswerden möchte, kann dies durch einen Widerruf des Leasingvertrags erreichen. Der Widerruf ist durch den Widerrufsjoker nicht fristgebunden. Dies ist der entscheidende Unterschied, der eine Rückgabe des Dieselfahrzeugs nach wie vor möglich machen kann.
Wie widerrufe ich meinen Leasingvertrag?
Der Widerruf stellt an sich keine großen formalen Erfordernisse auf. Er kann vielmehr ohne Angabe von Gründen erfolgen. Für einen Widerruf innerhalb der 14-tägigen Frist bieten wir Ihnen gerne einen Mustertext zur Veranschaulichung an.
Muster eines Widerrufs innerhalb der 14-tägigen Frist
Ein unverbindliches Muster finden Sie
.So leicht der Leasingvertrag eigenständig von der betroffenen Person auch widerrufen werden kann, ist dennoch davon dringend abzuraten, wenn die gesetzliche 14-Tages-Frist bereits abgelaufen ist. Ob nach dieser Zeit weiterhin ein Widerrufsrecht besteht, kann nur anwaltlich und nach genauer Prüfung der Vertragsunterlagen zuverlässig festgestellt werden. Den Unterschied machen oft nur juristische oder formale Feinheiten aus, die schwer zu erkennen sind.
Hinzu kommt das Risiko, dass sich die Person, die den Widerruf erklärt, unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn nach einem unwirksamen Widerruf die weitere Ratenzahlung zu Unrecht eingestellt wird. Erfahrungsgemäß weisen die Leasinggeber auch berechtigte Rückabwicklungsansprüche zurück, wenn der*die Leasingnehmer*in diese selbstständig und ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen versucht.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung einholen
Aufgrund der doch recht schwierigen Rechtslage und den juristischen Feinheiten, ist daher sehr ratsam bei einem Widerruf eines Leasingvertrags auf professionelle anwaltliche Unterstützung zurückzugreifen, da eine pauschale Aussage zu den Widerrufsmöglichkeiten nicht getroffen werden kann. Möchten Sie einen Leasingvertrag widerrufen, gehen Sie auf Nummer sicher und kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Häufige Fragen
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Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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