Was kostet ein Testament beim Notar oder Anwalt?
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Ratgeber: Was kostet ein Testament beim Notar oder Anwalt?
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Die Frage, ob man eine*n Anwält*in oder Notar*in mit der Erstellung seines Testaments beauftragen soll, welche Vor- und Nachteile dies hat und welche Kosten dabei entstehen ist eine wichtige Frage. Die Erfahrung zeigt, dass das Testament selbst schreiben häufig die teuerste und für die Erb*innen belastendste Lösung ist. Dieser Ratgeber gibt Ihnen die Entscheidungshilfe, die Sie benötigen, um zu entscheiden, ob Sie ein Testament erstellen lassen oder sich beraten lassen möchten ohne von den entstehenden Kosten überrascht zu werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Testament ist der häufigste Fall einer letztwilligen Verfügung, in der die vererbende Person die erbenden Personen bestimmt.
- Ein Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erb*in einsetzen, wird umgangssprachlich Berliner Testament genannt.
- Die Beglaubigung eines*einer Notar*in hat keine inhaltliche Wirkung. Es wird nur die Echtheit der Unterschrift beglaubigt.
- Bei einem eigenhändig geschriebenen Testament fallen nur Kosten für die Hinterlegung an. Diese belaufen sich auf 75 €.
- Bei einem notariellen Testament ist das Vermögen des*der Erblasser*in für die Notarkosten maßgeblich.
- Bei einem*einer Rechtsanwält*in fallen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG an.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Testament?
- Welche Arten von Testamenten gibt es?
- Privates/eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament/Erbvertrag
- Testament mit Anwält*in
- Berliner Testament
- Welche Schritte beinhaltet die Testamentsverfassung?
- Schreiben/Verfassen eines privaten Testaments
- Beurkundung/Beglaubigung eines Testaments
- Kosten der Aufbewahrung und Hinterlegung eines Testaments
- Welche Kosten entstehen bei den verschiedenen Testamentsarten und welche Vor- und Nachteile gibt es?
- Selbstgeschriebenes Testament
- Notarielles Testament
- Anwaltliches Testament
- Welche Kosten fallen bei Änderungen eines Testaments an?
- Welche sonstigen Kosten fallen bei dem*der Erb*in an?
- Testamentsvollstreckung
- Erbschein
- Prozesskosten Risiko
- Testament Muster/Vorlagen
- Fazit
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist der Hauptfall einer letztwilligen Verfügung, in der der*die Erblasser*in den*die Erb*in bestimmt. Mit dem Testament kann der*die Verfasser*in (juristisch Erblasser*in genannt) umfassend und detailliert bestimmen, wie sein*ihr Nachlass geregelt werden soll. Im Wesentlichen wird zunächst geregelt wer überhaupt Erb*in wird, darüber hinaus lassen sich eine Vielzahl von weiteren Regelungen treffen wie beispielsweise Vermächtnisse.
Der andere Fall einer letztwilligen Verfügung ist ein Erbvertrag, den z.B. die erblassende Person und die Kinder unterzeichnen. Welche Lösung für Sie die richtige ist und wie hoch die Kosten sind, können Sie gerne in unserer kostenlosen Ersteinschätzung erfragen.
Ohne eine letztwillige Verfügung bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Immer dann, wenn dies nicht den Vorstellungen des*der Erblasser*in entspricht oder wenn besondere Regelungen für den Fall des Versterbens getroffen werden sollen, muss ein Testament errichtet werden.
Falls Sie schon ein Testament besitzen, können Sie bei uns dieses Testament prüfen lassen.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Man unterscheidet grundsätzlich private/eigenhändige Testamente von öffentlichen Testamenten. Private Testamente werden selbst verfasst, öffentliche Testamente werden vor einem*einer Notar*in errichtet.
Privates/eigenhändiges Testament
Beim eigenhändigen Testament ist dieses von dem*der Erblasser*in selbst verfasst. Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Es ist mit der Erstellung wirksam, ohne dass es eines besonderen behördlichen oder öffentlichen Aktes bedarf.
Öffentliches Testament/Erbvertrag
Beim öffentlichen Testament erklärt der*die Erblasser*in vor dem*der Notar*in seinen*ihren letzten Willen oder übergibt dem*der Notar*in ein Schriftstück mit der Erklärung, dass dies seinen*ihren letzten Willen darstelle, wobei das Schriftstück offen oder verschlossen übergeben werden kann.
Testament mit Anwält*in
Das Testament mit Anwält*in ist keine besondere Form des Testaments. Der*Die Anwält*in berät den*die Mandant*in bei der Abfassung seines*ihres Testaments. Der*die Mandant*in erstellt das Testament dann selbst. Auch der*die Anwält*in kann das Testament niederschreiben, dann muss es aber als öffentliches Testament vom dem*der Erblasser*in einem*einer Notar*in übergeben werden.
Berliner Testament
Ein Testament ist grundsätzlich eine einseitige Erklärung. Eine Ausnahme davon gilt bei Ehegatten. Diese können gemeinsam ein Testament errichten. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig als Erb*in ein, dieses Testament wird umgangssprachlich Berliner Testament genannt. Dieses Privileg haben nur eingetragene Lebenspartner*innen, es gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Hier ist eine testamentarische Regelung besonders wichtig!
INFO
Ein Muster für ein Einzeltestament und ein Ehegattentestament finden Sie weiter unten im Ratgeber.
Auch eine Anpassung des Testaments nach der Scheidung ist möglich. Mehr können Sie in unserem Ratgeber Testament nach Scheidung anpassen erfahren.
Welche Schritte beinhaltet die Testamentsverfassung?
Die Erstellung des Testaments unterscheidet sich je nach Art des Testaments und auch die Kosten sind unterschiedlich.
Schreiben/Verfassen eines privaten Testaments
Erstellt der*die Erblasser*in das Testament selbst muss er*sie dies handschriftlich und höchstpersönlich tun. Bei Ehegatten reicht es, wenn ein*e Ehegatt*in das Testament niederschreibt und es beide Ehegatten unterzeichnen.
Das Risiko besteht darin, dass ohne Beratung häufig Fehler auftreten, wodurch nicht das von dem*der Erblasser*in gewünschte Ergebnis erreicht wird. Die Erstellung muss handschriftlich erfolgen. Das Testament muss unterschrieben sein und muss ein Datum enthalten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es, wenn einer es erstellt und der andere es ebenfalls unterschreibt.
Für besondere Notsituationen gibt es andere Arten der Testamentserrichtung, die in der Praxis aber keine große Rolle spielen (z.B. ein Testament auf hoher See).
Weitere Informationen zum Erstellen eines Testaments finden Sie in unserem Ratgeber Einzeltestament erstellen lassen.
Beurkundung/Beglaubigung eines Testaments
Ein öffentliches Testament wird vor Notar*innen beurkundet. Notar*innen verlesen das Testament und die Niederschrift wird dann von der erblassenden Person und dem*der Notar*in unterzeichnet. Der genaue Inhalt ist zuvor, meistens in einem davor liegenden Gespräch zwischen der erblassenden Person und dem*der Notar*in, besprochen worden und dem*der Erblasser*in liegt in der Regel vor der Beurkundung ein entsprechender Entwurf vor.
Übergibt die erblassende Person dem*der Notar*in eine von ihr gefertigte Schrift, wird nur darüber eine Niederschrift gefertigt. Das Testament selbst wird nicht verlesen. Dieser Fall ist in der Praxis sehr selten.
Erblasser*innen können auch ein von ihr eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vorlegen und lediglich ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Dazu reicht es, wenn Erblassende erklären, dass sie die Unterschrift anerkenne, d. h. dass es ihre eigene Unterschrift sei oder sie unterschreiben direkt vor dem*der Notar*in.
RECHTS-TIPP
Die Beglaubigung durch Notare hat keine inhaltliche Wirkung.
Der*die Notar*in beglaubigt nur die Echtheit der Unterschrift, d. h. dass die Unterschrift von dem*der Erblasser*in stammt. Der*Die Notar*in berät in diesem Fall nicht inhaltlich, sondern beglaubigt nur die Unterschrift. Ein Erbvertrag wird ebenfalls beurkundet in dem er von dem*der Notar*in verlesen wird und von allen Beteiligten unterzeichnet wird.
In einem Erbvertrag besteht die Möglichkeit die Erb*innen schon mit einzubeziehen. Das ist immer dann sehr wichtig, wenn die gesetzlichen Erb*innen auch pflichtteilsberechtigt sind, wie etwa Kinder. In einem Erbvertrag können etwa Eltern mit allen Kindern den Nachlass umfassend regeln, wodurch spätere Streitigkeiten zwischen den Erb*innen ausgeschlossen werden, zum Beispiel durch Abfindungsregelungen und Pflichtteilsverzichtserklärungen.
Kosten der Aufbewahrung und Hinterlegung eines Testaments
Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht kostet 75 €, unabhängig davon ob der*die Notar*in oder der*die Erblasser*in selbst die Hinterlegung vornimmt.
Hinzu kommen noch 15 € für die Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in elektronischer Form, wenn das Gericht oder der*die Notar*in das Testament meldet. Erfolgt die Entgegennahme der Gebühr nicht durch Gericht oder Notar*in, muss der*die Erblasser*in 18 € zahlen. Vorteil der Hinterlegung und Registrierung ist die Sicherheit. Im Todesfall erfolgt eine automatische Mitteilung an das Nachlassgericht, wodurch das Testament dann auch automatisch eröffnet wird.
Vorteil der Hinterlegung bei Gericht ist die Sicherheit, denn das Testament kann nicht verloren gehen und wird automatisch eröffnet. Verwahrt der*die Erblasser*in das Testament zu Hause oder an anderen Orten sollte er*sie sicherstellen, dass es nach dem Tode aufgefunden wird und auch dass es gemäß den gesetzlichen Vorschriften bei Gericht abgeliefert wird.
Welche Kosten entstehen bei den verschiedenen Testamentsarten und welche Vor- und Nachteile gibt es?
In der Folge wird erläutert welche Kosten bei den verschiedenen Arten von Testamenten anfallen. Die Kosten sollten aber keinesfalls alleine ausschlaggebend für die Entscheidung sein, für welche Variante man sich entscheidet.
Selbstgeschriebenes Testament
Die Testament Kosten für ein eigenhändiges handschriftliches Testament belaufen sich auf 0 €, wenn der*die Erblasser*in das Testament ohne Notar oder anwaltliche Beratung erstellt. Nur für die Hinterlegung, sofern das gewünscht wird, fallen 75€ an. Der Nachteil liegt vor allem in der Unsicherheit, ob das Testament rechtsgültig ist und ob der*die Erblasser*in seine*ihre Ziele erreicht.
Vor- und Nachteile eines eigenhändigen Testaments
Vorteile
Keine Kosten
Einfach Errichtung
Nachteile
Mangelnde Rechtssicherheit
Ob das gewollte Ergebnis erreicht wird ist unklar
Erbschein im Erbfall notwendig
Streit und hohe Kosten können den Erben entstehen
Notarielles Testament
Maßgeblich für die Höhe der Notarkosten ist das Vermögen des*der Erblasser*in. Bei Ehegattentestamenten ist das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten zusammen maßgeblich. Verbindlichkeiten werden maximal bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen.
BEISPIEL
Ein*e Erblasser*in hat eine Immobilie im Wert von 200.000 € die noch mit 150.000 € belastet ist und kein sonstiges Vermögen. Das Vermögen für die Berechnung der Notargebühren beträgt 100.000 €
Bei notariellen Gebühren unterscheidet man zwischen einer vollen Gebühr (1,0) und einer doppelten Gebühr (2,0).
Bei einem Einzeltestament entsteht eine volle Gebühr nach dem GNotKG. Bei 100.000 € Vermögen liegt diese Gebühr bei 273 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Bei 300.000 € Vermögen liegt die Gebühr bei 635 € netto. Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches, also Berliner Testament fällt eine 2,0 Gebühr an. Berliner Testament Kosten sind somit bei einem Vermögen von 100.000 € 546 € netto und bei 300.000 € Vermögen 1270 € netto.
Die 2,0 Gebühr gilt auch für einen Erbvertrag, auch wenn mehrere Personen teilnehmen z.B. ein Ehepaar mit seinen Kindern.
Das notarielle Testament hat mehrere Vorteile. Es findet im Vorfeld eine ausführliche Beratung statt, um die beste Lösung für die Wünsche der erblassenden Person zu finden. Der*die Erblasser*in erhält im Anschluss eine rechtssichere Formulierung. Im Rahmen der Beurkundung eines Testaments muss sich der*die Notar*in aktiv von der Geschäftsfähigkeit des*der Erblasser*in überzeugen und dies in der Niederschrift vermerken. Viele Streitigkeiten in Angelegenheiten beruhen darauf, dass später die Geschäftsfähigkeit des*der Erblasser*in bei der Errichtung des Testaments angezweifelt wird und Zweifel an der Freiwilligkeit erhoben werden. Bei einem notariellen Testament besteht diese Gefahr gar nicht bzw. in sehr geringerem Umfang.
Ein weiterer Vorteil eines notariellen Testaments ist, dass es einen späteren Erbschein ersetzt. Gibt es kein Testament oder nur ein handschriftliches, dann benötigt der*die Erb*in im Todesfall fast immer einen Erbschein, z.B. für Bankkonten des*der Erblasser*in, insbesondere aber auch für die Berichtigung des Grundbuchs bei einer Immobilie. Ohne Erbschein kann das Grundbuch nicht auf den Erben oder die Erbin umgeschrieben werden. All das entfällt bei einem notariellen Testament. Die Kosten eines Erbscheins, der auch bei dem*der Notar*in oder beim Gericht beantragt werden muss, sind aber ebenso hoch wie die des Testaments, häufig sogar höher, weil bei einem Erbscheinsantrag der genaue Wert des Nachlasses angegeben werden muss, während der*die Notar*in den Nachlasswert häufig nur überschlägig prüfen kann.
Eine Unterschriftsbeglaubigung unter ein Testament kostet, je nach Vermögen nur zwischen 20 und 70 € allerdings wird damit auch nur die Echtheit der Unterschrift beglaubigt.
Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments
Vorteile
Rechtssicherheit
Aufklärung über alle Gestaltungsmöglichkeiten
Kein Erbschein nötig/kostenlose Grundbuchberichtigung
Verhinderung von Erbstreitigkeiten und Beseitigungen von Unklarheiten
Vermeidung von Kosten für die Erben im Rahmen von Streitigkeiten
Sicherheit für die Erben, dass die erblassende Person bei der Errichtung des Testaments geschäftsfähig war
Nachteile
Kosten für die Leistungen des Notars fallen vor dem Tode an
Anwaltliches Testament
Bei einem*einer Rechtsanwält*in fallen die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) an. Der*Die Anwält*in kann aber auch mit dem*der Mandant*in eine Honorarvereinbarung z.B. auf Stundensatzbasis oder als Pauschale treffen. Berät der*die Anwält*in den*die Mandant*in lediglich so, sind die Kosten der Erstberatung zu vereinbaren, die Höchstgrenze liegt aber bei 190 € plus Mehrwertsteuer.
Wenn der*die Rechtsanwältin das Testament entwirft, wird er*sie ohne Gebührenvereinbarung eine sogenannte Geschäftsgebühr abrechnen (Beispiel siehe unten). Diese liegt mindestens bei 1,3, kann aber bei umfangreichen und schwierigen Fällen auch bei 1,5 oder noch höher liegen. Maßgeblich ist hier das Vermögen, wobei Schulden abgezogen werden. Beträgt beispielsweise das Vermögen nach Abzug der Schulden 100.000 €, würden für die Erstellung eines Testaments 1953,90 € netto Anwaltskosten anfallen. Sinnvoll ist daher in vielen Fällen die Vereinbarung eines bestimmten Honorars, beispielsweise einer Pauschale oder eines Stundensatzes. Nach Beratung oder auf Basis einer Vorlage eines*einer Anwält*in muss der*die Erblasser*in das Testament dann selbst handschriftlich abschreiben.
Klarer Vorteil ist bei einer anwaltlichen Beratung die Rechtssicherheit. Genau wie der*die Notar*in haftet der*die Anwält*in für die Richtigkeit der Beratung. Der*Die Erblasser*in kann von dem*der Anwält*in umfassend über die erbrechtlichen Möglichkeiten und Gestaltungsvarianten aufgeklärt werden. Nachteil im Verhältnis zum eigenhändigen Testament sind die Kosten, die vor dem Tode für die Leistungen anfallen. Zusätzliche Kosten entstehen auch, wenn sich ein*e Erblasser*in zunächst anwaltlich beraten lässt und dann vor einem*einer Notar*in ein notarielles Testament errichtet, weil dann sowohl Anwalts-, als auch Notarkosten anfallen.
Vor- und Nachteile eines anwaltlichen Testaments
Vorteile
Rechtssicherheit
Aufklärung über alle Gestaltungsmöglichkeiten
Verhinderung von Erbstreitigkeiten und Beseitigung von Unklarheiten
Nachteile
Kosten für die Leistungen des*der Notar*in fallen vor dem Tode an
Erbschein nötig und keine kostenlose Grundbuchberichtigung
Welche Kosten fallen bei Änderungen des Testaments an?
Änderungen eines Testaments verursachen Kosten, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt. Die Gebühr beträgt bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament aber nur 1,0, ist also günstiger als die Errichtung. Bei einem Widerruf eines Testaments oder einem Rücktritt vom Erbvertrag entsteht nur eine 0,5 Gebühr bei dem*der Notar*in. Das sind bei 100.000 € Vermögen z.B. 136,50 € netto.
PRAXIS-TIPP
Ein privates Testament kann jederzeit kostenfrei geändert werden.
Wenn es hinterlegt werden soll, fallen wieder die Hinterlegungskosten an. Bei dem*der Anwält*in entstehen erneute Beratungskosten, wenn ein existierendes Testament abgeändert werden soll. Sowohl bei Anwalts- als auch Notarkosten hängt es davon ab, welche Änderungen der*die Erblasser*in wünscht. Generell gilt das durch ein neues Testament ein älteres ersetzt bzw. modifiziert wird.
Welche sonstigen Kosten fallen bei dem*der Erb*in an?
Testamentsvollstreckung
Der*Die Erblasser*in kann im Testament die Testamentsvollstreckung anordnen und bereits im Testament eine*n Testamentsvollstrecker*in bestimmen oder die Bestimmung dem Gericht überlassen. Ein*e Testamentsvollstrecker*in setzt den letzten Willen der erblassenden Person durch. Die Vergütung kann im Testament festgelegt werden, ansonsten wird auf die sogenannte Rheinischen Tabelle abgestellt. Die Gebühren betragen in der Regel ca. 4 % des Wertes des Nachlasses. Das betrifft aber die Bezahlung des*der Testamentsvollstreckers*in. Den*die Erblasser*in treffen bei der Errichtung keine Kosten.
Bei einem*einer Notar*in kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden. Der Geschäftswert bestimmt sich mit 20 % des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls. Bei dem*der Notar*in fällt eine 1,0 Gebühr an. Bei 100.000 € Vermögen sind dies z.B. 107 € netto.
Die Kosten der Testamentseröffnung betragen beim Gericht 100 € pauschal. Ein beim Gericht hinterlegtes Testament wird automatisch im Todesfall eröffnet, ohne dass ein weiterer Antrag nötig ist. Die gesetzlichen sowie im Testament hinterlegten Erb*innen werden vom Gericht schriftlich unterrichtet. Geht es um ein privatschriftliches Testament, welches zu Hause aufbewahrt worden war, besteht eine gesetzliche Verpflichtung dieses Testament unverzüglich beim Nachlassgericht einzureichen damit es eröffnet werden kann.
Erbschein
Ein Erbschein wird benötigt, um verbindlich festzustellen, wer Erb*in geworden ist.
RECHTS-TIPP
Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag wird kein Erbschein benötigt.
Der Erbschein muss beim Gericht oder bei dem*der Notar*in kostenpflichtig beantragt werden. Dann Notar fällt eine 1,0 Gebühr an, gerechnet aus dem Wert des Nachlasses. Bei 100.000 € z.B. 273 € netto.
Prozesskosten Risiko
Erbstreitigkeiten z.B. bei Anfechtung eines Testaments können erhebliche Kosten verursachen. Wird über einen Nachlass von 200.000 € gestritten und dabei anwaltlich zunächst außergerichtlich und dann über 2 Instanzen gestritten, entsteht ein Kostenrisiko von insgesamt über 39.000 € für Anwalts und Gerichtskosten. Sorgfalt bei der Erstellung/Errichtung eines Testaments macht sich also in jedem Falle bezahlt.
Testament Muster/Vorlagen
Muster oder Vorlagen können eine erste Orientierung bieten. Gerne können Sie dabei unser Muster für ein
oder für ein benutzen. Für den Laien ist es allerdings häufig schwierig festzustellen, ob ein Muster gerade für seinen Einzelfall geeignet ist. Ein Muster hilft manchmal grobe Fehler zu vermeiden, aber die verschiedenen Varianten und Möglichkeiten sind für den Laien häufig schwer verständlich. Grundlage eines Testaments muss immer die Beilegung zur gesetzlichen Erbfolge sein. Hier gibt es Unterschiede zwischen verheirateten und nicht verheirateten Erblassern. Bei Ehepaaren ist es auch maßgeblich, ob sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ob sie Gütertrennung vereinbart haben.ACHTUNG
Muster oder Vorlagen können aber sinnvoll sein, um eine erste Orientierung zu haben. Zur Vermeidung von Fehlern und um wirklich sicher zu gehen, sollte aber die Beratung durch eine*n Rechtsanwält*in oder Notar*in in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass ein Muster niemals eine individuelle Beratung ersetzt!
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
Für eine eigenhändiges handschriftliches Testament sprechen vor allem die geringen Kosten. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts ist diese Variante aber immer mit Risiken verbunden. Es kann passieren, dass der*die Erblasser*in mit dem Testament nicht das erreicht was er*sie sich vorgestellt hat. Bei einer anwaltlichen oder notariellen Beratung und Errichtung kann sich der*die Erblasser*in sicher sein, dass der gewünschte Zweck erreicht wird und dass für die Erb*innen eine eindeutige Situation geschaffen wird. Für das notarielle Testament spricht vor allem, dass ein Erbschein nicht beantragt werden muss und damit ein erheblicher Zeitgewinn erzielt wird. Wenn Sie jetzt selbst Fragen zu Ihrem Testament haben, können Sie gerne von unserer kostelosen Ersteinschätzung Gebrauch machen.
Bereits beantwortete Fragen |
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nein |
Erbvertrag zum sichern der Erbfolge |
Testament prüfen lassen |
Tod meiner Mutter/ Klärung Konto |
Pflichtteil |
Erbschaft / Vollstreckung des Testaments - Prüfung des Grundbucheintrags |
Immobilie als gemeinsame Erbsache mit 2 Geschwistern |
Testament prüfen lassen |
Testament prüfen lassen |
Testament prüfen lassen |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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