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Kinder enterben: Enterbung mit und ohne Pflichtteil

Kinder enterben - Mit und ohne Pflichtteil

 

Ratgeber: Kinder enterben: Enterbung mit und ohne Pflichtteil

(Lesezeit ca. 12 Minuten)

Irgendwann muss man sich damit auseinandersetzen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Oft spielen bei dieser Frage Streitigkeiten innerhalb der Familie eine große Rolle. Manche wollen der Enttäuschung über die eigenen Kinder Ausdruck verleihen, andere trauen ihnen schlicht nicht zu, mit dem Nachlass umgehen zu können oder man hat einfach seit langer Zeit keinen Kontakt mehr und sich stattdessen mit anderen Personen umgeben, die das gesamte Vermögen allein erhalten sollen.

Was gilt es also zu beachten, wenn man dafür sorgen möchte, dass eine bestimmte Person nicht zum*zur Erb*in wird? Wann erhalten Kinder wirklich gar nichts? Und können sie dagegen vorgehen? All diese Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Ratgeber und am Ende wissen Sie, wie Sie sich verhalten sollten und was Sie tun müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Um jemanden zu enterben, braucht es keine besondere Begründung.
  • Man kann eine Person "enterben", indem man sie im Testament ausdrücklich als Erb*in ausschließt oder festlegt, an welche anderen Personen der Nachlass vollständig aufgeteilt werden soll.
  • Die Vorschriften für ein wirksames Testament sind zu beachten und in manchen Fällen lohnt sich die Einschaltung einer anwaltlichen Unterstützung.
  • Enterben bedeutet in der Regel nicht, dass die Person überhaupt nichts erhält. Im Regelfall kann sie trotzdem noch den sogenannten Pflichtteil verlangen.
  • Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils.
  • Eine Pflichtteilsentziehung führt dazu, dass eine Person keinerlei Ansprüche hat und nichts aus dem Nachlass erhält.
  • Eine Pflichtteilsentziehung ist möglich.
  • Durch andere Methoden wie z.B. Schenkungen kann der Nachlasswert und somit die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs verringert werden.
  • Enterbte haben nur wenige Möglichkeiten gegen die Enterbung vorzugehen, aber häufig die Möglichkeit den Pflichtteil einzufordern.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Enterbung?
  2. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Enterbung?
  3. Wie kann ich meine Kinder enterben?
    1. Welche Enterbungsgründe gibt es und wann ist die Enterbung möglich?
    2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Pflichtteilsentziehung möglich?
    3. Wie muss ich eine Pflichtteilsentziehung formulieren?
    4. Kann ich die Pflichtteilsentziehung wieder aufheben?
    5. Gibt es Alternativen zur Pflichtteilsentziehung?
  4. Wie kann man gegen eine Enterbung vorgehen?
  5. Was kostet es, eine Enterbung prüfen und absichern zu lassen?
    1. Notarielles Testament
    2. Unterstützung durch eine*n Rechtsanwält*in
  6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Was ist eine Enterbung?

Umgangssprachlich soll mit dem Wort „enterben“ meist ausgedrückt werden, dass eine Person, die nach dem Gesetz Erb*in werden würde, nichts vom Nachlass erhalten soll. Dies ist juristisch jedoch nicht ganz korrekt. Enterbt ist jeder, dem per Gesetz zwar ein Erbrecht zustünde, durch anderweitige Bestimmungen durch den*die Erblasser*in diese Erbenstellung jedoch verliert. So können auch Personen, die von dem Vermögen der Erblasser*innen etwas erhalten – beispielsweise durch ein Vermächtnis – enterbt sein.

HINWEIS:


Ein wichtiger Punkt, auf den bei dieser Unterscheidung zu achten ist, ist die Auswirkung auf den Pflichtteil. Dieser entfällt bei einer einfachen Enterbung noch nicht, sondern muss gesondert, unter Nennung besonderer Gründe, entzogen werden.

Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Enterbung?

Eine einfache Enterbung hat auf das Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Damit Pflichtteilsberechtigte überhaupt nichts vom Nachlass erhalten, muss eine sogenannte „Pflichtteilsentziehung“ angeordnet werden.

Neben den Kindern (und deren Abkömmlingen) und Ehegatt*innen/eingetragenen Lebenspartner*innen können auch die Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Kinder sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie:

  • ehelich
  • nicht-ehelich
  • als solche rechtlich angenommen oder
  • adoptiert sind.

Stiefkindern steht kein gesetzliches Erbrecht und somit auch kein Pflichtteil zu.

BEISPIEL:


Ein Erblasser hat eine Frau und drei Kinder. Laut Testament soll seine Frau die Hälfte seines Nachlasses erhalten, Kind 1 und Kind 2 jeweils 1/4 und Kind 3 wird enterbt.

Wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wird, entspricht 1/2 auch dem gesetzlichen Erbteil der Ehefrau. Die Kinder erben nach dem Gesetz den Rest zu gleichen Teilen. Somit würde sich ein gesetzlicher Erbteil für Kind 3 von 1/6 ergeben. Der Pflichtteilsanspruch besteht somit in Höhe von 1/12. Dies kann Kind 3 als Forderung gegen seine Mutter und Geschwister trotz Enterbung geltend machen.

Mehr Informationen zu Pflichtteilsansprüchen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteilsrecht oder bei Fragen können Sie hier eine Einschätzung und Beratungsangebot erhalten.

Wie kann ich meine Kinder enterben?

Während eine einfache Enterbung leicht möglich ist und auf verschiedene Arten geschehen kann, gelten für eine vollständige Enterbung mit zusätzlicher Pflichtteilsentziehung strenge Regeln.

Welche Enterbungsgründe gibt es und wann ist die Enterbung möglich?

Da Erblasser*innen grundsätzlich frei entscheiden können, welche Personen sie zu Erb*innen einsetzen wollen und welche nicht, ist eine einfache Enterbung auch gänzlich ohne besondere Gründe möglich. Sie kann auf zwei Arten erfolgen:

  • durch Testament
  • durch ein Negativtestament

Bei der Enterbung durch Testament werden einfach andere Personen zu Erben eingesetzt. Ergibt sich, dass der Nachlass an die genannten Erb*innen vollständig aufgeteilt wird, sind alle nicht genannten Personen enterbt.

In einem Negativtestament werden umgekehrt die enterbten Personen explizit genannt und unter Umständen keine sonstige Regelung getroffen, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.

BEISPIEL:


Testament:

„Mein Nachlass soll zu gleichen Teilen an meinen Mann, Kind 1 und Kind 3 aufgeteilt werden.“ - Kind 2 ist somit enterbt.

„Meinen guten Freund X setze ich zum Alleinerben ein.“ - Ehegatt*in, Kinder, Eltern, etc. sind enterbt.

Negativtestament:

„Hiermit enterbe ich meine Frau G.“

„Ich ordne an, dass meine Tochter von der Erbschaft ausgeschlossen wird.“

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte explizit festgehalten werden, ob die Enterbung eines Kindes auch dessen Abkömmlinge – also Enkel und Urenkel – betrifft oder ob diese statt des Kindes erben sollen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Pflichtteilsentziehung möglich?

Der Pflichtteil kann nur unter ganz besonderen Umständen entzogen werden. Nämlich dann, wenn seitens der Pflichtteilsberechtigten schwere Verfehlungen vorliegen, beispielsweise wenn sie Straftaten begangen oder versucht haben, den*die Erblasser*in zu töten. Auch Aufenthalte in Entzugskliniken oder psychiatrischen Einrichtungen können einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem konkreten Fall ein ausreichender Grund für einen Pflichtteilsentzug vorliegt, lassen Sie sich gerne von unseren spezialisierten Anwält*innen beraten.

HINWEIS: Enterben wegen groben Undanks


Verhalten sich Kinder ihren Eltern gegenüber unangemessen, zeigen nicht den geforderten Respekt oder sogar Missachtung, wird dies oft als grober Undank gewertet und mit einer Enterbung bestraft. Juristisch stellt dies jedoch keine Grundlage für eine Pflichtteilsentziehung dar. Auch in diesen Fällen werden Kinder somit zwar keine Erb*innen, können aber ihren Pflichtteil verlangen.

Es gibt jedoch einige Möglichkeiten die Höhe dieses Pflichtteils zu verringern, die wir Ihnen noch vorstellen.

Wie muss ich eine Pflichtteilsentziehung formulieren?

Es ist wichtig, dass der Pflichtteilsentzug ausdrücklich im Testament festgehalten wird. Eine einfache Formulierung, wie sie bei einer gewöhnlichen Enterbung genügen würde, reicht unter Umständen nicht aus.

Auch der Grund selbst muss in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Ob dieser tatsächlich besteht, muss die Person beweisen, die von der Entziehung des Pflichtteils der anderen Person profitiert.

BEISPIEL:


In einem Fall vor dem OLG Nürnberg hatte eine Witwe geltend gemacht, ihr Mann sei von seinem Vater wiederholt geschlagen, misshandelt und gedemütigt worden, der Vater hätte Unterhaltszahlungen verweigert, den Sohn mit 14 auf die Straße gesetzt und ihn sogar mit eventuellem Tötungsvorsatz angegriffen und dessen Gelder veruntreut. Da der Mann jedoch in seinem Testament lediglich festlegte, seine Frau solle Alleinerbin werden, diese Gründe also nicht selbst geltend machte, nur außerhalb des Testaments erwähnte, sein Vater solle rein gar nichts von seinem Nachlass erhalten und der Tötungsversuch nicht bewiesen war, musste dem Vater der Pflichtteilsanspruch zugesprochen werden.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 4.01.2018, 2 U 1668/17

Weitere Informationen finden Sie außerdem in unserem Ratgeber "Testament erstellen lassen" und "Testament prüfen lassen".

Kann ich die Pflichtteilsentziehung wieder aufheben?

Auch für die Pflichtteilsentziehung gilt, dass Erblasser*innen immer frei entscheiden können, wer etwas von ihrem Nachlass erhalten soll. So erlischt eine Pflichtteilsentziehung per Gesetz dann, wenn Erblasser*innen der Person verzeihen. Dies muss der Person persönlich durch den*die Erblasser*in und nicht durch Dritte erklärt werden. Dies kann innerhalb eines Gesprächs, durch Briefe, E-Mails oder auch nur durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Gibt es Alternativen zur Pflichtteilsentziehung?

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit sich mit potenziellen Erb*innen über einen Pflichtteilsverzicht zu einigen. Dieser wird in einem notariellen Vertrag festgehalten und ist regelmäßig von einer Abfindungszahlung begleitet. Damit muss die andere Person allerdings einverstanden sein.

Durch frühzeitige Schenkungen an die gewünschten Personen kann der Wert des Nachlasses und somit auch die Höhe der Pflichtteilsansprüche verringert werden. Schenkungen sind innerhalb eines gewissen Freibetrags steuerfrei möglich – informieren Sie sich hierzu in unserem Ratgeber „Erbschaftssteuer umgehen“ – und werden durch die sogenannte Abschmelzung über einen Zeitraum von 10 Jahren schrittweise, jeweils um 10% vom Nachlasswert abgezogen.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem Ratgeber „Haus überschreiben oder vererben“. Die Abschmelzung gilt für die Überschreibung/Schenkung von Immobilien wie anderer Vermögenswerte gleichermaßen.

Ähnlich funktioniert die „Ausstattung“. Zu bestimmten Anlässen, können zukünftige Erblasser*innen ihren Wunscherb*innen Vermögen zukommen lassen, ohne dass dies als Schenkung gilt und somit direkt – und nicht erst durch Abschmelzung nach 10 Jahren – aus dem Nachlassvermögen herausfällt. Anlässe, zu denen dies möglich ist, sind:

  • eine bevorstehende Eheschließung
  • Hilfe für einen selbständigen Lebenswandel
  • Hilfe für die Errichtung eines Gewerbebetriebs

Durch eine Adoption erhalten Personen die Stellung eines (weiteren) Kindes, was die Pflichtteile der anderen wiederum schmälert (bei zwei leiblichen Kindern neben einem Ehepartner beispielsweise von 1/8 auf 1/12).

In welchem Güterstand die Ehe geführt wird, macht ebenfalls einen Unterschied. In einer Ehe mit Gütertrennung und 2 Kindern beträgt der Pflichtteilsanspruch für überlebende Ehegatt*innen sowie Kinder jeweils 1/6.

Leben die Ehegatt*innen dagegen in Zugewinngemeinschaft, besteht der Pflichtteilsanspruch für alle jeweils in 1/8 des Nachlassvermögens. In diesem Güterstand erhalten überlebende Ehegatt*innen allerdings noch den Zugewinnausgleich. Je nach Entwicklung der Vermögensverhältnisse während der Ehe, kann dieser so hoch ausfallen, dass der Gesamtanspruch des*der überlebenden Ehegatt*in sogar höher ausfällt als der normale gesetzliche Erbteil. Für den Anspruch der Kinder bedeutet dies wiederum, dass ihr Anteil insgesamt geringer ausfällt, da der Zugewinnausgleich aus dem Nachlassvermögen entrichtet wird.

RECHENBEISPIEL:


Bei Eheschließung haben beide ein Vermögen von 0 €. Im Laufe der Ehe erwirtschaftet die Ehefrau F 100.000 € und ihr Mann H 30.000 €. F verstirbt. Sie hinterlässt ihren Mann und 2 Kinder.

Gütertrennung:

Die Pflichtteilsansprüche von H und den Kindern betragen je 1/6 und somit 16.667 €.

Zugewinngemeinschaft:

H hat während der Ehe einen Zugewinn von 30.000 € erwirtschaftet. Bei F waren es 100.000 €. Die Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich wird aus der Hälfte des Betrags errechnet, um den sich die Zugewinne unterscheiden: F hat 70.000 € mehr erwirtschaftet als H. Die Hälfte davon – also 35.000 € stehen ihm somit als Zugewinnausgleich zu.

Die Pflichtteilsansprüche betragen jeweils 1/8. Vom Nachlasswert wird nun jedoch der Zugewinnausgleich abgezogen (dieser steht H ja schon zu). Es bleiben somit 65.000 € übrig. Für die Kinder ergibt sich daraus ein Pflichtteilsanspruch von je 8.125 €, den auch H zusätzlich zum Zugewinnausgleich erhält, womit für ihn 43.125 € bleiben.

Wie sich die Art der Gütergemeinschaft im Einzelfall auswirkt, ist stark von den jeweiligen Vermögensverhältnissen und der Anzahl der Kinder abhängig. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, empfiehlt es sich, eine*n fachkundige*n Rechtsanwält*in zurate zu ziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Auch der Verkauf z.B. von Immobilien, möglicherweise gegen die Zahlung einer Leibrente, die in regelmäßigen Abständen vom neuen Eigentümer bis zum Lebensende des*der Veräußernden entrichtet werden muss, kann in Betracht kommen.

Auch die Verschiebung von Vermögen ins Ausland kann mitunter günstige Ergebnisse liefern.

Pflichtteilsentziehung Alternativen

Da das günstigste Vorgehen von den konkreten Umständen abhängig ist, empfiehlt es sich, rechtskundige Beratung einzuholen.

Wie kann man gegen eine Enterbung vorgehen?

Gegen die Enterbung selbst können Kinder und andere Enterbte nur schwer vorgehen. Meist bleibt ihnen zwar der Pflichtteil. Auch diesen müssen sie jedoch extra geltend machen oder zur Not sogar einklagen.

Die einzige Möglichkeit besteht darin, das Testament selbst anzufechten, um die getroffene Verfügung für unwirksam erklären zu lassen. Gründe für eine Unwirksamkeit eines Testaments sind beispielsweise:

  • Der*die Erblasser*in wurde genötigt, das Testament in dieser Art zu errichten.
  • Der*die Erblasser*in hat sich über Motive oder den Inhalt der Erklärung geirrt.
  • Das Testament wurde nicht von dem*der Erblasser*in selbst verfasst.
  • Der*die Erblasser*in wurde über das Vorliegen von Umständen getäuscht, die ihn*sie dazu bewegt haben, eine Enterbung anzuordnen.

Wer gegen eine Enterbung vorgehen möchte, muss die Unwirksamkeit des Testaments selbst beweisen können.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „Testament anfechten“.

Liegt auch eine Pflichtteilsentziehung vor, kann auch diese angefochten werden. Dies ist möglich, wenn für die besonderen Gründe, die diese rechtfertigen sollen, nicht ausreichend Beweise vorliegen.

Was kostet es, eine Enterbung prüfen und absichern zu lassen?

Erstellen Sie Ihr Testament eigenständig, entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Bei einer Hinterlegung bei Notar*innen müssen einmalig 75 € gezahlt werden.

Wollen Sie jedoch bei einem schwierigen und unter Umständen komplizierten Thema wie einer Enterbung sicher gehen, dass Ihr Testament rechtssicher gestaltet ist und all Ihre Wünsche umgesetzt werden, sollten Sie sich beraten lassen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Erstellung eines notariellen Testaments oder der Unterstützung durch eine*n Rechtsanwält*in.

Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Ratgebern zu „Testament erstellen“ und „Was kostet ein Testament“.

Auf unserer Seite "Testament prüfen lassen" finden Sie außerdem ein Festpreisangebot für eine vollständige Überprüfung eines fertigen Testaments.

Notarielles Testament

Für notarielle Testamente wird gesetzlich zwischen einer vollen (1,0) und einer doppelten (2,0) Gebühr unterschieden. Die konkrete Höhe hängt jeweils vom Nachlasswert ab.

Für Einzeltestamente wird die volle, einfache Gebühr berechnet. Bei einem Vermögen von beispielsweise 100.000 € beträgt diese 273 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Bei einem Vermögen von 300.000 € liegt sie bei 635 €.

Errichten Ehegatt*innen ein gemeinschaftliches Testament oder zwei Personen einen Erbvertrag, so fällt die doppelte Gebühr an. Bei 100.000 € Vermögen wären es also 546 € und bei 300.000 € Vermögen 1270 €.

Unterstützung durch eine*n Rechtsanwält*in

Für Rechtsanwält*innen gelten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es sind jedoch auch individuelle Honorarvereinbarungen z.B. auf Stundenbasis oder als Pauschale möglich.

Soll kein vollständiges Testament erstellt werden, sondern lediglich eine Beratung erfolgen, müssen die Kosten für die Erstberatung vereinbart werden. Die Höchstgrenze liegt dafür bei 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, wird regelmäßig eine sogenannte Geschäftsgebühr abgerechnet. Der Faktor für diese liegt meist zwischen 1,3 und 1,5, bei sehr komplizierten Fällen kann er auch etwas höher sein. Für ein Vermögen von 100.000 € ergeben sich damit für die Erstellung eines Testaments Kosten von 1953,90 € netto, weshalb die Vereinbarung einer festen Pauschale oder eines Stundensatzes in den meisten Fällen sinnvoll ist.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Je nachdem, wer Ihre Wunscherb*innen sind, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind, wie früh Sie Ihre letztwillige Verfügung planen und aus welchen Vermögenspositionen sich Ihr Nachlass zusammensetzt, kann jeweils ein anderes Vorgehen sinnvoll sein.

Die Folgen einer Verfügung sind oft schwer zu überblicken. Um Ihr Vermögen rechtssicher nach Ihren Wünschen aufteilen zu können, ist es deshalb ratsam, sich von einem*einer kompetenten, rechtskundigen Anwält*in beraten zu lassen.

Unsere Expert*innen stehen Ihnen dafür gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung und einem unverbindlichen Beratungsangebot zur Seite.

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