Handwerkerrechnung zu hoch – Was tun?
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Ratgeber: Handwerkerrechnung zu hoch – Was tun?
(Lesezeit ca. 12 Minuten)
Auch im Zeitalter von Do-It-Yourself-Trends ("Mach es selbst!") und YouTube-Anleitungen im Internet; so ganz ohne handwerkliche Hilfe geht es nicht. Wenn z.B. das Bad neu gefliest, die Hecke geschnitten oder das Auto repariert werden muss, handelt es sich meist um einen sogenannten "Werkvertrag". Über das erbrachte Werk erhält man nach Erbringung der Leistung eine Rechnung. Ist diese Handwerkerrechnung höher als erwartet, ist Ärger vorprogrammiert.
Umso wichtiger ist es, dass Sie eine Handwerkerrechnung niemals blind bezahlen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, worauf es bei einer Handwerkerrechnung ankommt, was eine "Abnahme" und "Gewährleistungsrechte" sind und wie Sie sich gegen überhöhte Handwerkerrechnungen wehren können.
Das Wichtigste in Kürze
- Wurde für die Bezahlung kein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach Arbeitszeit vereinbart, so darf nicht mehr als die übliche Vergütung verlangt werden.
- Fahrtkosten können gegenüber privaten Auftraggeber*innen nur abgerechnet werden, wenn sie vorab darüber informiert wurden.
- Der Preis eines Angebots ist in der Regel verbindlich, wohingegen beim Kostenvoranschlag vom angegebenen Preis abgewichen werden kann.
- Liegt der Rechnungsbetrag 10-20 % über dem Kostenvoranschlag, müssen Sie darüber rechtzeitig informiert werden.
- Auch wenn die Handwerkerrechnung zu hoch erscheint, kann eine vollständige Zahlungsverweigerung dazu führen, dass auf Zahlung geklagt wird und Mehrkosten entstehen, die zumeist von den Kund*innen zu tragen sind.
- Wenn Sie bei dem Werk Mängel feststellen, sollten Sie auf keinen Fall die Rechnung vorbehaltslos bezahlen, sondern auf die Mängel hinweisen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
- Damit Sie nicht Gefahr laufen, Ihre Mängelbeseitigungsansprüche wegen Zahlungsverweigerung oder zu schneller Zahlung zu verlieren, ist eine rechtliche Einschätzung der Situation häufig zu empfehlen.
Inhaltsverzeichnis
- Wie rechnen Handwerker ihre Arbeit ab?
- Handwerkerrechnung mit Pauschalpreis
- Handwerkerrechnung nach Arbeitszeit plus Materialkosten
- Sie haben vorher nicht über die Handwerkerkosten gesprochen?
- Wann ist eine Handwerkerrechnung zu hoch?
- Wann ist ein Stundenlohn ist bei Handwerkern angemessen?
- Muss ich Handwerker bezahlen, die nur zuschauen? Wie sieht es mit Azubis aus?
- Sind Fahrtkosten in Handwerkerrechnungen in Ordnung?
- Sie haben im Vorfeld einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot erhalten? Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
- Handwerkerrechnung ist höher als der Kostenvoranschlag oder das Angebot?
- Welche Rechte habe ich, wenn die Arbeit oder das Werk mangelhaft ist und wie gehe ich vor?
- Worauf sollte man bei einer Handwerkerrechnung achten?
- Was kann ich gegen eine zu hohe Handwerkerrechnung tun?
- Muss ich die Rechnung bezahlen?
- Gibt es Schlichtungsstellen, die helfen können?
- Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung und unverbindliches Angebot
Wie rechnen Handwerker ihre Arbeit ab?
Dass Handwerker*innen für die geleistete Arbeit entlohnt werden müssen, dürfte uns allen klar sein. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf welcher Basis abgerechnet werden kann.
Handwerkerrechnung mit Pauschalpreis
Haben Sie bereits vor Arbeitsbeginn einen pauschalierten Festpreis vereinbart, dürfte dieser auch bindend sein. Fällt die Handwerkerrechnung am Ende trotzdem höher aus, sollten Sie auf den vereinbarten Festpreis hinweisen und eine Korrektur der Rechnung einfordern.
Wenn Mehrarbeit notwendig ist, sollten die Handwerker*innen Sie unverzüglich darüber informieren und auf die zusätzlichen Kosten aufmerksam machen.
Handwerkerrechnung nach Arbeitszeit plus Materialkosten
Oft ist es für Handwerker*innen schwierig im Vorfeld einen Pauschalpreis zu kalkulieren. Daher wird entsprechend dem Aufwand zuzüglich der verauslagten Materialkosten nach Abschluss der Arbeiten abgerechnet. Auch hier empfiehlt es sich, vorab ein Stundenhonorar mit den Handwerker*innen zu vereinbaren, damit am Ende keine bösen Überraschungen drohen.
Falls es möglich ist, sollten die Arbeitszeiten genau im Blick behalten werden. Hierzu sollte notiert werden, welche Handwerker*innen zu welcher Zeit vor Ort waren. Eine detaillierte Aufzeichnung hilft dabei, die Rechnung im Nachhinein zu kontrollieren und tatsächliche Abweichungen zu beweisen. Während Handwerker*innen über ihre Arbeitszeiten nicht minutengenau abrechnen müssen, dürfte eine Abrechnung je angefangene Stunde wie im Parkhaus allerdings auch nicht rechtens sein. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Aufrunden auf volle 5 bis 15 Minuten jedoch erlaubt.
Pausenzeiten dürfen selbstverständlich nicht kostenpflichtig berechnet werden!
Sie haben vorher nicht über die Handwerkerkosten gesprochen?
Auch wenn Sie vorher nicht über die Kosten gesprochen haben, gibt das Handwerker*innen nicht das Recht, beliebig hoch abzurechnen. Wurde keine Vergütung vereinbart, ist nach dem Gesetz die „übliche Vergütung“ zu bezahlen. Was "üblich" ist, bleibt immer eine Frage des Einzelfalls. Hierbei muss geprüft werden, was andere Handwerker*innen für die gleiche Werkleistung in der näheren Umgebung berechnet hätten. Dazu können Kostenvoranschläge von anderen vergleichbaren Handwerker*innen als Maßstab dienen.
Wann ist eine Handwerkerrechnung zu hoch?
Es gibt viele verschiedene Faktoren und Rechnungsposten, welche die Höhe der Handwerkerrechnung beeinflussen. Diese wollen wir uns im Folgenden einmal genau anschauen.
Wann ist ein Stundenlohn bei Handwerkern angemessen?
Wie bereits erklärt, wird häufig nach der Arbeitszeit abgerechnet. Doch welcher Stundenlohn ist bei Handwerker*innen angemessen?
Im Durchschnitt kostet eine Handwerkerstunde zwischen 40 – 60 € netto. Das mag viel klingen, ist jedoch für die Handwerker*innen oft ein Nullsummenspiel! Denn sie müssen anfallende Kosten decken und machen regelmäßig nur einen sehr geringen Gewinn. Schließlich kann bei einem 8-Stunden Tag nicht jede volle Stunde entsprechend abgerechnet werden.
Daher sollten Kund*innen stets wachsam bei der Wahl der Handwerker*innen sein. Je günstiger die Arbeitsstunde abgerechnet wird, desto schlechter dürften die Löhne, Sozialausgaben und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer*innen sein. Gegebenenfalls kann sogar die Qualität der Arbeitsleistung oder Materialien unter diesen Bedingungen leiden.
RECHTS-TIPP:
Soweit die Möglichkeit besteht, wählen Sie als Auftraggeber*in nicht die günstigste Firma aus. Investieren Sie ruhig etwas Zeit, um eine passende Firma zu finden, damit Sie am Ende mit der Qualität der Leistung auch zufrieden sind!
Muss ich Handwerker bezahlen, die nur zuschauen? Wie sieht es mit Azubis aus?
Da Handwerkende oft zu zweit auf einer Tour sind, geschieht es nicht selten, dass auch für einen kleineren Auftrag plötzlich mehrere Handwerkende vor der Tür stehen. Während der eine arbeitet, schaut der andere nur zu. Gleiches beobachtet man, wenn ein*e Auszubildende*r dabei ist. Doch muss man dann auch den doppelten Stundenlohn zahlen?
Entscheidend ist, ob die zweite Person für die Ausführung des Auftrages hilfreich war. Hat die zweite Person nur ab und an mal ein Werkzeug angereicht, kann von einem Mehrwert nicht gesprochen werden. Arbeiten die Handwerkenden jedoch Hand in Hand und konnte der Auftrag dadurch schneller durchgeführt werden oder dient die Anwesenheit der zusätzlichen Person der Sicherheit der ausführenden Fachkraft, so ist die Arbeit auch entsprechend zu entlohnen.
Die Argumentation „wir waren zu zweit auf Tour, das ging nicht anders“ stellt jedenfalls keinen Grund dar, eine doppelte Abrechnung zu akzeptieren. Bei der Höhe der Lohnkosten sollte in der Rechnung auch differenziert werden, ob ein Meister, Geselle oder Azubi vor Ort war. Welcher Stundenlohn für einen Azubi angemessen ist, ist einzelfallabhängig. Je nach Situation und Lehrjahr dürfte eine Vergütung von 45 % - 75 % des Gesellenlohns für einen Azubi angemessen sein.
Sind Fahrtkosten in Handwerkerrechnungen in Ordnung?
Für Handwerker*innen fallen bei jeder Fahrt Sprit-, Lohn- und weitere Fahrzeughaltungskosten an, sodass auch oft in den Handwerkerrechnungen Fahrtkosten berechnet werden.
Über die Höhe und die Erhebung der Fahrtkosten müssen Handwerker*innen die privaten Verbraucher*innen jedoch vor Vertragsschluss informieren. Anderenfalls können diese nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr gefordert werden (vgl. § 312a BGB).
Für die Abrechnung ist sowohl die Angabe des genauen Aufwands als auch die Erhebung von Anfahrtspauschalen denkbar. Hierbei wird die nach Kilometern gestaffelte Anfahrtsstrecke und Fahrtzeit sowie die anteiligen Fahrzeugkosten einberechnet.
Wenn Fachkräfte Ersatzteile oder notwendige Werkzeuge vergessen haben, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten natürlich nicht mit abgerechnet werden.
Sie haben im Vorfeld einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot erhalten? Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Kostenvoranschläge und Angebote unterscheiden sind in vielerlei Hinsicht. Der wichtigste Unterschied ist jedoch die Verbindlichkeit des Preises. Erstellen Handwerker*innen im Vorfeld ein Angebot, ist der Preis in der Regel verbindlich. Bei einem Kostenvoranschlag darf hingegen von dem Preis auch abgewichen werden – sowohl nach unten, als auch nach oben!
Ein Angebot dürfte immer kostenlos sein, während Handwerker*innen Ihnen – sofern vorher vereinbart – für den Kostenvoranschlag eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen. Meist wird diese Gebühr bei Auftragserteilung mit verrechnet.
Aber Achtung! In manchen Angeboten befindet sich eine sogenannte „Freizeichnungsklausel“. Hiermit sichern sich Handwerker*innen ab, um bei Bedarf doch vom Preis abweichen zu können. Diese erkennen Sie an Formulierungen wie: "Angebot freibleibend" oder "unverbindliches Preisangebot".
Im Übrigen unterscheiden sich Kostenvoranschlag und Angebot in ihrem Umfang. Während bei einem Angebot oft lediglich ein Endpreis genannt wird, ist die Kalkulation der Kosten bei einem Kostenvoranschlag meist viel transparenter. Anhand einer Aufstellung von voraussichtlichen Arbeitszeiten, Leistungen und Materialien inklusive Mengen- und Preisangaben kann der Aufwand nachvollzogen werden.
Handwerkerrechnung ist höher als der Kostenvoranschlag oder das Angebot?
Da ein Kostenvoranschlag unverbindlich ist, darf von diesem abgewichen werden. Bei wesentlichen Überschreitungen müssen Handwerker*innen die Besteller*innen jedoch rechtzeitig über den zu erwartenden Mehraufwand und die dadurch entstehenden Kosten informieren. Von einer wesentlichen Kostenüberschreitung spricht man, wenn der Preis des Kostenvoranschlags um ca. 10 - 20 % überschritten wird.
Wird Ihnen die Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt, haben Sie die Wahl, ob Sie diese genehmigen oder ob Sie den Vertrag kündigen und nur die bisher entstandenen Kosten erstatten wollen.
Wird Ihnen die wesentliche Kostenüberschreitung nicht rechtzeitig angezeigt, sollten Sie prüfen lassen, ob dies rechtens ist.
Von einem Angebot darf grundsätzlich erst nach Fristablauf des Angebotes abgewichen werden. Eine Bindung kann aber mit entsprechenden Freizeichnungsklauseln wie „Angebot freibleibend oder unverbindliches Preisangebot“ aufgehoben werden.
Welche Rechte habe ich, wenn die Arbeit oder das Werk mangelhaft ist und wie gehe ich vor?
Sollte Ihnen auffallen, dass mit dem Werk etwas nicht stimmt, ist Vorsicht geboten! In Rechtskreisen spricht man von einem Mangel, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ abweicht – einfach formuliert: Es ist nicht so, wie es soll.
Liegt Ihrer Meinung nach ein Mangel vor, sollten Sie zunächst so viele Beweise über den Mangel sammeln wie möglich. Hierzu bieten sich oft Fotos oder Videos an.
Sobald Ihnen eine Unregelmäßigkeit auffällt, sprechen Sie die ausführenden Handwerker*innen auf den Mangel an und fordern Sie die Behebung des Mangels. Bis zur Abnahme des Werkes haben Sie einen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werks. Genauere Ausführungen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zur Mängelbeseitigung.
Ein häufiger Fehler ist, dass die Werke trotz Kenntnis des Mangels zunächst vorbehaltlos abgenommen werden. Tun Sie dies, können Sie in der Regel weder Nacherfüllung noch Aufwendungsersatz verlangen. Auch die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, dürfte ausgeschlossen sein. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt rechtlich beraten und klären Sie, welche Rechte Ihnen noch zustehen. Denkbar wäre nämlich noch ein Anspruch auf Schadensersatz.
EXKURS: Was ist eine Abnahme im Werkvertragsrecht?
Bei einer Abnahme bestätigen Kund*innen, dass die erbrachten Leistungen vertragsgemäß ausgeführt wurden und dass das bestellte Werk mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt. Neben der ausdrücklichen Abnahme „Ja, alles in Ordnung“ gibt es auch eine sogenannte „stillschweigende Abnahme“ – diese dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn kommentarlos der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wird. Daher ist es wichtig, nicht blind jede Rechnung sofort zu bezahlen und bei Zweifel ein unverbindliches Angebot für einen anwaltlichen Rat einzuholen, um keine Rechte zu verlieren!
Lag der Mangel schon bei der Abnahme vor, wurde aber er erst im Nachhinein entdeckt, haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Aufgrund der besonderen Sachkunde dürfen Handwerker*innen selbst entscheiden, ob sich eine Nachbesserung (Reparatur) oder Neuherstellung des Werkes anbietet. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen sind selbstverständlich von den Handwerker*innen zu tragen. Diese haben aber auch das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
RECHTS-TIPP:
Kund*innen sollten ihre Vertragspartner immer schriftlich, per Einschreiben, zur Nacherfüllung auffordern und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Je nach Einzelfall muss dem Handwerker zweimal die Chance gegeben werden, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Liegen alle notwendigen Voraussetzungen vor, können Kund*innen die Vergütung mindern oder Schadensersatz fordern.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die Nachbesserung auf Kosten des Werkunternehmers selbst vorzunehmen, sprich den Mangel selbst zu beseitigen oder mit der Beseitigung zu beauftragen. Im Anschluss können Kund*innen vom Unternehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, auch als Vorschuss, verlangen.
Ist der Mangel erheblich, ist auch ein Rücktritt vom Werkvertrag denkbar.
Verweisen die Handwerker*innen auf einen Haftungsausschluss, sollte geprüft werden, ob dieser wirksam ist und ob die Handwerker*innen sich auf diesen berufen können.
Da das Ob, das Wie und der Umfang der vorstehenden Rechte stark vom Einzelfall abhängt, können sie hier nachfragen, ob die Einschaltung eines*einer Anwält*in in Ihrem Fall sinnvoll ist und erhalten ein kostenloses, unverbindliches Angebot für eine rechtliche Beratung.
Worauf sollte man bei einer Handwerkerrechnung achten?
Es gibt viele verschiedene Faktoren und Rechnungsposten, welche die Höhe der Handwerkerrechnung beeinflussen. Diese wollen wir uns im Folgenden einmal genau anschauen.
- a. Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens und des Kunden
- b. Ein Ausstellungsdatum und eine Rechnungsnummer und einen Leistungszeitraum
- c. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens
- d. Eine Beschreibung der Leistung
- e. Das Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz und das auf den Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- f. Bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden notwendig.
Sofern Kund*innen zustimmen, dürfen Rechnungen nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch übermittelt werden.
Anschließend sollten Kund*innen sich die Zeit nehmen, die einzelnen Positionen nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die abgerechneten Arbeiten wirklich ausgeführt wurden und die Zeiten übereinstimmen.
RECHTS-TIPP:
Gibt es einen Kostenvoranschlag, sollte dieser immer mit der Endabrechnung abgeglichen werden. Bei Abweichungen von mehr als 10-20 % ist Vorsicht geboten!
Was kann ich gegen eine zu hohe Handwerkerrechnung tun?
Erscheint einem die Handwerkerrechnung überhöht, sollte man zunächst Ruhe bewahren und die einzelnen Posten genau prüfen. Anschließend sollten sich Kund*innen an das Unternehmen wenden und nachfragen, weshalb die Rechnung so hoch ausgefallen ist. Auch Handwerker*innen kann ein Fehler unterlaufen. Verhält sich das Unternehmen nicht einsichtig, sollten die Beanstandungen schriftlich zusammengefasst und mit der Aufforderung einer Korrektur an das Handwerksunternehmen versandt werden. Auch hier gilt – Fristsetzung nicht vergessen und im Zweifel lieber zu früh als zu spät eine anwaltliche Beratung einholen.
Muss ich die Rechnung bezahlen?
Wenn Sie mit der Leistung des Unternehmens zufrieden sind, sollten Sie unbedingt darauf achten, die Zahlungsfristen einzuhalten, ansonsten können Handwerker*innen Verzugszinsen und angemessene Mahngebühren geltend machen.
Sind Sie mit der Rechnung nicht zufrieden, sollten Sie diese zuerst reklamieren und nicht sofort den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen. Oft sind nur einzelne Punkte der Rechnung umstritten, sodass es sich anbietet wenigstens einen Teilbetrag zu zahlen. Eine vollständige Verweigerung der Zahlung ist häufig nicht gerechtfertigt und führt dazu, dass die Handwerker*innen die Zahlungsansprüche gerichtlich einklagen können. Hierdurch werden vielfach zusätzliche Gerichts- und Anwaltsosten verursacht, welche meist von den Kund*innen zu tragen sind. Daher ist eine rechtliche Beratung oft unumgänglich. Ein unverbindliches Angebot für eine Beratung erhalten Sie hier.
Gibt es Schlichtungsstellen, die helfen koÌnnen?
Bei den Handwerkskammern gibt es Schlichtungsstellen, an welche sich Verbraucher bei Konflikten wenden können. Die Aufgabe der Schlichtungsstellen ist es, drohende Konflikte außergerichtlich zu lösen.
Wissenswert
Die Mitarbeiter der Handwerkskammern sind zur Neutralität verpflichtet und können keine Rechtsberatung ersetzen. Ein*e Anwält*in setzt sich für das bestmögliche Ergebnis für Sie ein und achtet darauf, dass keine Ansprüche verloren gehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Handwerkskammern ihre eigenen Mitglieder (die Handwerker*innen) bei einer Schlichtung bevorzugen. Bei Fragen wie „Dürfen Handwerker*innen Fahrtkosten berechnen?“ können die Schlichtungsstellen die Frage mit „Ja, grundsätzlich schon!“ beantworten, aber eben nicht die Rechnung und die konkret abgerechneten Fahrtkosten der Handwerkerrechnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
Handwerkskammern sind keine Verbraucherschutzverbände - drohender Ärger soll niedrigschwellig geklärt werden, um die Handwerker*innen zu entlasten. Sie dienen also im Ergebnis besonders dem Interesse von Handwerker*innen.
Die Durchführung eines Güteverfahrens ist nur möglich, wenn dies beantragt wird und auch beide Seiten dazu bereit sind. Während es bei einem gerichtlichen Verfahren meist einen Gewinner und einen Verlierer gibt, ist es das Ziel eines Güteverfahrens einen Kompromiss zu finden. Das bietet sich an, wenn es zwar Streitpunkte gibt, grundsätzlich aber beide Parteien noch miteinander weiterarbeiten wollen. Auch ein*e Anwält*in kann Sie außergerichtlich vertreten und versuchen, eine für Sie positive Einigung zu finden.
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung und unverbindliches Angebot
Streitigkeiten können regelmäßig vermieden werden, indem man vor Auftragserteilung offen und transparent über die entstehenden Kosten spricht und die Ausführung der Handwerker*innen überwacht. Sollte es am Ende trotzdem Ärger geben, empfiehlt es sich, eine individuelle und rechtssichere Überprüfung der Rechnung durch Rechtsanwält*innen in Anspruch zu nehmen. Hier können Sie ein unverbindliches Beratungsangebot erhalten, dass in manchen Fällen auch schon erste Hinweise für Ihren Fall beinhaltet.
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Häufige Fragen
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