Haftpflichtversicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen
Versicherungs-Ratgeber: Haftpflichtversicherung zahlt nicht
(Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzforderungen Dritter, die durch unerlaubte Handlungen des Versicherten entstanden sind. Jeder kann durch ein kleines Missgeschick große Schäden anrichten, etwa wenn er Rotwein auf Nachbars Perserteppich verschüttet oder als Umzugshelfer teures Mobiliar fallen lässt. Aber nicht immer zahlt die Haftpflichtversicherung anstandslos und pünktlich. Nur wer die Stolpersteine beim Vertragsschluss und im Regulierungsverfahren kennt, kann im Ernstfall einen schnellen und vollständigen Ausgleich erwarten.
Das Wichtigste in Kürze
- Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung.
- Generell zahlt die Haftpflicht nur bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit kann den Leistungsanspruch verringern.
- Eine vollständige Schadensregulierung setzt voraus, dass die Versicherung unverzüglich nach dem Schadenseintritt eine korrekte Schadensmeldung mit allen notwendigen Beweisen erhalten hat.
- Wenn die Versicherung nicht, zu spät oder zu wenig zahlt, bestehen folgende Möglichkeiten: Nachfrage bei der Versicherung, Beschwerde beim Ombudsmann, Beschwerde bei der BaFin oder Klage vor dem Zivilgericht.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Haftpflichtversicherungen gibt es?
- Wofür treten Haftpflichtversicherungen ein?
- Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Was decken einige Haftpflichtversicherungen nicht ab?
- Vorgehen im Schadensfall, Beweis sichern, unverzügliche Schadensmeldung
- Mögliche Gründe für das Ausbleiben, die Herabsetzung oder die Verzögerung der Schadensregulierung
- Vorgehen und Widerspruch gegen herabgesetzte, verzögerte oder verweigerte Versicherungsleistungen
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Welche Haftpflichtversicherungen gibt es?
In Deutschland besteht für einige Personengruppen die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zum Beispiel für Kraftfahrer die Kfz-Versicherung gegen Sach- und Personenschäden oder für Jäger die Jagdhaftpflicht. Angehörige bestimmter Berufe, wie Rechtsanwälte, Notare, Architekten und Steuerberater, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die Vermögensschäden aus ihrer Tätigkeit gegenüber den Betroffenen reguliert. Nicht zwingend vorgeschrieben, aber weit verbreitet sind außerdem die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Immobilieneigentümer und Tierhalterhaftpflichtversicherungen. Was passiert aber, wenn ein Radfahrer oder Fußgänger einen Unfall verschuldet und eine andere Person schwer verletzt? Dann haftet er persönlich mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schaden, von den Behandlungskosten über Verdienstausfall bis zu Rentenzahlungen. Solche Risiken soll die Privathaftpflichtversicherung abdecken, über die heute 85 % aller deutschen Haushalte verfügen.
Wofür treten Haftpflichtversicherungen ein?
Haftpflichtversicherungen treten grundsätzlich für drei Schadensgruppen ein, nämlich für Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Sachschäden sind Beschädigungen an Gegenständen. Die Versicherung ersetzt stets nur deren Zeitwert, aber nicht den Neuwert. Personenschäden sind Verletzungen anderer Menschen, die Schadenersatzansprüche über Heil- und Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Geldrenten auslösen können. Ein Vermögensschaden ist zum Beispiel der entgangene Gewinn, wenn jemand wegen seiner Verletzung nicht arbeiten kann und Verdienstausfall erleidet. Neben dem Ersatz des Schadens eines Dritten übernimmt die Haftpflichtversicherung auch passiven Rechtsschutz für den Versicherten. Wenn zu Unrecht Vorwürfe gegen diesen erhoben werden, trägt sie die Kosten für die Abwehr der Ansprüche, also Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten. Nur ausnahmsweise steht die Haftpflicht auch für einen Schaden ein, den ein nicht leistungsfähiger Dritter dem Versicherten zugefügt hat. Dies setzt aber voraus, dass eine Ausfalldeckung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird stets eine maximale Deckungssumme festgelegt. Sofern der Schaden diese Summe übersteigt, muss der Versicherte den Rest selbst übernehmen.
Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Generell treten Haftpflichtversicherungen nicht für Schäden ein, die vorsätzlich, also wissentlich und gewollt, herbeigeführt wurden. Dagegen sind fahrlässig verursachte Schäden grundsätzlich versichert, es wird jedoch zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Fahrlässiges Handeln liegt nach der allgemeinen zivilrechtlichen Definition vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§ 276 BGB). Lässt jemand beim Kochen für eine Minute den kochenden Topf am Herd aus den Augen, um die Wohnungstür zu öffnen, wird nur leichte Fahrlässigkeit angenommen. Denn ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann jedem passieren, und es ist nicht abzusehen, dass ein Schaden entsteht. Dagegen ist ein Verhalten als grob fahrlässig zu werten, wenn jeder die Gefahrenlage von vornherein hätte erkennen müssen, das Verhalten also in besonderem Maße unverantwortlich war. Nach § 81 II Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens herabsetzen.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
- unter Alkoholeinfluss Fahrrad fahren,
- bei brennender Kerze einschlafen,
- die Waschmaschine beim Betrieb unbeaufsichtigt lassen,
- schwere Blumentöpfe ungesichert auf das Balkongeländer stellen.
Was decken einige Haftpflichtversicherungen nicht ab?
Als Rahmenbedingungen für Haftpflichtverträge gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft aufgestellt hat. Dennoch unterscheiden sich die Verträge der einzelnen Versicherer erheblich voneinander. Schon vor dem Abschluss müssen Verbraucher alle Vertragsbestimmungen sorgfältig prüfen, um sich gegen die relevanten Risiken abzusichern.
Gefälligkeiten und ehrenamtliche Tätigkeiten
Wer Freunden oder Nachbarn hilft und dabei etwas zerstört, kann im Regelfall seine Privathaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen. Denn für Schäden, die leicht fahrlässig bei Gefälligkeitsdiensten entstehen, haftet nach den zivilrechtlichen Grundsätzen in der Regel niemand. Nur wenn der Vertrag ausdrücklich eine Haftung für Gefälligkeiten vorsieht, muss die Versicherung zahlen. Von der Gefälligkeit zu unterscheiden ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Selbst wenn Versicherungsschutz für Gefälligkeiten besteht, muss eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich noch zusätzlich in der Police erwähnt werden.
Schäden durch kleine Kinder
Kinder unter sieben Jahren gelten nach dem deutschen Zivilrecht als deliktunfähig, im Straßenverkehr besteht sogar eine Altersgrenze von unter zehn Jahren. Wenn ein Kleinkind einen Schaden verursacht, haftet es daher weder selbst, noch seine Eltern. Ausnahmsweise müssen die Erziehungsberechtigten nur dann haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob verletzt haben. Diese Situation führt häufig zu Streitigkeiten, denn wenn der Nachwuchs das neue Auto des Nachbarn zerkratzt hat, verlangt dieser verständlicherweise Ersatz. Um seinen Schaden ersetzt zu bekommen, muss er aber den Eltern eine grobe Aufsichtspflichtverletzung nachweisen. Eltern, die mit ihren Nachbarn in Frieden leben möchten, können sich daher für eine Versicherungspolice entscheiden, die auch deliktunfähige Kinder mit einschließt.
Miete, Pacht und Leihe
Einige Versicherungsverträge schließen die Leistungen aus, wenn Gegenstände beschädigt werden, die geliehen, gepachtet oder gemietet wurden. Mieter und Pächter, die sich gegen Schäden an Inventar und Räumlichkeiten versichern möchten, für die sie dem Eigentümer gegenüber haftbar sein könnten, müssen auf eine Regelung zur Mietsachversicherung achten.
Auslandsschäden
Nicht alle Versicherungen übernehmen unbegrenzt die Haftung für Schäden, die der Versicherte im Ausland angerichtet hat. Meistens besteht nach dem Vertrag ein Versicherungsschutz unbefristet für Schäden innerhalb Europas. Auf anderen Kontinenten dagegen gilt der Schutz zumeist nur für einen begrenzten Zeitraum.
Bauprojekte am Eigenheim
Auch beim Bauen und Renovieren im eigenen Haus kann es passieren, dass die Versicherung die Zahlung ablehnt. In vielen Verträgen über die Privathaftpflichtversicherung ist zwar eine Bauherrenhaftpflicht enthalten, allerdings mit einer festgelegten Bausummenbegrenzung. Wer zum Beispiel ein Carport anbaut und dabei einen Holzbalken auf ein parkendes Auto fallen lässt, kann Glück haben, wenn sein Bauprojekt sich preislich unter der Obergrenze bewegt. Für größere Arbeiten wäre eine gesonderte Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich.
Allmählichkeitsschäden
Nicht jeder Schaden tritt direkt nach einem schädigenden Ereignis zutage. Vielmehr zeigen sich manche Folgen erst nach Wochen oder Monaten, vor allem im Bereich der Baumaßnahmen. Wenn jemand ein Wasserrohr in der Wand zum angrenzenden Nachbarn beschädigt hat und die Feuchtigkeit sich erst geraume Zeit später als Schimmel im Nebenhaus niederschlägt, handelt es sich um einen sogenannten Allmählichkeitsschaden. Fast jeder Versicherungsvertrag enthält detaillierte Bestimmungen über die Deckung solcher Spätschäden. Einige Anbieter grenzen bestimmte Schadensarten aus, wie zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden, übernehmen aber die Haftung für Staub-, Gas- und Rußbeeinträchtigungen.
Verschulden von Ehepartnern und weiteren Angehörigen
Unterschiedliche Tarife bieten die Möglichkeit, eine Privathaftpflichtversicherung für den Singlehaushalt oder für die ganze Familie abzuschließen. Ehe- und Lebenspartner sind häufig automatisch mitversichert. Minderjährige Kinder und Volljährige bis mindestens zum Abschluss der Berufsausbildung können ebenso mitversichert werden wie andere im Haushalt lebende Angehörige. Nur wenn ein Versicherungsschutz für die betreffende Person besteht, tritt die Versicherung für deren Verschulden ein. Ärgerlich wird es allerdings, wenn eine der versicherten Personen Gegenstände einer anderen mitversicherten Person beschädigt hat. Denn bei Ansprüchen zwischen den Versicherten lehnt die Versicherung die Zahlung ab. h. Schäden durch Internetnutzung In älteren Verträgen fehlt zumeist die Deckung für Schäden, die im elektronischen Datenverkehr entstanden sind. Zum Beispiel verbreitet ein Kind aus Versehen einen Virus und legt dabei ein Firmennetzwerk lahm. In der Regel zahlt die Versicherung für Schäden durch Internetnutzung nur, wenn ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
Vorgehen im Schadensfall, Beweis sichern, unverzügliche Schadensmeldung bei der Versicherung
Nach einem Haftpflichtschaden muss der Versicherte alle Beweise sorgfältig sichern und unverzüglich eine Schadensmeldung bei der Versicherung einreichen (§ 30 VVG). Grundsätzlich gilt, so früh wie möglich. Rechtzeitig ist eine Meldung häufig innerhalb einer Woche nach dem Schadenseintritt. Darin muss die Versicherung genau darüber informiert werden, wie und wann der Schaden entstanden und wer in welcher Höhe schadensersatzberechtigt ist (Kontrollfragen: Wer? Wann? Wie? Was?). Die meisten Schäden lassen sich durch Fotos oder Videos dokumentieren, sämtliche Reparatur- oder Behandlungskosten müssen mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Für den Fall, dass sich die Versicherung selbst ein Bild machen möchte, sollte der Zustand unverändert bleiben. Schimmel an der Wand darf also häufig vorerst nicht entfernt, ein beschädigter Fernseher noch nicht entsorgt werden. Ist ein Mensch verletzt worden, muss der Geschädigte seine Krankenhaus- und Arztrechnungen unverzüglich an den Schädiger weiterleiten, damit dieser sie seiner Versicherung einreichen kann.
Mögliche Gründe für das Ausbleiben, die Herabsetzung oder die Verzögerung der Schadensregulierung
Wenn Versicherungen sich mit der Bearbeitung Zeit lassen, führen sie am häufigsten die Begründung an, dass die Schadensmeldung verspätet oder unvollständig eingereicht worden sei. Eine verzögerte Schadensmeldung kann auch zum Anlass einer Leistungskürzung genommen werden, da sie eine grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit darstellen kann (§ 28 II 2 VVG). Sofern der Versicherte alles richtig gemacht hat, wird oftmals die Leistung verweigert, weil der eingetretene Schadensfall nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sein soll, etwa weil der Schaden die Deckungssumme übersteigt oder keine Deckung für den konkreten Schaden besteht. Beispiel: Der Versicherte hat mit seinem Moped einen Zaun umgefahren. Die Privathaftpflicht verweigert die Zahlung, da die Kfz-Haftpflicht diesen Schaden deckt. Häufig wird auch um die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gestritten. Wenn Vorsatz auszuschließen ist, kann noch streitig sein, ob das schadensträchtige Verhalten grob fahrlässig war und eine Herabsetzung der Leistung rechtfertigt. Problematisch sind weiterhin die Fälle, in denen der Schadensverursacher bereits seine Schuld gegenüber dem Geschädigten eingestanden hat oder selbst Leistungen zur Regulierung erbracht hat.
Vorgehen und Widerspruch gegen herabgesetzte, verzögerte oder verweigerte Versicherungsleistungen
Als Faustregel gilt bei übersichtlichen Sachverhalten und vollständiger Darstellung eine Frist von zwei bis vier Wochen, bis die Zahlung der Versicherung fällig ist. Falls aber die Versicherung noch Akteneinsicht nehmen muss, zum Beispiel bei Verkehrsunfällen, darf sie sich weitere drei Wochen Zeit nehmen, um den Sachverhalt zu prüfen.
Bei der Versicherungsgesellschaft nachfragen
Nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit ohne Ergebnis empfiehlt sich zuerst eine schriftliche Nachfrage bei der Versicherung, gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Anwalt. In dieser Mahnung zur schnellen Erledigung sollte geschildert werden, dass er die Zahlung dringend benötigt, und höflich aber bestimmt klarstellen, dass er nicht aufgeben wird. Hier kann auch eine Frist zur Zahlung gestellt werden.
Ombudsmann einschalten
In jedem Stadium kann ein Ombudsmann als anerkannte Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit einer Versicherung fungieren. Der Ombudsmann kann eine bereits getroffene ablehnende Entscheidung überprüfen und korrigieren, sofern der Gegenstandswert unter 10.000 Euro liegt. Bei höheren Streitwerten bis 100.000 Euro gibt er eine Empfehlung ab. Er kann aber auch schon im Vorfeld der Entscheidung eingreifen, um eine schleppende Bearbeitung zu beschleunigen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich auch gemeinsam mit einem Anwalt an den Ombudsmann wenden.
Beschwerde bei der BaFin einlegen
Wer eine Ablehnung nicht akzeptieren möchte, kann auch eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richten. Die BaFin prüft zunächst, ob eine Entscheidung anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist, und klärt anderenfalls den Sachverhalt vollständig auf. Entweder teilt sie dem Beschwerdeführer dann mit, dass die Versicherung korrekt entschieden hat, oder nimmt Kontakt zu dieser auf.
Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Ein Anwalt kann jederzeit unterstützen und helfen Fehler zu vermeiden, die dazu führen können, dass Ansprüche gegen die Versicherung erlöschen und nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Anwalt kann jederzeit unterstützen. Wenn eine außergerichtliche Zahlung oder Einigung nicht erzielt werden kann, ist der letzte Weg die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen und vorab klären, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, zum Beispiel wenn der Versicherte oder Geschädigte nicht die finanziellen Mittel für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hat. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte sind rund um die Uhr erreichbar und können Sie mit ihrer Kompetenz und Erfahrung sowohl in außergerichtlichen Verhandlungen als auch im gerichtlichen Verfahren vertreten und Ihre Interessen bestmöglich durchsetzen.
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