Liquidation einer GmbH - Wie geht das?
Zuletzt geprüft und aktualisiert am
Ratgeber: Liquidation einer GmbH - Wie geht das?
(Lesezeit ca. 11 Minuten)
Wird eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht mehr für eine Einkünfteerzielung am Markt benötigt, stellt sich die Frage nach deren Auflösung. Wie auch die Gründung einer GmbH/UG ein besonderes Procedere verlangt, wird dies von den Gesetzgebern auch für die Auflösung einer GmbH vorgesehen. Im Gegensatz zu einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft gelten für Kapitalgesellschaften, wegen des Grundsatzes des Gläubigerschutzes, erhöhte Anforderungen für die Auflösung der Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
In diesem Ratgeber fassen wir die Voraussetzungen und den Ablauf der Liquidation einer GmbH für Sie zusammen und weisen Sie auf die wesentlichen rechtlichen Besonderheiten hin.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Auflösung einer GmbH/UG unterliegt einem vorgeschriebenen rechtlichen Procedere mit dem Ziel des Gläubigerschutzes. Für das Beenden einer GmbH/UG ist daher sowohl Zeit als auch „Abwicklungstätigkeit“ erforderlich.
- Die Auflösung einer GmbH in Form einer Liquidation erfolgt in drei Schritten: Auflösung, Liquidation und Löschung
- Während des sog. Sperrjahres dürfen keine Ausschüttungen an die Gesellschafter*innen vorgenommen werden.
- Am Ende des Auflösungsverfahrens steht die Löschung aus dem Handelsregister.
- In Ausnahmefällen können auch nach dem Löschen und der Auflösung einer GmbH/UG noch Abwicklungsmaßnahmen in Form einer sog. Nachtragsliquidation „aufleben“.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet die Begrifflichkeit „Eine GmbH/UG liquidieren“?
- Wann sollte man eine GmbH liquidieren und gibt es Alternativen?
- Welche Vorteile und Nachteile bringt eine Liquidation einer GmbH mit sich?
- Wie läuft die Liquidation einer GmbH ab?
- Was ist der Auflösungsbeschluss?
- Welcher Form unterliegt die Eintragung der GmbH Auflösung und Liquidatoren?
- Bestehen bestimmte Rechte und Pflichten für die Liquidatoren?
- Wozu dient die Bekanntmachung der GmbH Auflösung?
- Warum muss es ein Sperrjahr geben?
- Wann erfolgt die Vermögensverteilung?
- Wie erfolgt die Löschung?
- Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen?
- Gibt es eine Nachtragsliquidation?
- Was sind die Voraussetzungen für eine Liquidation?
- Wie lange dauert die Liquidation einer GmbH?
- Welche Kosten entstehen bei der Liquidation einer GmbH?
- Was ist das Sperrjahr und kann man es umgehen?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Auflösung und einer Liquidation?
Was bedeutet die Begrifflichkeit „Eine GmbH/UG liquidieren“?
Das Auflösen oder Abwickeln einer GmbH/UG wird als Liquidation bezeichnet. Bei der Liquidation einer GmbH/UG wird das Vermögen der GmbH liquidiert (=verflüssigt) und an die Gläubiger*innen der Gesellschaft ausgekehrt. Verbleibendes Vermögen fließt am Ende zu den beteiligten Gesellschafter*innen zurück. Die Liquidation einer GmbH/UG ist abgeschlossen, wenn sich kein „verwertbares“ Vermögen mehr bei der GmbH/UG findet.
Wann sollte man eine GmbH/UG liquidieren und gibt es Alternativen?
Eine GmbH/UG sollte dann aufgelöst werden, wenn über die Gesellschaft in der bestehenden Unternehmensform keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet wird und dies auch zukünftig nicht mehr beabsichtigt ist. Gleichlaufend finden sich in § 60 GmbHG vom Gesetzgeber benannte Gründe, welche ebenfalls das Ende einer GmbH/UG einleiten.
Namentlich sind dies:
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- durch Beschluss der Gesellschafter*innen; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
- durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62 GmbHG
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des*der Schuldner*in eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter*innen die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
- mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist
- durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
RECHTS-TIPP
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter*innen darüber hinaus weitere Auflösungsgründe der Gesellschaft benennen. Sollten Sie Fragen zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrages haben, empfiehlt sich unser Ratgeber Gesellschaftsvertrag erstellen, ändern oder prüfen.
Da bei einer GmbH/UG eine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen besteht, fallen jedes Jahr nicht unerhebliche Kosten an. Dies kann nur durch eine Liquidation unterbunden werden. Weiter haben die Gesellschafter*innen einer GmbH/UG am Ende der werbenden Tätigkeit natürlich auch ein Interesse daran, das letzte gebundene Kapital in der Kapitalgesellschaft „auszuschütten“. Unter anderem wegen der bestehenden Kapitalerhaltungsvorschriften für Kapitalgesellschaften ist dies abschließend nur über eine Liquidation möglich.
Neben der Liquidation gibt es diverse andere Möglichkeiten, eine GmbH/UG „aufzulösen“. Hier sei exemplarisch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder ein Verkauf der GmbH/UG genannt. Weitere Informationen zur Insolvenz in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sowie zur Insolvenzverschleppung finden Sie in unseren Ratgebern. Allerdings hat jede dieser Varianten Ihre eigenen Fallstricke, weshalb in dieser Phase dringendst eine anwaltliche Beratung anzuraten ist. Denn einmal eingeleitete Maßnahmen können regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Welche Vorteile und Nachteile bringt eine Liquidation einer GmbH mit sich?
Um diese Frage abschließend beantworten zu können, müsste die Liquidation jeder alternativen Maßnahme gegenübergestellt werden und anhand dieser „Beendigungsoption“ die Vorteile und Nachteile abgewogen werden. Generell lässt sich als Vorteil für eine Liquidation benennen, dass die Gesellschafter*innen und in der Regel auch der Geschäftsführer*innen das Zepter weiter in den Händen halten. Denn mit der Beschlussfassung über die Liquidation der GmbH wird regelmäßig ein*e Gesellschafter*in oder der*die bisherige Geschäftsführer*in zum Liquidator bestellt. Als Nachteil ist klar das zu durchlaufende formelle Liquidationsverfahren zu nennen (§§ 65 ff. GmbHG), dessen Einhaltung am Ende durch das Registergericht geprüft wird.
Wie läuft die Liquidation einer GmbH ab?
Die Gründe für die Auflösung einer GmbH/UG sind, wie unter 2. bereits erwähnt, in § 60 GmbHG geregelt. Dem nachfolgenden Leitfaden wird der Auflösungsgrund des einleitenden Auflösungsbeschlusses zugrunde gelegt.
Was ist der Auflösungsbeschluss?
Die Gesellschafter*innen können die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss bewirken. Der Beschluss bedarf – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde – einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Ist im Gesellschaftsvertrag die Dauer der GmbH/UG festgesetzt, gilt der Auflösungsbeschluss als Satzungsänderung. Es hat sodann eine notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen.
Welcher Form unterliegt die Eintragung der GmbH Auflösung und Liquidatoren?
Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Registergericht angemeldet werden (§ 65 GmbHG). Dies gilt ebenso für die Anmeldung der Liquidatoren, § 67 GmbHG.
Bestehen bestimmte Rechte und Pflichten für die Liquidatoren?
Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Liquidationsgesellschaft. Wie die Geschäftsführer*innen der werbenden GmbH/UG sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter*innen und Verantwortlichen der nunmehr „sterbenden“ Gesellschaft. Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Neue Rechtsgeschäfte können nur im Zusammenhang mit dem Zweck der Abwicklung eingegangen werden.
RECHTS-TIPP
Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, das heißt für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen. Insbesondere ist auch in dieser Phase die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung zu beachten (§§ 17 ff. InsO).
Wozu dient die Bekanntmachung der GmbH Auflösung?
Eine Hauptpflicht des Liquidators ist der Aufruf der Gläubiger*innen. Hierfür muss die Auflösung der Gesellschaft unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Dies erfolgt regelmäßig über den elektronischen Bundesanzeiger. Durch den Aufruf der Gläubiger*innen sollen diese von der Auflösung in Kenntnis gesetzt werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger*innen zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden und die noch offenen Forderungen mitzuteilen. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung, weil erst mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt (§ 73 Abs. 1 GmbHG).
Warum muss es ein Sperrjahr geben?
Das in § 73 GmbH gesetzlich verankerte Sperrjahr dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger*innen. Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter*innen verboten. Dies gewährleistet, dass zuerst die Gläubiger*innen zu befriedigen sind, bevor die Gesellschafter*innen das Restkapital aus der GmbH/UG erhalten. Das Sperrjahr ist aber keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden.
RECHTS-TIPP: Was ist das Sperrjahr und kann man es umgehen?
Das Sperrjahr ist der wesentliche Schutzmechanismus zugunsten von Gläubiger*innen bei der Liquidation einer GmbH/UG und soll einer vorschnellen Vermögensverteilung vorbeugen. Wohingegen § 30 GmbHG Ausschüttungen an die Gesellschafter*innen während der „werbenden“ Tätigkeit nur insoweit verbietet, als hierdurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird, verbietet § 73 GmbHG während des Sperrjahres sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter*innen. Mit dem öffentlichen Aufruf in den Gesellschaftsblättern gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG beginnt das Sperrjahr zu laufen. Nach Ablauf des Sperrjahres müssen alle bekannten Verbindlichkeiten erfüllt werden – unabhängig davon, ob sich der*die Gläubiger*in während des Sperrjahres meldet oder nicht. Im Zweifelsfall wird der geschuldete Beitrag hinterlegt oder eine Sicherheit für die Forderung geleistet. Einzig unbekannte Gläubiger*innen, die ihren Anspruch während des Sperrjahres nicht geltend machen, partizipieren nicht von der „Vermögensverteilung“ im Rahmen einer Liquidation.
Wann erfolgt die Vermögensverteilung?
Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter*innen ausbezahlt werden, was auch als Schlussauskehrung bezeichnet wird. Das reine Gesellschaftsvermögen wird grundsätzlich entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter*innen verteilt. Es können aber auch im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelung vereinbart werden, § 72 GmbHG.
Wie wird die Löschung vollzogen?
Die Liquidation ist abgeschlossen, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr vorzunehmen sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für den nächsten Schritt, namentlich die Vollziehungsmeldung gegenüber dem Handelsregister. Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem die Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG. Mit Eintragung der vollzogenen Liquidation im Handelsregister hört die GmbH/UG auf zu existieren.
Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen?
Nach Beendigung der Liquidation ist die Buchhaltung der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren, § 74 Abs. 2 GmbHG.
Gibt es eine Nachtragsliquidation?
Ergibt sich nach der Löschung der Gesellschaft noch Vermögen, beziehungsweise zeigt sich, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, muss eine Nachtragsliquidation in die Wege geleitet werden. Die Gesellschaft wird dann in das Liquidationsverfahren zurückversetzt. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.
Was sind die Voraussetzungen für eine Liquidation?
Die Voraussetzungen für die Einleitung der Liquidation einer GmbH/UG hat der Gesetzgeber in § 60 GmbHG vorgegeben. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter*innen darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Liquidation der Gesellschaft benennen.
Wie lange dauert die Liquidation einer GmbH?
Eine Liquidation dauert mind. 12 Monate, da dies die Laufzeit des gesetzlich vorgesehenen Sperrjahres ist (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Die Regelliquidationszeit liegt zwischen zwei bis drei Jahren. In Ausnahmefällen kann die Liquidation einer GmbH/UG auch schneller erfolgen, namentlich dann, wenn das Sperrjahr nicht einzuhalten ist. In diesem Fall kann eine Löschung der GmbH/UG unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesellschafter*innen in die Wege geleitet werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Alle Geschäfte sind bereits abgewickelt.
- Es bestehen weder Vermögen noch Verbindlichkeiten.
- Es gibt keine laufenden Gerichtsprozesse.
- Das Stammkapital wurde zur Gläubigerbefriedigung verbraucht.
- Es liegt keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.
Welche Kosten entstehen bei der Liquidation einer GmbH?
Die Kosten, die entstehen, wenn eine GmbH aufgelöst wird, hängen letztlich von dem Vermögen ab, welches sich noch in der GmbH befindet. Hiernach bemessen sich die Kosten für die steuerliche Beratung, insbesondere die Erstellung der Liquidationsschlussbilanz, sowie die anfallenden Gebühren und Kosten des*der Notar*in und des Registergerichts. Je nach Umfang und Dauer der Liquidation dürften darüber hinaus auch Kostenpositionen für die Entlohnung des Liquidators anzusetzen sein. Als unterste Kostenpositionen sollten mindestens Euro 700 für eine „massearme“ Liquidation kalkuliert werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Auflösung und einer Liquidation?
Die Auflösung der GmbH/UG erfolgt bei Vorliegen bzw. Einleitung der in § 60 GmbHG benannten Umstände. In der Regel ist dies der Auflösungsbeschluss. Die Liquidation schließt sich als „Abwicklungsphase“ an die Auflösung der GmbH/UG an.
Checkliste/Merkpositionen für die Liquidation einer GmbH/UG (nicht abschließende Aufzählung)
- Auflösungsereignis, in der Regel Auflösungsbeschluss
- Bestellung eines Liquidators zur Vertretung und Abwicklung der Gesellschaft
- Anmeldung der Auflösung und der Bestellung des Liquidators beim Registergericht
- Liquidationseröffnungsbilanz erstellen
- Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger
- Versilbern des Gesellschaftsvermögens
- Beachtung des Sperrjahres
- Befriedigung oder zumindest Sicherstellung der Befriedigung bekannter Gläubiger*innen
- Erstellen einer Liquidationsschlussbilanz
- Aufteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschafter*innen
- Meldung des Vollzugs der Liquidation ggü. dem Registergericht
Fazit
Die Auflösung einer GmbH ist ein sehr aufwendiger und langwieriger Prozess, der einige Pflichten für die Gesellschafter*innen mit sich bringt. Zwar sieht das Gesetz bei der Liquidation einer GmbH/UG keinen „Anwaltszwang“ vor, gleichwohl ist aufgrund der Komplexität einer Liquidation, der diversen Fallstricke sowie dem nicht unerheblichen Haftungsrisiko für die Liquidatoren anwaltliche Beratung zu empfehlen. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und auf Wunsch eine weitere Rechtsberatung.
Bereits beantwortete Fragen |
---|
Können Sie mir einen Vertrag über den Verkauf von GbR-Anteilen erstellen nach einem Erbfall |
Gesellschafterdarlehen aus aufsichtsrechtlicher Sicht |
Übertragung von Geschäftsanteilen / Bestellung neuer Geschäftsführer |
Krise bei Beteiligung - Pflichte/ Haftung |
Kündigung einer Poolmitgliedschaft im Kontext einer GmbH |
Vertrag / Haftung |
Prüfung SPA |
Vollmacht für Anteilsverkauf, mit begrenzten Befugnissen |
Auswirkung MoPeG und Einführung des Gbr-Register auf Betriebsaufspaltung |
Firmengründung als freiberuflicher Programmierer ohne Studium |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
sehr gut
Finanztip
Stiftung Warentest
Spiegel Online
WirtschaftsWoche
n-tv
und viele mehr
So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
- Unverbindliches Festpreisangebot
- Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten