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Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Ratgeber: Haftung von GmbH-Geschäftsführern

(Lesezeit ca. 12 Minuten)

Durch das Führen der täglichen Geschäfte bringt die Geschäftsführer-Position einer GmbH eine erhebliche Verantwortung und eine ganze Reihe an Pflichten mit sich. Zwar sieht die Rechtsform einer GmbH eine Beschränkung der Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen vor, jedoch besitzen GmbH-Geschäftsführer*innen kein vollumfängliches Haftungsprivileg, sodass eine Haftung der Geschäftsführung gegenüber der GmbH und in bestimmten Fällen sogar gegenüber Gesellschafter*innen oder Dritten (z.B. dem Finanzamt) möglich ist.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema der GmbH-Geschäftsführer-Haftung, wie die Haftung vermeidbar und beschränkbar ist und was Sie bei Verdacht auf einen Haftungsfall unbedingt tun und vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Erfüllung der Pflichten hat ein*e GmbH-Geschäftsführer*in stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird eine Pflicht aus der Geschäftsführer-Stellung verletzt, kommt eine GmbH-Geschäftsführer-Haftung in Betracht.
  • Steht fest, dass ein*e Geschäftsführer*in haftbar ist, haftet er*sie in der Regel der Höhe nach unbeschränkt und persönlich mit dem gesamten Privatvermögen.
  • Sind mehrere Geschäftsführer*innen vorhanden, müssen sie sich in den meisten Fällen gemeinsam für den Schaden verantworten (gesamtschuldnerische Geschäftsführerhaftung). Sie können aber untereinander einen Ausgleichsanspruch haben.
  • Eine Haftung gegenüber Außenstehenden ist nur in bestimmten Konstellationen möglich (Außenhaftung).
  • Selbst nach Ausscheiden aus der GmbH ist eine Haftung möglich (Nachhaftung).
  • Haftungsbeschränkungen im Arbeitsvertrag zwischen Geschäftsführer*innen und der GmbH, sind nur unter strengen Anforderungen zulässig.
  • Der Abschluss einer D&O-Versicherung kann sich für Geschäftsführer*innen lohnen.
  • Liegt der Verdacht auf einen Haftungsfall vor oder wird einem eine Pflichtverletzung vorgeworfen, sollte dringend Ruhe bewahrt und ein*e Rechtsanwält*in kontaktiert werden, denn jegliche Äußerung zu dem Vorfall kann sich nachteilig auswirken.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die GmbH-Geschäftsführer-Haftung?
  2. Haften alle Geschäftsführer einer GmbH (gesamtschuldnerische Geschäftsführerhaftung)?
  3. Haften die Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung)?
  4. Haften die Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden (Außenhaftung)?
    1. Haftung gegenüber Dritten
    2. Haftung für Steuerschulden der GmbH
    3. Haftung bei einer Insolvenz der GmbH
  5. Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer in der Vorgründungsphase?
  6. Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftern der GmbH?
  7. Haftet ein neuer Geschäftsführer für alte Schulden einer GmbH?
  8. Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?
  9. Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH haftbar?
  10. Welchen Umfang können die Strafen einer GmbH-Geschäftsführer-Haftung haben (Tabelle)?
  11. Kann man die Haftung beschränken?
  12. Wie kann man eine Haftung vermeiden?
  13. Was ist, wenn ein Haftungsfall entstanden ist?
  14. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Was ist die GmbH-Geschäftsführer-Haftung?

Die GmbH-Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung der geschäftsführenden Person für Verletzungen von Pflichten, die sich aus der Geschäftsführer-Stellung ergeben.

Für die Erfüllung dieser Pflichten, hat der*die Geschäftsführer*in stets die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Wird diese Pflicht verletzt, muss die Person für den entstandenen Schaden aufkommen. In der Regel haftet die Person gegenüber der Gesellschaft, jedoch ist auch eine Haftung gegenüber Dritten möglich.

Das sind die wichtigsten Pflichten eines*einer GmbH-Geschäftsführer*in:

  • Sorgfaltspflichten bei der Leitung und Organisation des Geschäftsbetriebs
  • Treuepflichten
  • Ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung
  • Einberufung der Gesellschaftsversammlung, sowie Auskunftspflichten
  • Abgabe von Steuererklärungen für die GmbH
  • Überschuldungsprüfung
  • Insolvenzantragspflicht

Haften alle Geschäftsführer einer GmbH (gesamtschuldnerische Geschäftsführerhaftung)?

Die gesamtschuldnerische Geschäftsführerhaftung hat zur Folge, dass mehrere Geschäftsführer*innen sich gemeinsam für einen entstandenen Schaden verantworten müssen, wenn der Pflichtverstoß den anderen geschäftsführenden Personen bekannt war oder sie diesen hätten erkennen müssen. Der*Die Gläubiger*in kann somit jede*n Geschäftsführer*in in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Geschäftsführer*innen können dann, unter Umständen, untereinander einen Ausgleich verlangen (Regressansprüche).

RECHTS-TIPP


Die gesamtschuldnerische Geschäftsführerhaftung ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG:

„Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

In der Regel hat jede geschäftsführende Person einen gleich hohen Anteil zu tragen, das ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB. Jedoch gibt es Ausnahmen und unter gewissen Umständen kann es sein, dass ein*e Geschäftsführer*in einen höheren Anteil zu tragen hat als andere. Aufgrund juristischer Feinheiten und Fallstricke, sollte in diesen Fällen ein*e Rechtsanwält*in kontaktiert werden. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles.

Haften die Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung)?

Die Haftung eines*einer Geschäftsführer*in gegenüber der Gesellschaft selber, wird als Innenhaftung bezeichnet. Die Innenhaftung betrifft somit das Innenverhältnis der geschäftsführenden Personen und der Gesellschaft. Rechtlicher Ausgangspunkt ist wieder § 43 Abs. 1 GmbHG. Schadensersatzansprüche der GmbH gegen die GmbH-Geschäftsführer*innen ergeben sich somit, wenn

  • eine Pflichtverletzung,
  • ein Verschulden,
  • ein Schaden der Gesellschaft,
  • ein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und entstandenem Schaden der geschäftsführenden Person

besteht.

Ob ein*e Geschäftsführer*in Pflichten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzt hat, hängt immer vom Einzelfall und der Art und Größe des Unternehmens ab. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass Geschäftsführer*innen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, die die GmbH betreffen, zu überwachen und einzuhalten zu haben. Tun Sie dies nicht, hat die GmbH Schadensersatzansprüche gegenüber den GmbH-Geschäftsführer*innen. Daneben kommen weitere Haftungsfälle beispielsweise aufgrund persönlicher Bereicherung, Insolvenzverschleppung, Überschreiten der Vertretungsmacht oder Verletzungen von Treuepflichten in Betracht.

Allerdings kann die Innenhaftung vertraglich beschränkt werden und der Abschluss einer D&O-Versicherung kann von Vorteil sein.

Haften die Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden (Außenhaftung)?

Grundsätzlich ist in § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich geregelt, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubiger*innen nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen eine Außenhaftung der Geschäftsführer*innen möglich ist. Dies ist in der Regel bei steuerlichen Angelegenheiten, Insolvenz der GmbH und Sozialversicherungsabgaben der Fall. Die Außenhaftung beschreibt somit die Haftung von Geschäftsführer*innen gegenüber Gläubiger*innen außerhalb der Gesellschaft in Ausnahmefällen.

Haftung gegenüber Dritten

Eine persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer*innen gegenüber den Gläubiger*innen der GmbH, kommt häufig bei Gesellschafterwechseln in Betracht. Geschäftsführende Personen sind verpflichtet Änderungen der Gesellschafter*innen im Handelsregister eintragen zu lassen und eine neue vollständige Gesellschafterliste einzureichen. Entsteht den Gläubiger*innen ein Schaden, weil sie von dem Gesellschafterwechsel nichts wussten, können sie die Geschäftsführer*innen direkt in Anspruch nehmen.

Zusätzlich machen sich Geschäftsführer*innen auch persönlich haftbar, wenn sie

  • nicht deutlich machen, dass sie als Vertreter der GmbH handeln oder
  • deutlich machen, dass sie persönlich für die Forderungen einstehen wollen, obwohl sie als GmbH-Geschäftsführer*innen aufgetreten sind.

Ferner müssen sich geschäftsführende Personen auch für vorsätzliche Schädigungen und Rechtsgutverletzungen (deliktische Haftung) verantworten.

Haftung für Steuerschulden der GmbH

Gemäß § 69 Abgabenordnung (AO) haften GmbH-Geschäftsführer*innen für die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Dass die Geschäftsführer*innen für die steuerlichen Pflichten der GmbH zuständig sind, ergibt in Zusammenhang mit § 34 AO, wonach die gesetzlichen Vertreter (bei der GmbH die Geschäftsführer*innen) juristischer Personen (z.B. GmbH oder AG) steuerliche Pflichten zu erfüllen haben.

Beispielsweise zählen dazu, die Nichtabführung der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsabgaben. Verletzt eine geschäftsführende Person eine dieser Pflichten, macht er*sie sich persönlich und unmittelbar gegenüber dem Finanzamt haftbar.

Haftung bei einer Insolvenz der GmbH

Eine Insolvenz, ist für eine Gesellschaft ein heikles Thema. Geschäftsführer*innen müssen dabei ihre Pflicht zur Insolvenzantragsstellung beachten.

INSOLVENZANTRAGSPFLICHT § 15 INSOLVENZORDNUNG (INSO)


Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Geschäftsführer*innen ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Kommen geschäftsführende Personen dieser Pflicht nicht nach, droht ihnen eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und eine Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH und den Gläubiger*innen.

Weitere Informationen zum Thema Insolvenzverschleppung finden Sie in unserem Ratgeber Insolvenzverschleppung: Haftung & Strafen vermeiden.

Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer in der Vorgründungsphase?

Einigen sich die Gesellschafter*innen auf die Gründung einer GmbH entsteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Diese ist der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder, bei Betrieb eines Handelsgewerbes, einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) gleichzustellen. In diesem Stadium gestalten sich Geschäftsführung, Haftung und Vertretung der Gesellschafter*innen wie bei einer GbR bzw. OHG.

Wird ein Gesellschaftsvertrag notariell abgeschlossen, endet automatisch die Vorgründungsgesellschaft und eine sogenannte Vorgesellschaft (Vor-GmbH) entsteht. Die Vor-GmbH ist ein Rechtsgebilde eigener Art, auf das weitestgehend das GmbH-Recht angewendet wird. Die Geschäftsführung und Vertretung gestaltet sich wie bei der zukünftigen GmbH. Allerdings gibt es eine „persönliche Haftung der Handelnden“, § 11 Abs. 2 GmbHG. Geschäftsführer*innen haften somit den Gläubiger*innen gegenüber persönlich und solidarisch für ihre Handlungen.

PRAXIS-TIPP


Wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen, endet die Vor-GmbH und die GmbH entsteht. Die GmbH übernimmt automatisch alle Rechte und Pflichten der Vor-GmbH und die persönliche Haftung der Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG erlischt.

Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftern der GmbH?

Unter Umständen können GmbH-Geschäftsführer*innen auch direkt von den Gesellschafter*innen der GmbH in Anspruch genommen werden.

Beispielsweise haben geschäftsführende Personen die Pflicht zur Kapitalerhaltung gemäß § 30 GmbHG. Diese Pflicht verbietet den Geschäftsführer*innen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter*innen auszuzahlen. Dadurch soll das Mindestvermögen der GmbH vor dem Zugriff der Gesellschafter*innen geschützt werden. Dies ist vor allem in finanziell schwierigen Zeiten der GmbH von großer Bedeutung. Verletzen Geschäftsführer*innen diese Pflicht, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen den anderen Gesellschafter*innen zum Schadensersatz verpflichtet, § 31 Abs. 6 GmbHG.

Des Weiteren betreffen Geschäftsführer*innen weitere zahlreiche Gesetze, die zugunsten der Gesellschafter*innen wirken. Dazu zählen beispielsweise ordnungsgemäße Angaben zur Eintragung in das Handelsregister oder die rechtzeitige Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Kapitalverlust.

YOURXPERT-TIPP


Da in diesen Bereichen ein tiefes gesellschaftsrechtliches Wissen vonnöten ist, empfiehlt es sich frühzeitig ein*e Rechtsanwält*in zu kontaktieren. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles von einem*einer unserer spezialisierten Rechtsanwält*innen.

Haftet ein neuer Geschäftsführer für alte Schulden einer GmbH?

Grundsätzlich haftet ein*e GmbH-Geschäftsführer*in nur ab der Bestellung. Eine Zurechnung für das Handeln des*der Vorgänger*in scheidet in der Regel aus.

Jedoch gibt es ein Urteil vom Finanzgericht Sachsen (FG Sachsen Urteil vom 09.03.2005, 4 K 1228/00), in dem die Haftung für frühere Steuerschulden der GmbH angenommen wird. Dies wird damit begründet, dass die geschäftsführende Person bei Amtsantritt die Verpflichtung hat, die finanzielle Lage der GmbH zu überprüfen und etwaige Steuerschulden unverzüglich zu melden hat. Bei Versäumnis dieser Pflichten kommt eine persönliche Haftung für die Steuerschulden nach den §§ 69, 34 AO in Betracht. Eine Haftung für alte Schulden einer GmbH ist somit unter Umständen möglich.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sieht vor, dass die Haftung der Gesellschafter*innen lediglich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Verletzt jedoch ein*e Geschäftsführer*in eine ihm*ihr obliegenden Verpflichtungen, haftet er*sie unbeschränkt und persönlich, d.h. mit seinem*ihrem gesamten Privatvermögen. Ob eine persönliche Haftung in Betracht kommt, hängt allerdings von den Umständen im Einzelfall ab.

Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH haftbar?

Scheidet eine geschäftsführende Person aus der GmbH aus oder endet der Arbeitsvertrag, bedeutet das nicht automatisch das Ende des Haftungsrisikos. Den Geschäftsführer*innen droht selbst nach Austritt aus der GmbH eine Haftung, im Sinne einer sogenannten „Nachhaftung“.

Beispielsweise kann der*die Insolvenzverwalter*in die geschäftsführende Person persönlich in Anspruch nehmen, wenn die Insolvenz auf ein Fehlverhalten des*der Geschäftsführer*in zurückzuführen ist. Ist der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung erfüllt, kommen auch strafrechtliche Konsequenzen wegen einer Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) in Betracht.

PRAXIS-TIPP


GmbH-Geschäftsführer*innen trifft die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass das Vorliegen einer Pflichtverletzung vermutet wird und der*die Geschäftsführer*in sich entlasten muss. Dies wird aus der analogen Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG entnommen (BGH Urteil vom 04.11.2002, 2 ZR 224/00).

Wie lange eine geschäftsführende Person haftbar ist, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschafter*innen können bis zu zehn Jahre geltend gemacht werden (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), während die GmbH Schadensersatzansprüche bis zu fünf Jahre geltend machen kann (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Um die Verjährungsfrist einzuhalten oder zu unterbrechen, was unter Umständen möglich ist, kann Ihnen ein*e Anwält*in helfen.

Außerdem ist auch die Verkürzung der Verjährungsfristen durch sogenannte Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag möglich.

Welchen Umfang können die Strafen einer GmbH-Geschäftsführer-Haftung haben (Tabelle)?

Das Verletzen der einem*einer Geschäftsführer*in obliegenden Pflichten, kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Diese können sich in Form einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe widerspiegeln.

Tabelle und Beispiele:

Delikte Strafmaß
Insolvenzverschleppung, § 15a InsO Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe
Verletzung der Buchführungspflichten, § 283b StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Untreue, § 266 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Betrug, § 263 StGB Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe
Steuerhinterziehung, § 370 AO Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe
Verletzung der Geheimhaltungspflicht, § 85 GmbHG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Verletzung der Verlustanzeigepflicht, § 84 GmbHG Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe
Falsche Angaben, § 82 GmbHG Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe

Kann man die Haftung beschränken?

Die gesetzlich vorgeschriebene Haftung der geschäftsführenden Personen kann im Gesellschaftsvertrag begrenzt werden. Die Haftungsbeschränkung kann dabei nur das Innenverhältnis des*der Geschäftsführer*in und der GmbH betreffen. Eine Beschränkung im Außenverhältnis zu Dritten (z.B. gegenüber dem Finanzamt) ist nicht möglich. Des Weiteren kann auch im Innenverhältnis nicht jede Haftungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. So können Handlungen der geschäftsführenden Person, die eine unmittelbare Benachteiligungen von GmbH-Gläubiger*innen mit sich führen (z.B. Auszahlung des Stammkapitals an Gesellschafter*innen), nicht von der Haftung befreit werden.

Ferner kann auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung von der Haftung nicht ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).

Eine zulässige Beschränkung stellt beispielsweise die Verkürzung der Verjährungsfristen dar. Diese können durch vertragliche Ausschlussfristen verkürzt werden. Entstehen dann Ansprüche nach dem Ausscheiden der geschäftsführenden Person, beginnt die Ausschlussfrist nach Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Läuft die Ausschlussfrist daraufhin ab, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

BEISPIEL


Der BGH hat im Jahr 2002 eine vertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten für wirksam erklärt (BGH Urteil vom 16.09.2002, ZR 107/01).

Außerdem können Geschäftsführer*innen sich durch die Gesellschaftsversammlung entlasten lassen. So können Ansprüche, die Gesellschafter*innen nach sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen hätten erkennen können, gegebenenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der in der Rechtsprechung umstrittenen Regelungen und oftmals unwirksamen Vereinbarungen, empfiehlt sich jedoch dringend die gründliche Prüfung durch eine*n Rechtsanwält*in.

Von Vorteil kann das Abschließen einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers) sein. Die D&O-Versicherung ist eine Art Berufshaftpflichtversicherung und kann von einem Unternehmen für seine Organe (z.B. Geschäftsführer*innen) abgeschlossen werden. Die Versicherung wirkt wie ein Schutzschirm für Pflichtverletzungen durch geschäftsführende Personen und ist aufgrund der gestiegenen Haftungsrisiken in der Regel zu empfehlen. Vor Abschluss einer D&O-Versicherung sollten sich Unternehmen allerdings rechtlich beraten lassen, da es in dem Versicherungsvertrag einige wichtige Punkte zu beachten gilt (z.B. Versicherungssumme oder Rückwärts-und Vorwärtsdeckung). Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung.

Wie kann man eine Haftung vermeiden?

Um eine Haftung als geschäftsführende Person zu vermeiden, empfiehlt es sich folgende Punkte zu beachten:

  • Gute Dokumentation und Verwaltung aller Unterlagen und Maßnahmen
  • Zustimmung von Gesellschafterbeschlüssen und eine externe Beratung (z.B. von Rechtsanwält*innen) bei wichtigen und weitreichenden Entscheidungen
  • Detailreiche Berichte
  • Vollumfängliche und regelmäßige Kontrolle der wirtschaftlichen Kennzahlen und Lage des Unternehmens
  • Entlastung der geschäftsführenden Personen durch die Gesellschafterversammlung
  • Gut ausgestalteter Geschäftsführerdienstvertrag
  • Einrichtung eines Compliance-Systems, um Gesetzes- und Richtlinienverstöße zu vermeiden und aufzudecken
  • Abschluss eines angemessenen Versicherungsschutzes (z.B. eine D&O-Versicherung)

Was ist, wenn ein Haftungsfall entstanden ist?

Der entstandene Schaden oder Vermögensnachteil sollte genau beziffert werden, daher sollten alle Belege, etc. aufbewahrt werden. Der genaue Pflichtverstoß der geschäftsführenden Person, der für den Schaden kausal sein muss, sollte auch dokumentiert sein. Der*Die Geschäftsführer*in haftet dann persönlich, daher kann der Anspruch ihm gegenüber direkt geltend gemacht werden. Allerdings ist die Frage, ob ein Haftungsfall besteht oft nicht eindeutig und schwer einschätzbar.

Wenn also ein Verdacht auf einen Haftungsfall besteht, sollte umgehend eine*n Rechtsanwält*in kontaktiert werden. Schon bei dem Geltendmachen des Anspruchs sind taktische und juristische Fallstricke, die für juristische Laien schwer erkennbar sind, zu beachten.

Eine frühe Rechtsberatung kann sich somit positiv auf den weiteren Verlauf des Verfahrens auswirken, indem z.B. Verträge rechtssicher geprüft werden oder weitere Vorgehensweisen ausführlich besprochen und geplant werden können. Eine anwaltliche Unterstützung ist daher ausdrücklich zu empfehlen, um höhere Folgekosten zu vermeiden.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Geschäftsführer*innen treffen trotz der gesellschaftsrechtlichen Beschränkung der Haftung einer GmbH die Gefahr der persönlichen und unbeschränkten Haftung. Sie haben eine ganze Reihe an Pflichten zu beachten und zu pflegen. Wird eine Pflicht verletzt, droht der Haftungsfall und das Risiko der Haftung mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Dabei können sowohl die GmbH als auch Gesellschafter*innen und Außenstehende Ansprüche geltend machen. Auch eine Haftung nach dem Ausscheiden eines*einer Geschäftsführer*in ist möglich, allerdings müssen Verjährungsfristen beachtet werden.

Da jedoch nicht jede Pflichtverletzung automatisch eine Haftung mit sich zieht, empfiehlt es sich frühzeitig eine*n Rechtsanwält*in zu kontaktieren, die Ihren jeweiligen Einzelfall einschätzen und prüfen kann. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und auf Wunsch eine weitere Rechtsberatung.

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