Gebäudeversicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen
Ratgeber: Gebäudeversicherung zahlt nicht
(Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Nach einem schweren Sturm finden Sie einen Teil der Dachziegel vor Ihrem Haus wieder. Bei einem heftigen Gewitter hat der Blitz in den Dachstuhl eingeschlagen, das oberste Stockwerk ist nun nicht mehr bewohnbar. Unwetterartige Regenfälle mit starkem Hagel haben einen Teil der Außenfassade und der Fenster beschädigt. In solchen Fällen ist schnelle Hilfe angesagt. Sie beauftragen umgehend einen Fachmann mit der Beseitigung des Schadens. Einige Tage später erhalten Sie die Rechnung des Handwerkers. Sie legen sie Ihrem Versicherer vor, um einige Wochen später den Bescheid zu erhalten: Die Regulierung des Schadens ist abgelehnt. Was können Sie jetzt noch tun, und wie lassen sich solche Schwierigkeiten vermeiden?
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gebäudeversicherung deckt grundsätzlich Schäden ab, die durch Feuer, Wasser, Hagel oder Sturm an Ihrem Gebäude entstehen.
- Die Absicherung kann durch eine Elementarschadenversicherung sinnvoll ergänzt werden.
- Ihr Versicherer gibt für den Schadensfall einen detaillierten Prozess vor. Diesen sollten Sie einhalten, um Schwierigkeiten und Verzögerungen zu vermeiden.
- In einigen Fällen ist eine Verringerung oder Verzögerung der Schadensregulierung gerechtfertigt. Unter Umständen können Sie helfen, die Einwände des Versicherers zu beseitigen.
- Verweigert der Versicherer die Zahlung, steht Ihnen als Verbraucher der Rechtsweg offen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?
- Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
- Was müssen Sie im Fall eines Schadens tun?
- Welche Gründe hat der Versicherer für eine Verringerung oder Verzögerung der Schadensregulierung?
4.1 Diese Schäden sind nicht versichert
4.2 Was es mit der Unterversicherung auf sich hat
4.3 Warum Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen sollten - Was können Sie tun, wenn der Versicherer die Erstattung der Kosten herabsetzt, verzögert oder ablehnt?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?
Grundsätzlich umfasst die Gebäudeversicherung Schäden, die durch einen Brand oder Blitzschlag, durch eine Explosion, durch den Anprall oder den Absturz eines Flugzeugs, durch Leitungswasser, durch Sturm oder Hagel entstehen. Abgedeckt sind generell Schäden, die am Haus selbst und am gesamten festen Inventar entstehen. Unter das feste Inventar fallen zum Beispiel Heizungsanlagen, auf dem Boden befestigte Fußböden oder auch Badewannen. Garagen und Nebengebäude können ebenso versichert sein, wie Elektroanlagen, Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen und Zubehör. Auch Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gehören zu den versicherbaren Teilen. Darunter fallen beispielsweise Markisen, Antennen oder Überdachungen. Die Versicherung von Garagen, Nebengebäuden und der oben genannten Gegenstände ist häufig als optionaler Baustein abzuschließen, sofern sie am versicherten Gebäude vorhanden sind.
Typische Fälle aus der Praxis sind Schäden nach einer Explosion durch eine beschädigte Gasleitung oder eine Implosion des alten Fernsehers. Auch ein durch Dauerfrost geplatztes Wasserrohr sowie daraus resultierende Beschädigungen an den zugehörigen Anlagen, an den Heizkörpern und den Heizungsrohren, an den Wärme- und Klimapumpen sowie an Spülmaschinen oder Waschmaschinen sind durch die Gebäudeversicherung grundsätzlich zu regulieren. Ein durch einen Sturm oder Hagel abgedecktes Dach, ein abgeknickter Schornstein oder Schäden am Haus durch umgestürzte Bäume gehören zu den regulierungsfähigen Schäden, sofern mindestens Windstärke 8 nachgewiesen wurde.
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Im Schadensfall erbringt der Versicherer unterschiedliche Leistungen. Er erstattet typischerweise die Kosten für Aufräum- und Abbrucharbeiten, für eine vorübergehende Bewachung oder Sicherung eines Gebäudes, für die Lagerung von Hausrat und anderen Gegenständen, die in der beschädigten Immobilie untergebracht waren. Erstattungsfähig sind auch Kosten für die Instandsetzung, die Sanierung und vor allem den Wiederaufbau eines Gebäudes. Schutzkosten sind erstattungsfähig, sie fallen zum Beispiel an, wenn das Dach abgedeckt wurde und die Immobilie vorübergehend geschützt werden muss. Im schlimmsten Fall wird die Immobilie vollständig ersetzt, wobei alle Stockwerke vom Keller bis hin zum Dachboden mit allen versicherten Gegenständen in der Übernahme der Kosten enthalten sind. Der Versicherer zahlt grundsätzlich auch Unterbringungskosten, wenn das Gebäude unbewohnbar ist und die Anwohner vorübergehend ausziehen müssen. Bei einer vermieteten Immobilie ist der Mietausfall erstattungsfähig. Er entsteht zum Beispiel, wenn ein Mieter vorübergehend nicht mehr in seiner Wohnung leben kann, weil diese nach einem Schaden unbewohnbar ist.
Was müssen Sie im Fall eines Schadens tun?
Als Versicherungsnehmer können Sie die zügige Erstattung Ihrer Kosten beeinflussen. Sie sollten sich möglichst an die Vorgaben halten, die Ihr Versicherer für den Schadensfall macht, damit es keine Veranlassung gibt, die Regulierung zu verzögern oder gar zu verweigern. Doch worauf sollten Sie genau achten?
Melden Sie einen Schaden unverzüglich, also schnellstmöglich an Ihren Versicherer. Füllen Sie die Schadensmeldung so genau und so detailliert wie möglich aus. Vor allem sollten Sie darauf verzichten, Ihre Schilderung zu beschönigen oder wichtige Tatsachen bei Ihrer Erläuterung zu vergessen.
Ergänzen Sie Ihre Aufzeichnung durch Fotos und Videos. Welche Variante Sie zur Dokumentation bevorzugen, hängt ein wenig von Ihren technischen Möglichkeiten und von den Gegebenheiten nach dem Schadensfall ab. Achten Sie darauf, dass der Schaden eindeutig zu erkennen ist. Dokumentieren Sie umfassend, und machen Sie lieber ein paar Fotos mehr. Das ist wichtig, denn der Versicherer muss sich ein genaues Bild vom Umfang des Schadens machen. Dazu benötigt er Ihr Beweismaterial. Die Schilderung im Schadensbericht ist hilfreich, reicht aber als Nachweis in der Regel nicht aus. Deshalb kommt der Dokumentation mit Hilfe von Fotos oder Videos eine enorme Bedeutung zu.
Vermutlich fällt es Ihnen schwer, nach dem Schaden nicht sofort mit dem Aufräumen zu beginnen. Das ist verständlich, doch Sie sollten trotzdem davon absehen. Lassen Sie den Schaden vorläufig in dem Zustand, in dem Sie ihn selbst vorgefunden haben. Der Versicherer muss vor der Regulierung genau nachvollziehen können, wie es zu der Beschädigung kam. Dazu muss er meist den Originalzustand beurteilen. In zweifelhaften Fällen schickt der Versicherer einen Gutachter, der sich vor Ort ein Bild von dem entstandenen Schaden macht. Er kann nur dann eine vollständige Beschreibung des Schadens vornehmen, wenn er den unveränderten Zustand Ihrer Immobilie vorfindet.
Vergessen Sie auch nicht, Ihrer Verpflichtung zur Minderung von Folgeschäden nachzukommen! Wurde zum Beispiel ein Teil des Daches abgedeckt, so dass nun einige Stellen undicht sind, bedecken Sie diese Stellen mit einer Plane. Sie verhindern dadurch weitere Schäden durch Regenwasser, Schnee oder Wind. Sind in dieser Phase erste Reparaturen zur Minderung von Folgeschäden nötig, veranlassen Sie diese nur nach der vorherigen Abstimmung mit Ihrem Versicherungsunternehmen. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass diese Abstimmung in Ihren Unterlagen beim Versicherer dokumentiert ist, damit Sie im Notfall einen entsprechenden Nachweis erbringen können.
Sobald die Schadensmeldung vollständig beim Versicherer eintrifft, steht die Prüfung der Regulierung an. Wie lange diese Prüfung dauert, hängt unter anderem davon ab, wie aussagekräftig Ihre Schadensmeldung und Ihre Fotos waren. Als Anhaltspunkt gilt, dass die Regulierung länger dauert, wenn ein Gutachter den Schaden bewerten muss. Auch wenn die Prüfung des Versicherers mehrere Wochen in Anspruch nimmt, sollten Sie am Ball bleiben und regelmäßig nachfragen, ob Sie weitere Informationen besorgen müssen. Sobald alle erforderlichen Dokumente dem Versicherer vollständig vorliegen, kann die Regulierung im Einzelfall mehrere Wochen, manchmal bis zu vier Wochen betragen. Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, die Prüfung durch Ihren Versicherer nicht einfach laufen zu lassen. Bleiben Sie hartnäckig am Ball, um eine zügige Regulierung von Ihrer Seite aus zu unterstützen.
Was müssen Sie im Fall eines Schadens tun?
In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass ein Gebäudeversicherer einen Schaden nicht in voller Höhe reguliert oder dass es sehr lange dauert, bis er eine Erstattung anweist. Für den Versicherten ist das unangenehm, denn er muss in dieser Situation befürchten, mindestens einen Teil der Kosten selbst zahlen zu müssen. In der Regel wollen Sie einen Schaden außerdem so schnell wie möglich beheben lassen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Gesellschaft dazu ihr Einverständnis gibt und wenn die Schadensprüfung abgeschlossen ist.
Um zu verstehen, warum die Prüfung eines Versicherers recht lange dauern kann und warum manche Schäden nicht oder nicht vollständig gezahlt werden, lohnt sich ein Blick hinter die Kulissen der Schadensprüfung. Es gibt in der Praxis nämlich einige Gründe, warum die Gesellschaft eine Regulierung berechtigt verringert oder ablehnt.
Diese Schäden sind nicht versichert
Zunächst muss man wissen, dass einige Schäden häufig von der Regulierung ausgenommen sind. Dazu gehören zum Beispiel Beschädigungen an unfertigen Gebäuden. Darunter versteht man eine Immobilie während der Zeit des Baus. Während der Bauzeit schließen Sie eine Feuerrohbauversicherung ab, sie wird später durch die Gebäudeversicherung abgelöst. Einen Schaden an einem Rohbau ersetzt der Versicherer demnach nicht im Rahmen der Wohngebäudeversicherung.
Auch wenn Sie vorsätzlich handeln und Ihre Immobilie oder andere brennbare Gegenstände anzünden, kommt der Versicherer dafür in der Regel nicht auf. Nicht regulierungsfähig sind Schäden häufig, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Dringt zum Beispiel Wasser durch ein undichtes oder gar geöffnetes Fenster ein, dürfen Sie meist nicht mit einer Erstattung durch Ihren Versicherer rechnen. Wenn Sie eine Kerze anzünden und ohne Aufsicht brennen lassen, lehnt die Gesellschaft die Regulierung des Schadens nach einem Brand überwiegend ebenfalls ab.
Ein Überspannungsschaden nach einem Blitzeinschlag in eine Stromleitung, in Telefon- oder Antennenleitungen ist in der Regel nicht erstattungsfähig. Ein Sturm muss mindestens Windstärke 8 haben, damit eine Übernahme der Kosten möglich ist.
Auch Schäden aus einer Überschwemmung, aus steigendem Grundwasser oder aus einem Rückstau von Wasser durch starke Regenfälle sind meist nicht versichert. Schäden aus starkem Regen, aus heftigen Schneefällen, aus einem Vulkanausbruch oder aus einem Erdbeben sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung in aller Regel nicht abgedeckt. Sie fallen unter die meisten Elementarschadenversicherungen, die Sie separat abschließen können und sollten, wenn Sie in einer gefährdeten Region leben.
Was es mit der Unterversicherung auf sich hat
Bei der Prüfung der Schadensregulierung analysiert Ihr Versicherer genau, ob eine Unterversicherung besteht. Eine Unterversicherung ist gegeben, wenn das beschädigte Objekt beim Eintritt des Schadens einen höheren Wert hat als Sie im Rahmen der versicherten Deckungssumme angegeben haben. Hat Ihre Immobilie also einen Wert von 300.000 Euro und die Versicherungssumme beträgt lediglich 200.000 Euro, besteht eine Unterversicherung. Der Versicherer ist dann berechtigt, die regulierte Summe zu kürzen. Im Paragraphen 75 des Versicherungsvertragsgesetzes ist zum Beispiel definiert, dass die Gesellschaft nur die Leistung erbringen muss, die dem Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert entspricht. Im hier genannten Beispiel würde der Versicherer demnach zwei Drittel des Schadens bezahlen. Eine Unterversicherung sollten Sie deshalb unbedingt vermeiden. Sind Sie unsicher, ob Ihr Gebäude korrekt versichert ist, wenden Sie sich an Ihren Versicherer. Er kennt die geeigneten Verfahren zur Ermittlung der richtigen Versicherungssumme.
Warum Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen sollten
Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags gehen beide Vertragspartner verschiedene Obliegenheiten ein. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist die unverzügliche Meldung einer nach dem Versicherungsbeginn eingetretenen Gefahrenerhöhung. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihre Immobilie nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, sondern wenn sich am Verwendungszweck etwas ändert. Teilen Sie Ihrer Gesellschaft eine solche Änderung unverzüglich mit, um Ihren Obliegenheiten nachzukommen.
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls treffen Sie ebenfalls einige Obliegenheiten. Sie sind zum Beispiel dazu verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich zu melden und alle Auskünfte zum Hergang des Schadens zu geben. Sie müssen Unterlagen bereitstellen und den Schaden in unveränderter Form belassen, bis sich der Versicherer ein Bild über den Umfang machen konnte. Kommen Sie Ihren Pflichten im Schadensfall sorgfältig nach, um Probleme mit dem Versicherer von Anfang an auszuschließen.
Was können Sie tun, wenn der Versicherer die Erstattung der Kosten herabsetzt, verzögert oder ablehnt?
In der Praxis geschieht es leider häufiger, dass ein Gebäudeversicherer eine Leistung ablehnt oder kürzt. In solchen Fällen kann es sich lohnen, den Fall von einem unserer geprüften Anwälte prüfen zu lassen. Die Gebäudeversicherung gilt schon aufgrund der häufig sehr hohen Schadenssummen traditionell als ein Versicherungszweig, in dem viele Fälle erst vor Gericht entschieden werden können. Auch die Aufsichtsbehörde der Branche – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – berichtet immer wieder von eingehenden Beschwerden über Versicherer, die nicht oder verspätet leisten. Eine Rechtsberatung durch unsere zertifizierten Anwälte kann dabei helfen, Ihren Fall schnell und rechtssicher zu beurteilen und das weitere Vorgehen umfassend einzuschätzen.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? Kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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Bildnachweis: © MichaelGaida auf Pixabay
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