Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zuletzt geprüft und aktualisiert am
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer
(Lesezeit ca. 6 Minuten)
Die fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmesituationen möglich. Da Sie mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, muss immer ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, was eine fristlose – auch außerordentliche Kündigung genannt – bedeutet, wann Sie wirksam ist, was Sie für Ansprüche haben und wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen möchten oder erhalten haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet
- In den meisten Fällen bedarf es vor der fristlosen Kündigung einer Abmahnung
- Es gibt vielfältige Gründe für eine fristlose Kündigung, zum Beispiel ständiges Zuspätkommen
- Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Umstände erfolgen
- Durch die fristlose Kündigung erfolgt in der Regel eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
- Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine fristlose Kündigung?
- Wann ist eine außerordentliche Kündigung zulässig?
- Welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?
- Gründe für fristlose Kündigung durch Arbeitgeber*innen
- Gründe für fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer*innen
- Wie kann fristlos gekündigt werden?
- Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung?
- Hat der Arbeitnehmer im Falle einer fristlosen Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?
- Welche Ansprüche bestehen bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist eine fristlose Kündigung?
Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Auslauf einer Frist sofort beendet. Gesetzlich ist die fristlose Kündigung in § 626 BGB geregelt. Danach muss für die Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung zulässig?
In den meisten Fällen muss bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, eine vorherige schriftliche Abmahnung erfolgen. Die Abmahnung hat die Funktion die Arbeitnehmer*innen über ihr Fehlverhalten aufzuklären und ihm*ihr zu verdeutlichen, dass bei einem nochmaligen Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
RECHTS-TIPP:
Als Arbeitgeber*in müssen Sie vor der außerordentlichen Kündigung abmahnen. Als Arbeitnehmer*in sollten Sie eine Abmahnung unbedingt durch ein*e Rechtsanwält*in überprüfen lassen, weil diese häufig unwirksam sind.
Zu beachten ist des Weiteren, dass eine einschlägige Abmahnung vorhanden sein muss. Dies bedeutet, dass das Verhalten, auf das gekündigt wird, zuvor von dem*der Arbeitnehmer*in bereits gezeigt wurde und daraufhin die Abmahnung erfolgt. Nicht zulässig ist allerdings, den konkreten Vorfall zunächst abzumahnen und dann für die Kündigung heranzuziehen. Mit der Abmahnung ist der Sachverhalt für eine Kündigung verbraucht.
Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den*die Arbeitgeber*in unzumutbar sein und es muss eine Abwägung der Interessen des*der Arbeitnehmer*in an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des*der Arbeitgeber*in an der sofortigen Beendigung vorgenommen werden.
Welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?
Gründe für fristlose Kündigung durch Arbeitgeber*innen
Einer der häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung ist das dauerhafte Zuspätkommen von Arbeitnehmer*innen zur Arbeit. Hierbei sind auch schon wenige Minuten entscheidend, wenn die Arbeitnehmer*innen trotz Abmahnung immer wieder, und sei es auch nur für geringe Zeit, zu spät kommen.
Ein weiterer bedeutsamer Bereich sind Straftaten zu Lasten der Arbeitgeber*innen. Auch Diebstahl geringwertiger Sachen kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
RECHTS-TIPP:
Vermeiden Sie es als Arbeitnehmer*in, Büromaterial von der Arbeit ungefragt für private Zwecke zu nutzen. Bedienen Sie sich im Lebensmittelbereich nicht an der Auslage des*der Arbeitgeber*in.
Bei Straftaten ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich, weil in diesem Fall in den Vertrauensbereich des*der Arbeitgeber*in erheblich eingegriffen wird.
Gründe für fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer*innen
Auch Arbeitnehmer*innen können einen Grund für eine fristlose Kündigung haben. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn Arbeitgeber*innen ihrer Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt. Allerdings muss ein erheblicher Lohnrückstand bestehen und der*die Arbeitnehmer*in muss diesen erfolglos angemahnt haben.
Arbeitnehmer*innen sind auch zur fristlosen Kündigung befugt, wenn sie durch den*die Arbeitgeber*in oder durch andere Arbeitnehmer*innen gemobbt werden. Allerdings müssen sie zunächst aufzeigen, dass sie von anderen Arbeitnehmer*innen am Arbeitsplatz gemobbt werden und dem*der Arbeitgeber*in so die Gelegenheit geben, die Mobbingsituation zu beenden. Dies gilt auch für Diskriminierung am Arbeitsplatz.
RECHTS-TIPP:
Wenn Sie gemobbt werden, führen Sie ein sog. Mobbingtagebuch. Hierin muss erwähnt werden, an welchem Tag die Mobbinghandlung in welcher Art und Weise und durch wen vorgenommen wurde. Schreiben Sie auch auf, ob Zeugen anwesend waren. Sie sind für das Mobben voll beweispflichtig.
Wie kann fristlos gekündigt werden?
Für eine wirksame fristlose Kündigung müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein:
- Schriftliche Kündigung
- Ein wichtiger Grund
- Vorherige Abmahnung
- Einhaltung der 2-Wochen-Frist
- Kein milderes Mittel („Ultima ratio“)
Genau wie die ordentliche Kündigung unterliegt die außerordentliche Kündigung dem Schriftformerfordernis. Eine mündliche Kündigung ist also nicht wirksam. Einen Grund für die Kündigung müssen Sie aber prinzipiell nicht angeben. Wenn die fristlose Kündigung nicht begründet ist, kann die betroffene Person den*die Arbeitgeber*in allerdings zur Begründung auffordern.
Weiterhin muss ein wichtiger Grund vorliegen, für den das Gegenüber auch bereits abgemahnt worden ist.
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der zur Kündigung führenden Umstände ausgesprochen werden. Wird die 14-Tages-Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
RECHTS-TIPP:
Prüfen Sie bei Erhalt einer fristlosen Kündigung sofort, ob seit dem Verstoß bereits mehr als 14 Tage vergangen sind. Außerdem sollten Sie in jedem Fall die Kündigung durch ein*e Rechtsanwält*in prüfen lassen.
Ein Irrglaube ist, dass während der Krankheit von Arbeitnehmer*innen keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Erhalten Sie während der Krankheit postalisch eine fristlose Kündigung, ist diese zunächst wirksam und muss von Ihnen innerhalb von drei Wochen per Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Wie Sie vorgehen, wenn Sie während einer Krankheit gekündigt worden sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber Kündigung während Krankheit. Wenn Sie wegen einer Krankheit gekündigt werden, empfehlen wir Ihnen den Ratgeber Kündigung wegen Krankheit.
Als Letztes muss die fristlose Kündigung auch unausweichlich gewesen sein, also das letzte Mittel (ultima ratio) darstellen. Kommt auch eine andere Lösung wie etwa eine Abmahnung, Änderungskündigung oder eine Versetzung in Betracht, so ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung?
Ist die Kündigung wirksam, wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen und Arbeitgeber*innen keine Lohnzahlungspflicht mehr haben.
Arbeitgeber*innen müssen mit der letzten Lohnabrechnung offene Urlaubsansprüche auszahlen. Alles, was Sie zum Thema Abgeltung des Resturlaubs wissen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Resturlaub bei Kündigung abgelten.
Zudem führt die fristlose Kündigung in der Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Daher ist es äußerst wichtig, die fristlose Kündigung rechtzeitig anzugreifen.
RECHTS-TIPP:
Weisen Sie bereits bei Meldung bei der Agentur für Arbeit darauf hin, dass kein wichtiger Grund vorliegt und gegen die Kündigung Klage erhoben wird.
Hat der Arbeitnehmer im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung, die an Arbeitnehmer*innen geht, wenn diese gekündigt wurden. Mit einer Abfindung sollen mögliche Ansprüche abgegolten werden.
Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den*die Arbeitgeber*in steht der arbeitnehmenden Person grundsätzlich keine Abfindung zu. Eine Abfindung wäre im Falle einer außerordentlichen Kündigung auch nicht angebracht, schließlich soll der*die Arbeitnehmer*in für ein Fehlverhalten bestraft werden. Lediglich die Auszahlung der offenen Urlaubsansprüche steht dem*der Arbeitnehmer*in in diesem Fall zu.
Kündigt der*die Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis fristlos, besteht in der Regel ebenfalls kein Anspruch auf eine Abfindung. In Seltenen fällen kann die arbeitnehmende Person jedoch Schadensersatz nach § 628 BGB verlangen, wenn er oder sie keine andere Wahl hatte als fristlos zu kündigen.
RECHTS-TIPP:
Gerne beraten unsere spezialisierten Anwält*innen Sie dazu, wann Ihnen eine Abfindung bei Kündigung zusteht.
Welche Ansprüche bestehen bei unwirksamer fristloser Kündigung?
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort und Sie haben vollständigen Anspruch auf Lohn, auch für die Zeit in der Sie nicht gearbeitet haben.
In den meisten Fällen einigen sich allerdings beide Seiten auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung.
RECHTS-TIPP:
Nehmen Sie keine fristlose Kündigung einfach so hin. Eine Abfindung können Sie nur erhalten, wenn die fristlose Kündigung rechtzeitig angegriffen und ein Vergleich mit dem*der Arbeitgeber*in geschlossen wird.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Wie der Ratgeber zeigt, ist es sinnvoll, sich rechtlich abzusichern, falls Sie fristlos kündigen wollen oder eine fristlose Kündigung erhalten haben. Hierzu empfiehlt es sich, das Vorgehen bzw. die Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen, um mögliche Fallstricke möglichst zu vermeiden.
Bei uns finden Sie viele spezialisierte Anwälte und die Ersteinschätzung Ihres Falles ist beim Testsieger yourXpert.de immer kostenlos.
Bereits beantwortete Fragen |
---|
Prüfung Arbeitszeugnis |
Außerordentliche fristlose Kündigung - Zugang heute 12.12.24 |
Arbeitsvertrag prüfen |
Wie kann ich rechtlich gegen meinen Arbeitgeber vorgehen? |
Gehaltsrückstand |
Arbeitszeugnis prüfen - Premium Plus |
Arbeitsvertrag prüfen |
Um was für ein Arbeitszeitkonto handelt es sich und sind alle Zeiten in diesem dann zu Führen egal wie alt? |
danke für die Hilfe. |
Arbeitsrecht |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
sehr gut
Finanztip
Stiftung Warentest
Spiegel Online
WirtschaftsWoche
n-tv
und viele mehr
So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
- Unverbindliches Festpreisangebot
- Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten