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Fahrerflucht – Was jetzt wichtig ist!

Unfallflucht – Was jetzt wichtig ist!

Fahrerflucht – Was jetzt wichtig ist!

(Lesezeit ca. 9 Minuten)

Ein Unfall passiert schneller als man denkt: zum Beispiel touchiert man beim Ausparken auf dem Supermarktplatz leicht ein anderes parkendes Fahrzeug.

Doch nun ist Rat teuer – muss ich warten? Kann ich einfach meine Visitenkarte hinterlassen und wegfahren? Muss ich auch mit einer Geldstrafe rechnen, obwohl ich den Unfall gar nicht bemerkt habe? Auf diese und alle weitere wichtige Fragen geben wir Ihnen, im Nachfolgenden, Antworten und Handlungsempfehlungen, sodass Sie wissen, wie Sie sich verhalten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrerflucht stellt eine Straftat dar, die mit Geld- und Freiheitsstrafe, Fahrverbot und Führerscheinentzug bestraft werden kann.
  • Jeder auch minimale Sach- und Personenschaden gilt als „Unfall“, von dem Fahrerflucht begangen werden kann.
  • Wenn man den Unfall nicht bemerkt, ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich, aber eine Bestrafung bei einer richtigen Verteidigung in der Regel nicht zu erwarten.
  • Die Wartezeit auf den Unfallgegner variiert und beträgt tagsüber mindestens 30 Minuten. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Polizei einzuschalten, wenn man eine Verfolgung wegen Unfallflucht vermeiden möchte.
  • Eine nachträgliche Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit oder eine Minderung der Strafe zur Folge haben.
  • Bei Fahrerflucht in der Probezeit verlängert sich die Dauer der Probezeit um 2 Jahre.
  • Zur Vermeidung von Kosten ist nach einem Unfall ein Kontaktieren der Haftpflichtversicherung anzuraten.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Was bedeutet Fahrerflucht?
  2. Fahrerflucht – Reicht schon ein Kratzer?
  3. Fahrerflucht nicht bemerkt – Muss ich mit Strafe rechnen?
  4. Ich bin Opfer einer Fahrerflucht – Was kann ich tun?
  5. Welche Daten muss ich vor Ort austauschen?
  6. Fahrerflucht – Wie lange muss ich warten?
  7. Unfallflucht – Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
  8. Ist eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht sinnvoll?
  9. Fahrerflucht – Habe ich als Täter auch Ansprüche gegen den Geschädigten?
  10. Was gilt bei Fahrerflucht in der Probezeit?
  11. Achtung: Haftpflichtversicherung kann bis zu 5000 € fordern
  12. Fahrerflucht – Brauche ich einen Anwalt und was kostet er?
  13. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zur Fahrerflucht einholen!

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Was bedeutet Fahrerflucht?

Fahrerflucht oder Unfallflucht oder juristisch korrekt das sogenannte unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Hier ist festgehalten, dass man nach einem Unfall nicht einfach weiterfahren darf, sondern den Geschädigten mitgeteilt werden muss, dass man an dem Unfall beteiligt war, um ihnen so zu ermöglichen, die für sie relevanten Daten über einen selbst zu erlangen. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentums der Unfallgeschädigten, damit diese auf die Versicherung der Unfallverursacher zurückgreifen können.

Fahrerflucht – Reicht schon ein Kratzer?

Unfallflucht kann nur begangen werden, wenn zuvor zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschäden gekommen ist. Der Begriff ist aber missverständlich; es muss kein besonders großer Blechschaden entstehen. Auch ein kleiner Kratzer oder ein leichtes Touchieren, welche zu einem geringen Schaden einer anderen Person geführt haben, sind bereits ein Unfall, von dem Fahrerflucht begangen werden kann.

Ein Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Dazu gehören alle Verkehrsbereiche, die jedem zugänglich sind. Umfasst sind demnach Parkplätze und Parkhäuser, Landstraßen, Autobahnen usw., nicht aber hingegen Parkgaragen in Mietshäusern.

Nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Radfahrer*innen und Fußgänger*innen können an einem Unfall beteiligt sein. Fahrerflucht kann also auch begangen werden, wenn diese angefahren worden sind oder ein*e Fahrradfahrer*in einem parkenden Auto den Seitenspiegel abgefahren hat.

Besondere Vorsicht gilt bei Unfällen mit schwer Verletzten. Es ist auf keinen Fall anzuraten, in einer solchen Situation einfach weiterzufahren. Sollte eine Person an den Unfallfolgen sterben, kommt eine Strafverfolgung wegen Mordes mit Verdeckungsabsicht in Betracht. Bestraft wird Mord in Deutschland mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Fahrerflucht nicht bemerkt – Muss ich mit Strafe rechnen?

Um Unfallflucht zu begehen, muss man sich vorsätzlich vom Unfallort entfernen. Das bedeutet, dass man sich nur wegen Fahrerflucht strafbar machen kann, wenn man den Unfall bemerkt hat und in diesem Wissen den Unfallort verlässt. Fällt einem beispielsweise ein Lackschaden am eigenen Fahrzeug ohne zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Unfall auf (beispielsweise nach Verlassen des Supermarktparkplatzes), so kommt eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht nicht in Betracht. Eine zivilrechtliche Haftung dem Geschädigten gegenüber ist aber nicht ausgeschlossen. Sollte die Staatsanwaltschaft oder Polizei sich trotzdem bei Ihnen melden, kann die Einschaltung eines anwaltlichen Vertreters sinnvoll sein.

Ich bin Opfer einer Fahrerflucht – Was kann ich tun?

Sobald Sie den Unfall bemerken, machen Sie möglichst umgehend Fotos von den Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug. Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer den Unfall verursacht hat, erstatten Sie eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei; diese Anzeige ist notwendig, damit Ihre Versicherung die Reparaturkosten übernimmt. Sobald die Person bekannt wird oder Ihnen bekannt ist, können sie zivilrechtliche Ansprüche gegen die Person geltend machen. Dabei ist die Einschaltung eines Anwaltes für die gerichtliche Verfolgung ab einem Schaden von 5000 € erforderlich, bei Schäden darunter meist sinnvoll, um wirklich sämtliche Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Häufig wissen geschädigte Personen nämlich nicht, welche Ansprüche sie geltend machen und die Versicherungen versuchen regelmäßig, so wenig wie möglich zu zahlen.

Welche Daten muss ich vor Ort austauschen?

Ist die geschädigte Person anwesend, stellt sich die Frage, wie man sich korrekt vor dem Weiterfahren verhält. Eine rechtliche Verpflichtung konkrete Daten auszutauschen oder anzugeben besteht hierbei nicht. Die rechtliche Pflicht erschöpft sich darin, den Geschädigten die Unfallbeteiligung zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die für sie relevanten Daten zu erheben. Trotzdem ist es häufig empfehlenswert im Sinne einer schnellen Klärung des Sachverhalts Name, Anschrift, Haftpflichtversicherung und Fahrzeugdaten auszutauschen.

Fahrerflucht – Wie lange muss ich warten?

Ist die geschädigte Person jedoch nicht anwesend, reicht es nicht aus, einen Zettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen und direkt weiterzufahren. Unfallverursacher*innen trifft die Pflicht eine angemessene Zeit zu warten. Ein konkreter Zeitraum ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Umso höher die Schadenssumme, je zumutbarer das Warten aufgrund der Tageszeit und Wetterlage und, umso wahrscheinlicher ein Auftauchen der geschädigten Person ist, desto länger der Zeitraum, der gewartet werden muss. Eine Wartezeit von ca. 30 min ist jedoch in aller Regel zumutbar, bei höheren Schäden kann die zumutbare Wartezeit auch länger sein. Doch auch wenn man erfolglos den zumutbaren Zeitraum gewartet hat, trifft einen die Verpflichtung, sich entweder an die Geschädigten oder an die Polizei zu wenden und folgende Informationen bereitzustellen:

  • Dass man an dem konkreten Unfall beteiligt war
  • Anschrift
  • Aufenthalt
  • Kennzeichen
  • Standort des Fahrzeugs

Außerdem trifft einen darüber hinaus die Verpflichtung, das Fahrzeug für weitere Feststellungen seitens der Polizei oder den Geschädigten bereitzuhalten.

Unfallflucht – Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

§ 142 StGB ist eine Strafnorm. Wer in Deutschland also Fahrerflucht begeht, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit (wie etwa beim Falschparken), sondern eine Straftat, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zeitlich befristetem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden!) bestraft werden kann. Darüber hinaus erhalten die Fahrzeugführer*innen drei Punkte in Flensburg.

Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis wird im Ratgeber zum Thema Fahrverbot umgehen noch einmal genauer erklärt.

Ist eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht sinnvoll?

Da dem Gesetzgeber bewusst war, dass man nach einem Unfall möglicherweise ganz instinktiv den Unfallort verlässt, hat er eine Möglichkeit geschaffen, sich auch nach Begehung einer Fahrerflucht wieder „zurück in die Legalität“ zu begeben. Konkret geht es hierbei darum, dass bei einer Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzung eine Strafmilderung vorgesehen ist, an die sich das Gericht halten muss. Das Gericht kann darüber hinaus auch entscheiden, überhaupt keine Strafe zu verhängen. Sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, kann es sich (je nach Einzelfallgestaltung) dringend anraten, eine Selbstanzeige bei der Polizei vorzunehmen:

  • Selbstanzeige innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Unfall
  • Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (Halten und Parken, beispielsweise also Unfälle beim Ein- und Ausparken in Parkhäusern oder auf Parkplätzen, Kollisionen mit Verkehrsschildern und Gartenzäunen, nicht aber Kollisionen mit an einer Ampel haltenden Fahrzeugen)
  • Nicht bedeutender Sachschaden (unter 1.300 €)
  • Ermöglichung der Feststellung der relevanten Daten (siehe oben)

Auch wenn ein bedeutender Sachschaden (über 1.300 €) entstanden ist, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein. Denn normalerweise erfolgt bei einem bedeutendem Sachschaden die Führerscheinentziehung; erfolgt aber eine Selbstanzeige, stehen die Chancen deutlich besser, dass der Führerschein nicht entzogen wird. Ein Führerscheinentzug ist anders als ein zeitlich begrenztes Fahrverbot die gänzliche Aberkennung der Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer Sperrfrist erst wieder beantragt werden kann. Dies ist in aller Regel auch mit erheblichen Kosten verbunden. Auch wenn eine Verurteilung wegen Fahrerflucht erfolgen sollte, z.B. weil die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sollte eine Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung vom Gericht berücksichtigt werden.

Fahrerflucht – Habe ich als Täter auch Ansprüche gegen den Geschädigten?

Geht man vom klassischen Szenario des „Parkremplers“ aus, wird diese Frage in aller Regel zu verneinen sein. Sind ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge in Unfälle verwickelt, müssen die Unfallverursacher*innen üblicherweise für alle entstandenen Schäden aufkommen. Anders gelagert sind Sachverhalte, in denen Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß abgestellt sind (bspw. vor Grundstücksein- und -ausfahrten). Hier besteht je nach Sachlage eine Mitschuld der Parkenden am Unfall, die auch Ansprüche von Unfallverursacher*innen begründen kann.

Was gilt bei Fahrerflucht in der Probezeit?

Bei der Fahrerflucht in der Probezeit handelt es sich um einen sogenannten A-Verstoß; A-Verstöße („Schwerwiegende Zuwiderhandlungen“) sind im Gegensatz zu B-Verstößen („Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen“) schwerere Verstöße und werden härter geahndet. Auch ein einmaliger A-Verstoß hat bereits Konsequenzen für Führerscheininhaber*innen: Die Probezeit wird auf um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert (bzw. im Falle des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Alter von unter 19 Jahren bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres) und es muss auf eigene Kosten ein Aufbauseminar besucht werden.

Achtung: Haftpflichtversicherung kann bis zu 5000 € fordern

Wer Fahrerflucht begeht, begeht einen Pflichtverstoß seiner Haftpflichtversicherung gegenüber. Wenn Geschädigte nun ihren Schaden bei der Haftpflichtversicherung der Täter*innen gelten machen, kann die Haftpflichtversicherung diesen in Regress nehmen. Das bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung zunächst an die Geschädigten zahlt, aber sich den gezahlten Betrag von den Versicherten wieder zurückholt. Ein solcher Regress kann einen Betrag von bis 5000 € umfassen. Deshalb ist neben der Kontaktierung der Geschädigten und der Polizei auch ein Kontaktieren der Versicherung und gegebenenfalls noch vorab die Einholung von Rechtsrat ratsam.

Fahrerflucht – Brauche ich einen Anwalt und was kostet er?

Oben hat sich gezeigt, dass die Einschätzung eines Sachverhalts mit Fahrerflucht für den Laien nicht immer einfach und möglich ist. Das Einschalten eines Anwalts ist demnach immer anzuraten, wenn die Möglichkeit einer Fahrerflucht im Raum steht. Ein Anwalt kann Sie bezüglich Ihres konkreten Sachverhalts persönlich beraten und die beste Lösung für Sie finden. Auf yourXpert erhalten Sie zunächst eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung/Vertretung richtet sich nach dem Einzelfall und ist grundsätzlich ein Festpreis.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen (gegebenenfalls unter Abzug eines Selbstbehalts) die Anwaltsgebühren. Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, können wir für Sie erfragen. Geben Sie im Rahmen der Beauftragung an, dass sie Rechtsschutzversichert sind.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zur Fahrerflucht einholen!

Wird gegen Sie wegen Fahrerflucht ermittelt oder haben Sie Fahrerflucht begangen? Sind Sie Opfer einer Fahrerflucht geworden? Unsere spezialisierten Anwält*innen beraten Sie gerne und geben Ihnen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot für die abschließende Beratung.

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