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Erbschein beantragen – Kosten, Fristen und Vorgehen

Erbschein beantragen

Ratgeber: Erbschein beantragen – Kosten, Fristen und Vorgehen

(Lesezeit ca. 9 Minuten)

Obwohl viele Hinterbliebene und Freunde nach dem Verlust einer nahestehenden Person mit der Trauer zu kämpfen haben, warten auf sie im Falle einer Erbschaft viel Papierkram. Nicht selten wird ein Erbschein von den Erben verlangt, um sich beispielsweise um das Begräbnis kümmern zu können oder sich vor den Behörden als Erben auszuweisen. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Erbschein, insbesondere wann ein Erbschein benötigt wird, wie Sie einen Erbschein beantragen und was Sie unbedingt beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erbschein ist der „Ausweis der Erben".
  • Ein Erbschein wird nicht immer benötigt.
  • Erbscheine müssen beantragt werden und werden nicht automatisch ausgestellt.
  • Mit dem Beantragen des Erbscheins nimmt man das Erbe an → und haftet somit auch für Verbindlichkeiten und Schulden der verstorbenen Person. Bei Zweifeln kann sich also eine anwaltliche Beratung lohnen.
  • Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe der Erbschaft.
  • Ein Erbschein kann von den Erben jederzeit beantragt werden, Fristen laufen nicht.
  • Wenn Sie Fragen zum Erbschein oder sonstige Fragen haben, kann eine anwaltliche Ersteinschätzung sinnvoll sein.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Erbschein?
  2. Wann bin ich Erbe oder Erbin?
  3. Wann braucht man einen Erbschein?
  4. Wie beantrage ich einen Erbschein?
  5. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
  6. Wie ist der zeitliche Ablauf des Erbscheinverfahrens?
  7. Was kostet ein Erbschein?
  8. Welche Risiken sollte ich vorher kennen?
  9. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Was ist ein Erbschein?

Mit dem Erbschein kann man im Rechtsverkehr gegenüber anderen Personen beweisen, dass man Erb*in ist und wie hoch der eigene Erbanteil ist. Dies ist wichtig, damit man sich um die Angelegenheiten des* der Verstorbenen kümmern und über das Erbe verfügen kann. Verschiedene Stellen wie z. B. Banken können einen Erbschein verlangen.

Folgende Erbscheine können ausgewählt werden:

  • Alleinerbschein für den*die Alleinerb*in
  • Teilerbschein für eine*n von mehreren Erben
  • Gemeinschaftlicher Erbschein für die Erbengemeinschaft – dieser enthält die Vollmacht für alle Miterben
  • Beschränkter Erbschein - z. B. kann die Beschränkung auf in Deutschland befindliche Nachlassgegenstände sinnvoll sein, wenn sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet. Damit kann eine komplizierte und lange Prüfung umgangen werden, z. B. wenn der Erbschein schnell gebraucht wird.

Wenn Sie Hilfe bei der Auswahl des richtigen Erbscheines benötigen, kann sich eine anwaltliche Ersteinschätzung lohnen.

Wann bin ich Erbe oder Erbin?

Es gibt mehrere Arten wie man Erb*in werden kann:

  • Durch gesetzliche Erbreihenfolge – wenn von dem*der Verstorbenen (auch Erblasser*in genannt) nichts (z.B. in einem Testament) geregelt wurde. Genauere Ausführungen finden Sie in unserem Erbrecht-Ratgeber. Wer tatsächlich erbt, richtet sich nach den §§ 1924 ff. BGB. Erben erster Ordnung sind z.B. die Kinder des Verstorbenen. Sie erben zu gleichen Teilen. Wenn sie nicht mehr am Leben sind, erben die Enkel*innen. Es gibt auch Erben zweiter bis vierter Ordnung. Das Erbrecht der Eheleute richtet sich nach § 1931 BGB. Beispiel: Familie A besteht aus Vater, Mutter und zwei Kindern. Die Eltern leben in Zugewinngemeinschaft. Nun verstirbt die Mutter und hinterlässt kein Testament. Der Ehemann erbt die Hälfte, je ein Viertel erben die beiden Kinder.
  • Als (Mit-)Erb*in eingesetzt durch eigenhändiges oder notarielles Testament. Viele Menschen bevorzugen es, ihre Angelegenheiten vorher in einem Testament zu regeln. Es gibt das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament, das von einem*einer Notar*in erstellt wird. Nach dem Tod sind alle, die denken, sie seien im Besitz eines Testaments, zur Abgabe beim Nachlassgericht verpflichtet. Wenn ein Testament z.B. beim Ausräumen der Wohnung gefunden wird, oder jemand weiß, wo der*die Erblasser*in es hinterlegt hat, besteht somit eine Abgabepflicht. Weiter zu unterscheiden ist, ob es sich um ein Einzeltestament oder um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Beliebt sind auch die sogenannten Berliner Testamente, in denen zuerst der überlebende Ehepartner alles erbt und die Kinder dem Tod des letzten Elternteils erben werden. Bei öffentlichen Testamenten, die zusammen mit einem Profi erstellt worden sind, ist oft klar, wer Erb*in werden soll. Bei eigenhändigen Testamenten muss der letzte Wille eventuell ausgelegt werden, wenn er sich aus dem Text nicht ganz klar ergibt. Wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt werden bilden sie eine Erbengemeinschaft, in der alle die gleichen Rechte haben. Testamente müssen vom Nachlassgericht eröffnet werden, um gültig zu sein.
  • Durch Erbvertrag: Der Erbvertrag ist regelmäßig nicht so bekannt wie das Testament. Aber auch der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen und muss vom Nachlassgericht eröffnet werden. Er ist in §§ 2274 ff. BGB geregelt. Er muss vor dem*der Notar*in unter Anwesenheit aller Parteien geschlossen werden. Im Erbvertrag können Dinge wie Erbe, Vermächtnisse und Auflagen geregelt werden.

Kein*e Erb*in ist man, wenn nur ein Gegenstand „übertragen“ wird. Das könnte dann ein Vermächtnis sein → ob Ihnen ein Vermächtnisanspruch zusteht, können Sie in unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen.

Im Testament kann man auch nicht bedacht oder enterbt werden.

Als sogenannte*r Pflichtteilsberechtigte*r ist man ebenfalls kein*e Erb*in. Pflichtteilsberechtigte*r ist, wer nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich das Erbe antreten sollte, durch Wille des*der Erblasser*in davon aber ausgeschlossen wurde. Dann hat man gegenüber den Erben ein Recht auf seinen Pflichtteil. In unserem Ratgeber zum "Pflichtteil einfordern" können Sie sich informieren und im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen, ob Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und diesen ggf. mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen.

Wann braucht man einen Erbschein?

Ein Erbschein wird benötigt, wenn man sich als Erb*in ausweisen muss und es keine anderen Möglichkeiten dazu gibt. Oft wird den Personen, die das Erbe antreten, erst bewusst, dass sie einen Erbschein brauchen, wenn sie zu dessen Vorlage aufgefordert werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Haben Sie andere Möglichkeiten Ihre Erbenstellung nachzuweisen, darf z.B. eine Bank oder eine Behörde - wie das Grundbuchamt - nicht auf den Erbschein bestehen! Grade ein notarielles Testament zusammen mit der Niederschrift über dessen Eröffnung weisen die Erbenstellung ebenfalls nach! (siehe BGH, Urt.v.5. 4. 2016–XI ZR 440/15) Wenn sich im Nachlass (alles was vererbt wird) auch Grundstücke befinden, wird ein Erbschein schnell sehr teuer. Mehr dazu in Punkt 7. Es lohnt sich also genau zu prüfen, ob ein Erbschein benötigt wird. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, die Hilfe eines*einer Anwält*in für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um zu klären, ob man einen Erbschein beantragen muss. 

Andere Möglichkeiten Ihre Erbenstellung nachzuweisen sind:

  • Notarielles Testament
  • Erbvertrag
  • Eventuell auch eigenhändiges Testament
  • Auf Sie ausgestellte Vollmachten

Sollten Sie gesetzliche*r Erb*in sein und keine Vollmacht haben, ist ein wahrscheinlich notwendig, einen Erbschein zu beantragen.

Das können Sie als Erblasser*in tun, um es Ihren Erben einfacher zu machen


  • Erstellen Sie Ihr Testament bei einem*einer Notarin und/oder hinterlegen Sie Ihr Testament bereits beim Nachlassgericht.
  • Erteilen Sie Ihren Erben Vollmachten. Dies sollte aber wohlüberlegt sein und eventuell mit einem*einer Anwält*in besprochen werden.
  • Legen Sie einen Ordner an. Hier können Sie gebündelt alle wichtigen Dokumente ablegen. Dazu können zählen: Wichtige Verträge und Versicherungen, die eventuell gekündigt werden müssen, ein Inventar des Nachlasses (Grundstücke mit Flur-Nr, Schließfächer, Sparbücher, alle Konten, Darlehen), Vollmachten, Urkunden wie Geburts- und Heiratsurkunden, eigenhändige Testamente. Sie können hier auch andere wichtige Dokumente wie Patientenverfügungen ablegen oder Wünsche für Ihre Beisetzung äußern. Bündeln Sie alles, was für Ihre Nachkommen relevant ist, an einem Ort. Erzählen Sie den Personen, für die der Ordner bestimmt ist, wo Sie ihn aufbewahren.

Wie beantrage ich einen Erbschein?

Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Das zuständige Nachlassgericht bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des*der Verstorbenen. Meist ist das Nachlassgericht ans Amtsgericht angegliedert. Der Erbscheinsantrag kann auch mithilfe von Notar*innen gestellt werden, dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden, siehe Punkt 7.

Der Erbscheinsantrag kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich gestellt werden. Über die Richtigkeit gewisser Punkte muss man eine eidesstattliche Erklärung ablegen.

Es gibt für die Stellung des Erbscheinantrags keine Frist und er kann jederzeit beantragt werden. Allerdings gibt es eine Beschwerdefrist, sollte der Antrag abgelehnt werden.

Der Erbberechtigte selbst muss den Erbschein beantragen. Haben mehrere Personen die Erbenstellung, kann man entweder einen Erbscheinsantrag nur über seinen Teil (Teilerbschein) oder einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Da es eine der Voraussetzungen ist, dass das Erbe angenommen wurde, muss man in diesem Fall nachweisen, dass alle Miterben das Erbe angenommen haben.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Hier finden Sie einen Überblick über alle Angaben und Dokumente, die Sie parat haben sollten, wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen. Was Sie genau benötigen, ist von der Art des Erbvorgangs abhängig.

Checkliste Erbscheinantrag

Immer anzugeben ist:

  • Der Todeszeitpunkt durch Sterbeurkunde
  • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des*der Verstorbenen
  • Staatsangehörigkeit des*der Verstorbenen
  • Erklärung darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbe vorliegt
  • Erklärung darüber, dass man das Erbe annimmt
  • Die Größe des eigenen Erbteils

Wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden sind:

  • Der Umstand aufgrund dessen man gesetzliche*r Erb*in geworden ist und eine Urkunde darüber z.B. als Kind die Geburtsurkunde, das Stammbuch oder als Ehepartner die Heiratsurkunde
  • Welche anderen Personen als Erb*in in Betracht kommen, z.B. weitere Geschwister oder Kinder, falls diese bereits verstorben sind, deren Sterbeurkunden
  • Ob und wenn ja welche Verfügungen von Todes wegen vorliegen

Wenn Sie durch eine Verfügung von Todes wegen Erb*in geworden sind:

  • Die Verfügung von Todes wegen aufgrund deren man das Erbe antreten konnte, also das Testament oder den Erbvertrag. Diese müssen vom Nachlassgericht eröffnet sein. Man braucht die Kopie der Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung
  • Ob und wenn ja andere Verfügungen von Todes wegen vorliegen

Über einige dieser Angaben muss man eine eidesstattliche Erklärung abgeben, außer das Gericht sieht davon ab.

Erbschein beantragen: Verwendung von Formularen und Mustern


Im Internet findet sich eine große Anzahl an Mustern und Formularen für das Erstellen eines Erbschaftsantrags. Generell sollte man sich aber vor solchen Mustern oder Formularen in Acht nehmen, denn diese enthalten immer nur standartisierte Phrasen und sind nicht hinreichend individualisiert. Da ein Erbfall aber immer individuell ist, sollten diese nur als Grundlage verwendet werden und müssen auf den jeweiligen individuellen Fall zugeschnitten werden. Lassen Sie daher Ihr Musters oder Formulars von unseren erfahrenen Anwält*innen für Erbrecht prüfen, damit Sie sicher gehen können, dass dieses den Anforderungen Ihres individuellen Falls vollständig genügt.

Wie ist der zeitliche Ablauf des Erbscheinverfahrens?

Liegt in Ihrem Fall eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder Erbvertrag vor? Dann ergibt es Sinn erst mal die Eröffnung abzuwarten. Diese kann mündlich vor Ort oder schriftlich vorgenommen werden. Wie schnell das Nachlassgericht das Testament eröffnet ist leider sehr unterschiedlich und das Gesetz sieht hierfür auch keine Frist vor, an die sich das Nachlassgericht halten müsste.

Ist das Testament schon beim Gericht hinterlegt, in Ihrem Besitz oder noch in einem Ordner des Verstorbenen? Falls letzteres der Fall ist, sollten Sie das Testament nun dem Nachlassgericht übergeben.

Mit der Eröffnung tritt das Dokument in den Rechtsverkehr ein und die Niederschrift über die Eröffnung wird als Dokument für den Erbschein benötigt.

Im groben Überblick läuft das Verfahren so ab:

Nach dem Tod des Erblassers muss dies dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Eventuell müssen vorhandene Testamente oder andere Dokumente beim Nachlassgericht eingereicht werden, damit diese das Testament eröffnen können. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und wird die Erben mündlich oder schriftlich darüber informieren.

Einen Antrag auf den Erbschein kann man auch schon vor Eröffnung des Testaments stellen, es macht aber Sinn dies erst nach der Eröffnung des Testaments zu tun, da man nur als Erb*in antragsberechtigt ist und eine Ablehnung des Erbscheins oder eine Rücknahme des Antrags mit Kosten verbunden sein kann.

Nachdem der Antrag gestellt wurde, prüft das Nachlassgericht den Erbanspruch. Wie lange ein Erbschaftsantrag dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel dauert dies aber nur wenige Wochen.

Was kostet ein Erbschein?

Wenn Sie einen Erbschein beantragen, richten sich die Kosten nach dem Wert des Erbvermögens.

Aber wie berechnet sich der Wert des Nachlasses?

Der Nachlass ist alles, was der*die Verstorbene hinterlassen hat. Das reicht von Grundstücken, Autos, Verträgen und Wertgegenständen bis hin zu Schulden. Bei der Wertberechnung sind die Schulden vom Wert des restlichen Nachlasses abzuziehen. Was vor dem Tod des*der Erblasser*in späteren Erben oder auch anderen Personen zugedacht wurde, zählt in der Regel nicht zum Nachlass, sondern als Schenkung. Eine über Anstands- und Geburtstagsgeschenke hinausgehende Schenkung kann für die Berechnung des Pflichtteils aber zum Nachlass hinzugezählt werden. Daraus erwächst ein sogenannter "Pflichtteilsergänzungsanspruch", über den Sie sich in unserem Ratgeber "Pflichtteil einfordern" informieren und zugleich Ihren Anspruch durch unsere Anwält*innen prüfen lassen können.

Die Erben müssen den Verkehrswert des Nachlasses angeben, dürfen diesen aber auch schätzen. Gerade wenn der*die Erblasser*in auch Grundstücke hinterlässt, wird der Erbschein schnell teuer, weshalb man - eventuell mit anwaltlicher Hilfe - genau prüfen sollte, ob man ihn wirklich braucht. Ist man rechtsschutzversichert, übernimmt eventuell die Versicherung die Kosten hierfür.

Generell bietet es sich an ein Verzeichnis über den Nachlass zu erstellen. Dies ist auch etwas, was der*die Erblasser*in als Vorsorge für seine Erben tun kann.

Muss vorher ein Testament eröffnet werden, ist dies bei den Kosten als eigener Posten auch zu berücksichtigen.

Es gibt zwei Kostenpunkte beim Erbschein. Den Erbschein an sich und die Kosten für die eidesstattliche Versicherung, bei beiden entsteht eine 1,0 Gebühr.

Ein Beispiel: Bei einem Nachlass im Wert von 5.000 € kostet der Erbschein vom Nachlassgericht 90 €. Bei einem Nachlass im Wert von 10.000 € sind es 150 €. Bei einem Wert von 100.000 € betragen die Gebühren schon 546 €, bei 200.000 € dann 870 €.

Man sollte in jedem Fall bei der Wahrheit über den Wert des Nachlasses bleiben, da sonst strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Beauftragt man eine*n Notar*in, so entstehen dieselben Gebühren, jedoch muss der*die Notar*in die Mehrwertsteuer dazurechnen, sowie eventuelle Ausgaben. Beim Notariat wird man ausführlich beraten und bekommt alles aus einer Hand. Allerdings ist es auch etwas teuer.

Und wer zahlt für die Kosten des Erbscheins?

Die Kosten fallen bei der Person an, die den Erbschein beantragt hat. Sollte die Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragen, teilen sich alle die Kosten. Achtung: In der Erbengemeinschaft müssen alle Entscheidungen einstimmig ergehen!

Welche Risiken sollte ich vorher kennen?

Wenn Sie einen Erbschein beantragen und dabei falsche Angaben machen, können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Da Sie über manche Angaben eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen (siehe mit einem Sternchen (*) markierte Angaben in der Checkliste), stellt jede Falschangabe hier eine Straftat gem. § 156 StGB dar. 

Es ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich. Sollten Sie einen Erbschein unter falschen Angaben erworben und danach über den Nachlass verfügt haben, haben Sie den Wert des Nachlasses gemindert und den echten Erben geschadet. Diesen gegenüber könnten Sie zum Schadensersatz verpflichtet werden.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Wie Sie sehen, gibt es vor der Beantragung eines Erbscheins viele Dinge zu beachten. Es kann hilfreich sein, sich anwaltliche Unterstützung zu besorgen. Bei jeglichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit Erben und Erbschein können Sie sich hier eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung inkl. einem unverbindlichen Beratungsangebot einholen.

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