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Erbschaftssteuer umgehen – 5 Tricks zum Steuern sparen!

Erbschaftssteuer umgehen –  5 Tricks zum Steuern sparen!

 

Ratgeber: Erbschaftssteuer umgehen – 5 Tricks zum Steuern sparen!

(Lesezeit ca. 12 Minuten)

Je nachdem wie umfangreich der Nachlass ausfallen wird, ob Immobilien enthalten sind und wer was erhalten soll, können einige Dinge zu beachten sein. Wichtig ist dabei vor allem, möglichst das gesamte Vermögen den Erben zukommen zu lassen, ohne dass sie große Teile in Form von Erbschaftssteuern an den Staat abgeben müssen. Mit welchen – natürlich vollkommen legalen – Tricks Sie dabei die Erbschaftssteuerlast verringern oder sie komplett umgehen können, haben wir in diesem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge und Steuersätze hängen von den jeweiligen Verwandtschaftsverhältnissen ab. Sie sind für Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer identisch.
  • Neben dem regulären Freibetrag können auch andere Freibeträge z.B. für bestimmte Gegenstände oder der Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden.
  • Freibeträge können nicht übertragen werden und sollten deshalb voll ausgenutzt und wenn möglich nicht überschritten werden.
  • Über eine Vorerbschaft kann Vermögen über Umwege übertragen werden, um günstigere Freibeträge zu nutzen. Dies kann Geschwistern sowie Neffen/Nichten zugutekommen.
  • Innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments kann ein Supervermächtnis mehr Flexibilität erlauben, um so direkt die Freibeträge der Kinder ausschöpfen zu können.
  • Eheschließung und Adoption können Freibeträge ebenfalls beeinflussen.
  • Freibeträge für Schenkungen können alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden.
  • Bei Immobilien kann die Überschreibung eine sinnvolle Alternative sein.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Erbschaftssteuer?
  2. Wann fällt die Erbschaftssteuer an?
  3. Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Freibeträge?
  4. Wie kann man die Erbschaftssteuer umgehen?
    1. Wie kann man den Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder sinnvoll ausnutzen?
    2. Wie beeinflusst der Versorgungsfreibetrag die Erbschaftssteuer?
    3. Auf Umwegen vererben: Erbschaftssteuer für Nichten, Neffen und Geschwister umgehen?
    4. Was ist das Supervermächtnis im Berliner Testament?
    5. Erbschaftssteuer für Ehepartner und Stiefkinder umgehen: Kann eine Änderung der Familienverhältnisse helfen?
    6. Kann man die Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgehen?
    7. Wie kann man die Erbschaftssteuer für Immobilien umgehen?
    8. Wie kann ich als Erb*in ungünstige Testamente korrigieren?
  5. Was kostet eine unterstützende Rechtsberatung?
  6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer sowie auch die Schenkungssteuer sind in einem gemeinsamen Gesetz – dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) – geregelt. Es gelten auch für beide die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Wie sich schon aus den Namen ergibt, unterscheiden sie sich hauptsächlich dadurch, dass das Vermögen einmal aufgrund einer Erbschaft übergeht und einmal aufgrund einer Schenkung, die noch zu Lebzeiten der Verfügenden durchgeführt wird. In der konkreten Anwendung können beide unterschiedliche Folgen haben. Dies wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

RECHTS-TIPP: Anzeigepflicht


In beiden Fällen sind Sie als Erb*in oder Beschenkte*r verpflichtet, dem Finanzamt die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Es reicht aus, wenn Sie dafür der zuständigen Behörde ein formloses Schreiben zusenden.

Banken, Versicherungen und Notar*innen müssen ebenfalls alle Informationen bezüglich eines Erbfalls an das Finanzamt weiterleiten, sodass die Erbschaft in jedem Fall bei diesem bekannt wird.

Wann fällt die Erbschaftssteuer an?

Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt an, wenn:

  • Sie eine Schenkung erhalten haben
  • Sie aufgrund eines Todesfalles Erb*in geworden sind
  • Sie eine Zweckzuwendung erhalten haben
  • Sie Vermögen von einem Verein oder einer Stiftung erhalten haben

Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung – egal ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – die ausdrücklich für die Verwendung zu einem bestimmten Zweck gedacht ist. Beispielsweise kann verfügt werden, dass eine Person 20.000 € dafür erhält, die Koikarpfen und deren Teich zu pflegen.

Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Freibeträge?

Je nach Verwandtschaftsverhältnis sind Angehörige in drei Erbschaftssteuerklassen unterteilt:

  • Steuerklasse I: Ehegatt*in/Lebenspartner*in, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatt*innen/Lebenspartner*innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse III: alle sonstigen Personen

Nach diesen Steuerklassen bemisst sich wiederum der Steuersatz:

Höhe der Schenkung/Erbschaft Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Bis zu 75.000 € 7% 15% 30%
Bis zu 300.000 € 11% 20% 30%
Bis zu 600.000 € 15% 25% 30%
Bis zu 6.000.000 € 19% 30% 30%
Bis zu 13.000.000 € 23% 35% 50%
Bis zu 26.000.000 € 27% 40% 50%
Mehr als 26.000.000 € 30% 43% 50%

Steuerfreibeträge fallen je nach Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich aus:

Freibetrag Neue*r Eigentümer*in
500.000 € Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in
400.000 € Kinder und Stiefkinder
400.000 € Enkel, wenn deren Elternteil (also das Kind des*der Erblasser*in) bereits vorverstorben ist
200.000 € Enkel und Stiefenkel im Regelfall
100.000 € Urenkel
100.000 € Eltern und Großeltern, beim Erbe (Schenkung siehe unten)
20.000 € Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedene Ehepartner*innen, alle sonstigen nicht verwandten Erben wie Freunde oder nichteheliche Lebensgefährten
20.000 € Eltern und Großeltern, bei Schenkungen

Wie kann man die Erbschaftssteuer umgehen?

Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sich je nach Verwandtschaftsverhältnis unterscheiden können. Viele der angeführten Beispiele lassen sich auch auf andere Konstellationen übertragen.

Sollten Sie unsicher sein, ob eine bestimmte Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, lassen Sie sich gerne von unseren spezialisierten Rechtsanwält*innen nach einer kostenlosen Ersteinschätzung beraten.

Allgemein gibt es 5 Tricks, um die Erbschaftssteuer zu umgehen oder zu verringern:

Erbrecht Steuern sparen

Wie kann man den Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder sinnvoll ausnutzen?

Zunächst können Steuern vermieden werden, indem der Wert der Zuwendung den entsprechenden Freibetrag einerseits nicht übersteigt und andererseits vollständig ausnutzt.

Angehörige der Erbschaftssteuerklasse I können zusätzlich zum regulären Freibetrag auch den Hausrat einschließlich Kleidung bis zu einem Wert von 41.000 € von der Erbschaftssteuer ausschließen. Für sonstige Gegenstände wie beispielsweise Kraftfahrzeuge, Schmuck und Uhren, Musikinstrumente oder Fotokameras gilt noch einmal ein Freibetrag von insgesamt 12.000 €.

Angehörige der Steuerklassen II und III können insgesamt für Hausrat und sonstige Gegenstände einen Betrag von 12.000 € geltend machen.

RECHTS-TIPP:


Kunst und Bibliotheken werden zum Teil und unter bestimmten Umständen auch komplett von der Berechnung der Erbschaftssteuer ausgeschlossen. Sollten sich im Nachlass wertvolle Kunstgegenstände befinden oder eine Bibliothek hinterlassen werden, empfiehlt es sich, rechtskundige Beratung durch Fachleute einzuholen.

Zusätzlich zum regulären Freibetrag kann von Kindern und Ehegatt*innen auch noch der Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden.

Freibeträge Erbschaftssteuer

Sollten Sie unsicher sein, welche Gegenstände oder in welchem Umfang Sie von der Erbschaftssteuer befreit sind bzw. diese verringert werden kann, beraten unsere spezialisierten Anwält*innen Sie gerne.

Wie beeinflusst der Versorgungsfreibetrag die Erbschaftssteuer?

Der Versorgungsfreibetrag steht Ehegatt*innen und Kindern zu, da er dafür sorgen soll, dass diese nach dem Tod ihrer Angehörigen weiter versorgt sind. Da er zusätzlich zum regulären Freibetrag gilt, kann er mit diesem kombiniert werden und so die Erbschaftssteuer weiter senken oder Ehegatt*innen und Kinder vollständig befreien. Hinterbliebene Ehegatt*innen erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Für die Kinder ist er gemäß ihrem Alter gestaffelt:

  • bis 5 Jahre: 52.000 €
  • 5-10 Jahre: 41.000 €
  • 10-15 Jahre: 30.700 €
  • 15-20 Jahre: 20.500 €
  • 20-27 Jahre: 10.300 €

HINWEIS: Kürzungen


Besteht ein Anspruch auf bestimmte Versorgungsbezüge, wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt. Sollten Sie solche Bezüge erhalten und unsicher sein, inwieweit dies die Erbschaftssteuer und Freibeträge beeinflusst, lassen Sie sich gerne von unseren Expert*innen beraten.

Auf Umwegen vererben: Erbschaftssteuer für Nichten, Neffen und Geschwister umgehen?

Da sich die Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad unterscheiden, kann es hilfreich sein, an entferntere Verwandte über den Umweg einer Vorerbschaft von näheren Verwandten zu gehen. So kann man die Erbschaftssteuer für Geschwister und Neffen/Nichten umgehen, indem man sie bloß indirekt als Nacherb*innen einsetzt.

RECHENBEISPIEL:


Die Nichte der Erblasserin soll ein Vermögen von 100.000 € erhalten. Bei einer direkten Einsetzung zur Erbin, mit einem Freibetrag von 20.000 €, blieben 80.000 € übrig, die mit 20% (16.000 €) zu versteuern wären. Sie würde also nur 84.000 € erhalten.

Hinterlässt die Erblasserin das Vermögen zunächst ihrem eigenen Vater als Vorerben, gilt für diesen ein Freibetrag von 100.000 €. Er zahlt keine Steuern. Ist die Nichte zur Nacherbin eingesetzt, so tritt im Nacherbfall – dem Tod des Vaters – die Stellung der Nichte als Enkelin des Vaters in den Vordergrund. Sie kann als solche einen Freibetrag von 200.000 € geltend machen und erhält somit die vollen 100.000 €.

Bei Fragen stehen unsere spezialisierten Anwält*innen gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Seite.

Was ist das Supervermächtnis im Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Art von gemeinschaftlichem Testament für Ehegatt*innen. Im Falle des Berliner Testaments geht das Vermögen eines*einer Ehegatt*in bei dessen*deren Tod auf den*die überlebende*n über, während die Kinder zugleich enterbt werden. Dies kann dazu führen, dass der Freibetrag für Ehegatt*innen in Höhe von 500.000 € überschritten wird, während Freibetrag der Kinder vollständig ungenutzt bleibt.

Ein Supervermächtnis kann in das Testament aufgenommen werden, indem dem*der überlebenden Ehegatt*in die Befugnis zugesprochen wird, über konkrete vorzeitige Auszahlungen zu entscheiden, ohne dass andere Verfügungen unwirksam werden. Bei der korrekten Formulierung, die alle Besonderheiten Ihres konkreten Falles berücksichtigt, helfen Ihnen unsere Fachanwält*innen gerne mit einem unverbindlichen Beratungsangebot weiter.

Ein Supervermächtnis gibt überlebenden Ehegatt*innen die Möglichkeit nach Belieben mit der erhaltenen Erbschaft zu verfahren und den Kindern bei Bedarf in Höhe ihrer Freibeträge zukommen zu lassen, um so eine Steuerbelastung zu vermeiden.

RECHENBEISPIEL:


Die Ehefrau erhält 800.000 €. Um keine Steuern zahlen zu müssen, überträgt sie ihren beiden Kindern je 150.000 €, sodass ihr Freibetrag von 500.000 € eingehalten wird.

Auch wenn der Betrag für Ehegatt*innen im ersten Erbfall noch nicht überschritten wird, kann es ratsam sein, vom Supervermächtnis Gebrauch zu machen. Nämlich dann, wenn beide Vermögen zusammen die Freibeträge für Kinder übersteigen.

RECHENBEISPIEL:


Erhält die Ehefrau nur 500.000 € müsste sie selbst keine Steuern zahlen. Besitzt sie selbst jedoch 600.000 €, würde sie ihren Kindern insgesamt 1.100.000 € hinterlassen. Zwei Kindern können jedoch jeweils nur einen Freibetrag von 400.000 € geltend machen. Die restlichen 300.000 € müssten versteuert werden. Teilt sie diese schon beim ersten Erbfall über das Supervermächtnis auf die Kinder auf, kann die Erbschaftssteuer vollständig umgangen werden.

Erbschaftssteuer für Ehepartner und Stiefkinder umgehen: Kann eine Änderung der Familienverhältnisse helfen?

Ehegatt*innen und eingetragene Lebenspartner*innen gehören zur Erbschaftssteuerklasse I. Für sie gilt somit ein vergleichsweise geringerer Erbschaftssteuersatz. Auch erhalten sie mit 500.000 € von allen den höchsten Erbschaftssteuerfreibertag. Eine Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft kann somit helfen, die Erbschaftssteuer für Partner*innen zu umgehen oder zumindest stark zu verringern.

Stiefkinder sind den leiblichen Kindern bezüglich Steuerklasse und Freibeträgen gleichgestellt, obwohl ihnen kein gesetzliches Erbrecht zusteht. Stiefkind ist allerdings nur das Kind des*der neuen Ehepartner*in/eingetragenen Lebenspartner*in. Auch hier reicht somit eine einfache Partnerschaft nicht aus. Geht es nur um das Verhältnis zum Kind, ist eine Eheschließung nicht gewollt oder die andere Person schon vorverstorben, so bietet die Adoption eine Möglichkeit, dem Kind höhere Freibeträge und einen geringeren Steuersatz zukommen zu lassen und so die Erbschaftssteuer zu umgehen.

Kann man die Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgehen?

Schenkungen eignen sich besonders für das Umgehen der Erbschaftssteuer, wenn schon früh feststeht wie das Vermögen verteilt werden soll. Während der Erbschaftssteuerfreibetrag nur ein einziges Mal – nämlich mit dem Erbfall – geltend gemacht werden kann, ist eine mehrfache Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags ohne Weiteres möglich.

Bei einer Schenkung können die entsprechenden Freibeträge alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden.

RECHENBEISPIEL:


Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 €. Soll ein Kind 1.200.000 € erhalten, können im Abstand von 10 Jahren zunächst zwei Schenkungen zu je 400.000 € vollzogen werden. Die restlichen 400.000 € können im Abstand von erneut 10 Jahren ebenfalls durch Schenkung oder letztendlich durch eine Erbschaft übertragen werden.

Auch sogenannte Kettenschenkungen können genutzt werden, um die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu umgehen. Diese beansprucht zwar weniger Zeit, ist jedoch auch etwas unsicherer, da die Mitwirkung von weiteren Personen erforderlich ist.

Im eben genannten Beispiel könnte ein Erblasser noch mit der ersten Schenkung 400.000 € auch auf seine Frau übertragen, für die ein Freibetrag von 500.000 € gilt. Diese kann wiederum diesen Teil direkt an das gemeinsame Kind weiterschenken. Im Verhältnis zur Mutter gilt dann ebenfalls der Freibetrag des Kindes und es hat direkt 800.000 € steuerfrei erhalten.

HINWEIS:


Kettenschenkungen sind zwar erlaubt. Um dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs vorzubeugen, sollte die Vereinbarung zur Weiterschenkung aber nicht vertraglich festgehalten werden.

Wie kann man die Erbschaftssteuer für Immobilien umgehen?

Immobilien haben häufig einen sehr hohen Wert, der die Freibeträge nicht nur voll ausschöpfen, sondern sie sogar noch übersteigen kann. Die Übertragung von Immobilien sollte deshalb schon möglichst früh geplant werden, da die Tricks für das Umgehen der Erbschaftssteuer durch Schenkung hier sehr hilfreich sein können. So kann die schrittweise Überschreibung – was nichts anderes ist als der formale Akt der Schenkung einer Immobilie – über Etappen im Abstand von 10 Jahren auch hier dafür sorgen, dass Empfänger*innen die Erbschaftssteuer vollständig vermeiden können.

HINWEIS:


Bei der Überschreibung von Immobilien werden häufig bestimmte Auflagen festgelegt, die den Ablauf der 10-Jahres-Frist hemmen können. Näheres erfahren Sie in unserem Ratgeber „Haus überschreiben oder vererben“.

Soll ein Haus auch in den folgenden Generationen noch in Familienbesitz bleiben, kann es auch direkt an die Enkel*innen übertragen werden, um so einen Übertragungsvorgang, bei dem Steuern anfallen würden, zu übergehen. Das Familienheim ist auch gesetzlich geschützt, sodass es vollkommen steuerfrei erworben werden kann, wenn begünstigte Ehegatt*innen oder Kinder nach Erhalt des Hauses in diesem weitere 10 Jahre wohnen. Dies gilt unabhängig von sonstigen Fristen.

HINWEIS:


Es muss jedoch beachtet werden, dass die betroffenen Personen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall in das Haus einziehen müssen. Es darf auch nicht innerhalb der nächsten 10 Jahre veräußert werden. Dies ist nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich, ohne dass Steuern nachträglich anfallen. Sollten Sie unsicher sein, ob eine solche Ausnahmesituation bei Ihnen vorliegt, lassen Sie sich gerne von unseren Rechtsanwält*innen beraten.

Gerade bei der Übertragung von Immobilien ist das beste Vorgehen oft kompliziert und nicht einfach zu ermitteln. Unsere spezialisierten Anwält*innen stehen Ihnen gerne für eine Beratung und Handlungsempfehlungen zur Verfügung.

Wie kann ich als Erb*in ungünstige Testamente korrigieren?

Ist das Testament ungünstig gestaltet und es gibt nähere Verwandte, können sehr hohe Erbschaftssteuern anfallen. Als Erb*in kann man dem eventuell begegnen, indem man die Erbschaft ausschlägt. Der Nachlass fällt dann gegebenenfalls an nähere Verwandte, für die eine geringere Steuerlast und höhere Freibeträge gelten können. Man verliert mit einem Ausschlagen der Erbschaft allerdings seinen Anspruch auf das Erbe.

Was kostet eine unterstützende Rechtsberatung?

Anwält*innen können ihre Gebühren innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst festlegen. Dieser reicht von der 1-fachen bis zur 2,5-fachen Höhe. Gilt beispielsweise für einen Nachlasswert von 1000 € eine 1-fache Gebühr von 80 €, darf diese das 2,5-fache - also 200 € - nicht überschreiten. In den meisten Fällen wird die 1,5-fache Gebühr angesetzt, weshalb diese hier beispielhaft aufgeführt wird:

Nachlasswert Anwalsgebühr
1.500 € 172,50 €
3.000 € 301,50 €
10.000 € 1.116,00 €
40.000 € 1.519,50 €
80.000 € 1.999,50 €
140.000 € 2.509,50 €
290.000 € 3.559,50 €
500.000 € 4.819,50 €
1.000.000 € 7.069,50 €

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot

Leider lassen sich nicht alle dieser legalen Tricks auf jede Situation anwenden und bei deren Umsetzung können Fehler passieren oder wichtige Details übersehen werden. Es muss in jedem einzelnen Fall genau, nach den konkreten Umständen und Wünschen abgewogen werden, welche Möglichkeiten bestehen und was diese für Folgen haben können. Dabei ist gegebenenfalls eine langfristige Planung notwendig.

Um sich in den weitreichenden Auswirkungen nicht zu verstricken und das optimale Ergebnis zu erreichen, empfiehlt es sich meist, Unterstützung bei erfahrenen und kompetenten Spezialist*innen zu erhalten. Unsere zertifizierten Anwält*innen stehen Ihnen gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung und einem unverbindlichen Beratungsangebot zur Seite.

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