Erbengemeinschaft auflösen – Möglichkeiten und Vorgehen
Ratgeber: Erbengemeinschaft auflösen – Alle Möglichkeiten und konkretes Vorgehen
(Lesezeit ca. 14 Minuten)
Der Tod eines Familienmitglieds oder auch von Freund*innen kann nicht nur sehr schmerzhaft für die Hinterbliebenen sein, sondern führt in einigen Fällen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und nicht selten zu Streitigkeiten. Die Hinterbliebenen möchten in der Regel wissen, wer was bekommen soll. Was hat die erblassende Person konkret gemeint? Wer stand ihm*ihr am nächsten? Und hat man mehr verdient als Andere? Die Klärung dieser Fragen kann sich lange hinziehen. Für diejenigen, die sich in einer solchen Situation befinden, Rat benötigen oder befürchten müssen, in eine solche Situation zu geraten, haben wir in diesem Ratgeber alle Informationen zusammengefasst. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich verhalten sollten, zu Ihrem Recht kommen und Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Erbt mehr als eine Person, entsteht eine Erbengemeinschaft.
- Sind sich alle Erb*innenen einig, kann die Erbauseinandersetzung (also die Aufteilung des Erbes) ohne Umstände erfolgen.
- Die Aufteilung in einem Erbauseinandersetzungsvertrag zu regeln, kann dabei sinnvoll sein.
- Unter Umständen müssen Zuwendungen zu Lebzeiten gegenüber den anderen Erb*innen ausgeglichen werden.
- Jede erbende Person hat das Recht und auch die Pflicht zur Auskunft über den Nachlass.
- Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich. Es gibt jedoch Ausnahmen.
- Bei Streit über Immobilien kann eine Teilungsversteigerung notwendig werden.
- Ein*e Erb*in kann den Nachlass durch Auszahlung der anderen übernehmen.
- Auch ein Verkauf der gesamten Erbschaft ist möglich.
- Jede*r einzelne kann seinen*ihren Anteil am Erbe verkaufen und so die Erbengemeinschaft verlassen.
- Die Miterb*innen haben ein Vorkaufsrecht vor anderen Kaufinteressierten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Welche Rechte und Pflichten bestehen in der Erbengemeinschaft?
- Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschft?
- Wie laufen Verwaltung und Verfügungen in der Erbengemeinschaft ab?
- Welche Ausgleichspflichten bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft?
- Wie kann man die Erbengemeinschaft auflösen und was ist zu beachten?
- Was muss aufgeteilt werden?
- Wie verläuft die Erbauseinandersetzung?
- Was ist eine Teilungsversteigerung und wie läuft sie ab?
- Wie verläuft die Auszahlung der Miterb*innen?
- Was passiert bei einem Verkauf an Dritte?
- Kann man die Erbengemeinschaft verlassen?
- Was ist eine Abschichtung?
- Wie kann man den Erbteil verkaufen?
- Welche Kosten können bei der Erbauseinandersetzung anfallen?
- Welche Steuern werden bei der Erbauseinandersetzung fällig?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn das Erbe an mehrere Miterb*innen fällt. Dies kann aus einer letztwilligen Verfügung der Erblasser*innen folgen, wenn beispielsweise laut Testament das Erbe an verschiedene Personen aufgeteilt werden soll, sowie aus der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, wenn z.B. drei Geschwister von ihrem Vater kraft Gesetzes erben. Mit dem Tod der Erblasser*innen, dem sogenannten Erbfall, befinden sich diese Miterb*innen dann gemäß § 2032 BGB in einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass steht ihnen somit gemeinsam zu. Wird eine einzelne Person Erb*in, spricht man von „Alleinerbschaft“. Er*Sie kann dann eigenständig über den Nachlass verfügen.
RECHTS-TIPP:
Hat jemand einen Anspruch aus einem sogenannten Vermächtnis, bei dem lediglich ein fester Geldbetrag oder ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde, macht ihn das ebenso wenig zum Teil einer Erbengemeinschaft wie Pflichtteilsansprüche (die gesetzliche Erben im Falle einer Enterbung geltend machen können), oder andere Ansprüche aus dem Nachlass, wie Forderungen Dritter gegen die erblassende Person. Die Forderungen auf Zahlung oder Erfüllung des Vermächtnisses richten sich lediglich gegen die Erbengemeinschaft.
Welche Rechte und Pflichten bestehen in der Erbengemeinschaft?
Jede*r Erb*in hat entsprechend der eigenen Erbquote einen Anteil an der Erbengemeinschaft und somit am Nachlass. Auf diesen Anteil sind die allgemeinen Vorschriften über die Erbschaft anwendbar, sodass alle Rechte und Pflichten unmittelbar mit dem Erbfall übergehen und die Regelungen über Ausschlagung und Annahme anwendbar sind.
Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erb*innen keine einzelnen Anteile an den einzelnen Bestandteilen des Nachlasses haben, sondern nur einen Anteil am gesamten Nachlass. Dieser ist als besonderes Vermögen von dem jeweiligen eigenen Vermögen zu trennen. Die Verwaltung sowie die Verfügung über den Nachlass und seine Bestandteile steht deshalb grundsätzlich nur allen gemeinsam zu. Ansprüche können deshalb nur von der Erbengemeinschaft als Ganzes geltend gemacht werden, dabei kann jedoch eine*r alleine auftreten und Leistung an alle fordern (nicht nur an sich).
RECHENBEISPIEL:
Wer zu 1/4 bedacht ist, kann bei einer Forderung von 10.000€ aus dem Nachlass nicht selbständig 2.500€ geltend machen. Es kann nur Leistung des vollen Betrags an alle gefordert werden. Das bedeutet aber nicht, dass man es nicht versuchen kann.
Wie laufen Verwaltung und Verfügungen in der Erbengemeinschaft ab?
Zur Verwaltung zählt alles, was dazu dient, das Nachlassvermögen zu erhalten, zu nutzen oder zu vermehren (z.B. Ernte einbringen oder Häuser vermieten). Von dem grundsätzlichen Erfordernis der Einstimmigkeit kann in manchen Fällen abgewichen werden. Dann ist eine Mehrheitsentscheidung zulässig, bei der die Stimmen entsprechend der Erbquoten gewichtet werden.
An Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind, müssen die Miterb*innen in jedem Fall mitwirken. Tun sie dies nicht freiwillig, müssen sie auf Zustimmung verklagt werden. Die Zustimmung zu wesentlichen Veränderungen des Nachlasses kann jedoch nicht verlangt werden.
RECHTS-TIPP:
In Ausnahmefällen – wenn nämlich Maßnahmen für die Erhaltung des Nachlasses erforderlich sind (z.B. dringende Reparaturen) – kann ein*e Miterb*in alleine handeln. Wenn dafür der Abschluss eines Rechtsgeschäfts notwendig ist, wird auch eine zulässige Vertretung angenommen, sodass geschlossene Verträge, dann für und gegen die anderen Miterb*innen gelten. Die eingegangene Leistungspflicht wird dann zu einer Nachlassverbindlichkeit.
Diese Regelungen sind weitestgehend auch auf Verfügungen (z.B. Übereignen von Gegenständen, Kündigen von Verträgen, Aufrechnen von Forderungen, etc.) anwendbar. Handelt es sich bei einer zur Erhaltung notwendigen Maßnahme, beispielsweise um die Übereignung verderblicher Waren, so kann auch ein*e Erb*in alleine diese Verfügung treffen. Lediglich bei einer Mehrheitsentscheidung über Maßnahmen zur ordentlichen Verwaltung ist strittig, ob zuerst auf Zustimmung geklagt werden muss.
Schon während des Bestands der Erbengemeinschaft besteht somit ein Streitpotential. Was „ordnungsgemäße“ Verwaltung ist, was für diese oder den Erhalt des Nachlasses notwendig ist und wann der Nachlass wesentlich verändert wird, ist oft Ansichtssache. Haben Sie Fragen oder sind unsicher, holen Sie sich gerne eine kostenlose Ersteinschätzung bei einem*einer unserer erfahrenen Anwält*innen.
Welche Ausgleichspflichten bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft?
Haben Erblasser*innen zu Lebzeiten einem Abkömmling bestimmte Zuwendungen (z.B. finanzielle Hilfe zur Gründung eines Unternehmens, zur Heirat oder zum Erwerb von Immobilien) gemacht, ist dieser unter Umständen verpflichtet, sie gegenüber den anderen auszugleichen. Dies gilt nur unter Abkömmlingen – also den Kindern, Enkeln und weiteren direkten Nachkommen untereinander. Überlebende Ehegatt*innen beispielsweise können keinen Ausgleich für solche Zuwendungen von den Abkömmlingen verlangen.
Umgekehrt kann ein Abkömmling in manchen Fällen von den anderen Ausgleich für besondere Leistungen verlangen, die er zu Lebzeiten des*der Erblasser*in erbracht hat (z.B. wenn er den*die Erblasser*in gepflegt hat).
Wie kann man die Erbengemeinschaft auflösen?
Grundsätzlich ist es überhaupt nicht vorgesehen, dass eine Erbengemeinschaft fortbesteht. Die Rechte und Pflichten der Erblasser*innen sollen lediglich zu keinem Zeitpunkt herrenlos sein und klar zugeordnet werden können, was bei einer Mehrheit von gleichgestellten Erb*innen eben über eine Gemeinschaft realisiert wird, innerhalb derer dann die Aufteilung erfolgt. Ihr Ziel ist somit für gewöhnlich von Anfang an auf Auseinandersetzung gerichtet.
Trotzdem ist es möglich, sie unbegrenzt – als Ganzes oder auch nur teilweise für bestimmte Grundstücke oder ein Handelsgewerbe – fortzuführen, wenn dies dem Willen der Erb*innen entspricht.
HINWEIS:
Auch der*die Erblasser*in kann den Fortbestand durch eine letztwillige Verfügung anordnen. Dies geschieht meist zusammen mit der Einsetzung von Testamentsvollstrecker*innen und ist auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt.
Im Idealfall finden die Erb*innen eine einvernehmliche Lösung und die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt ohne weitere Umstände über die Erbauseinandersetzung. Meist gibt es jedoch einige Meinungsverschiedenheiten, sodass Vermittlungspersonen oder Gerichte einbezogen werden müssen. Je nach Vorgehen wird der Nachlass an die Erb*innen verteilt, veräußert und der Erlös verteilt oder einzelne verlassen die Erbengemeinschaft, sodass die Auflösung für sie nicht mehr relevant ist.
Was muss aufgeteilt werden?
Bevor es darum geht, wer was in welcher Form aus dem Nachlass erhält, müssen zuerst alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Im Zuge einer vorangegangenen Nachlassverwaltung können sich bestimmte Positionen vom Erbfall bis zur Auflösung verändern. Nach dem Grundsatz der „Surrogation“ wird alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, was als Ersatz (beispielsweise als Ausgleich für die Zerstörung eines Nachlassgegenstandes von Dritten geleistet wird) oder was durch ein sich auf den Nachlass beziehendes Rechtsgeschäft (z.B. Kaufpreis für die veräußerte Ernte) hinzukommt, für die ursprüngliche Position eingesetzt. Übrig bleibt das Vermögen, das der Erbengemeinschaft zur Verfügung steht.
Wie verläuft die Erbauseinandersetzung?
Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung ist der Idealfall der Auflösung der Erbengemeinschaft. Sie kann ohne weitere Kosten oder rechtliche Besonderheiten von den Miterb*innen durchgeführt werden.
HINWEIS: Testamentsvollstrecker*innen
Wurde ein*e Testamentsvollstrecker*in eingesetzt, fällt die Aufgabe der Erbauseinandersetzung ihm*ihr zu. Dafür erhält er*sie eine Vergütung, die aus dem Nachlass zu begleichen ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Testamentsvollstrecker.
In vielen Fällen ist jedoch, allein aus Beweisgrundsätzen für eine eindeutige Regelung, der Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags ratsam. Wurde die Auseinandersetzung nicht von dem*der Erblasser*in ausgeschlossen, kann jede*r Miterb*in sie jederzeit verlangen.
Kann keine Einigung erreicht werden, bleibt als letzte Möglichkeit die Erbauseinandersetzungsklage (auch Erbteilungsklage oder Teilungsklage genannt). Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist berechtigt diese einzureichen. Dafür muss dem zuständigen Nachlassgericht ein Teilungsplan vorgelegt werden, den es prüft und danach die Aufteilung vornimmt. Nicht teilbare Gegenstände wie Immobilien werden im Zuge dessen verkauft und der Erlös aufgeteilt. Da dies sehr zeit- und kostenintensiv sein kann, empfiehlt es sich die Teilungsklage nur als letztes Mittel zu nutzen. Die Einsetzung von Anwält*innen als Vermittler*innen kann eine vielversprechende Alternative darstellen. Gerne beraten Sie unsere Expert*innen dazu mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Es besteht außerdem die Möglichkeit der Teilauseinandersetzung. Die Miterb*innen haben zwar kein Recht auf die Durchführung einer solchen. Sind sie sich aber einig, so kann bei einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung zunächst der Teil des Nachlasses zwischen den Erb*innen verteilt werden, über den keine Streitigkeiten bestehen. Für den Rest kann dann eine Teilungsversteigerung notwendig sein, wenn weitere Einigungsversuche scheitern. Eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung ist eine Möglichkeit, einzelne Erb*innen mit ihren von allen anerkannten Erbteilen, aus der Gemeinschaft zu entlassen.
HINWEIS: Teilungsanordnungen
Erblasser*innen können auch für bestimmte Gegenstände festlegen, wer sie bekommen soll. Die Erb*innen erwerben dann jedoch nur einen Anspruch auf Übereignung gegen die Erbengemeinschaft, nicht direkt das Eigentum. Die Erbteilshöhe bleibt dabei – im Gegensatz zum Vorausvermächtnis – unberührt, was ebenfalls Ausgleichspflichten begründen kann, wenn der zugewiesene Gegenstand den Wert des zugedachten Erbteils überschreiten würde. Bei der Abgrenzung können erhebliche Schwierigkeiten auftreten. Unsere spezialisierten Rechtsanwält*innen stehen Ihnen bei allen Fragen gerne zur Verfügung.
Was ist eine Teilungsversteigerung und wie läuft sie ab?
Die Teilungsversteigerung findet Anwendung, wenn nicht teilbare Sachen wie Grundstücke mehrere Eigentümer*innen haben und diese sich nicht über einen Verkauf oder eine Aufteilung einigen können. Dies kann bei Scheidungen ebenso wie in Erbengemeinschaften auftreten. Das Grundstück wird versteigert und die Gemeinschaft erhält den Erlös. Diesen können die Miterb*innen dann einfacher – gemäß ihrer Erbquoten – aufteilen. Um die Eintragung der neuen Eigentümer kümmert sich das Gericht.
Jede*r Miterb*in ist berechtigt die Teilungsversteigerung zu beantragen. Da sie wirtschaftlich gesehen jedoch meist das ungünstigste Ergebnis liefert, sollte sie das letzte Mittel sein und erst durchgeführt werden, wenn alle anderen Einigungsversuche endgültig gescheitert sind.
Es muss mit einigen Nachteilen und Risiken gerechnet werden:
- Mindestgebot und Versteigerungstermin werden durch das Gericht bestimmt.
- Auch fremde Personen könnten die Immobilie ersteigern.
- Der*die Antragsteller*in trägt bei einer erfolglosen Versteigerung die Kosten.
- Es ist wirtschaftlich meist ungünstig, da nach Abzug der Kosten der Erlös oft gering ausfällt und ein regulärer Verkauf meist mehr einbringt.
- Das Verfahren kann sich ein Jahr oder länger hinziehen.
Sie sollten also gut überlegen, ob sich das Risiko lohnt und wirklich nicht vermieden werden kann. Anwält*innen können auch als Vermittler*innen tätig werden und Sie zum sinnvollsten Vorgehen beraten. Holen Sie sich gerne eine kostenlose Ersteinschätzung.
Wie verläuft die Auszahlung der Miterb*innen?
Die Auszahlung der Miterb*innen ist eine Möglichkeit die Erbengemeinschaft dadurch aufzulösen, dass eine*r den Status eines*einer Alleinerb*in erlangt. Diese Person zahlt allen andern ihre Anteile aus, wofür sie im Gegenzug ihre Erbteile an diese übertragen. Voraussetzung ist, dass alle damit einverstanden sind. Eine bestimmte Form ist selbst dann nicht gefordert, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet. Trotzdem können schriftliche Verträge oder eine anwaltliche Beratung an dieser Stelle sinnvoll sein, um Konflikten vorzubeugen.
Was passiert beim Verkauf an Dritte?
Hat keine*r der Erb*innen das nötige Vermögen zur Verfügung, um die anderen auszahlen zu können oder ist niemand daran interessiert, den gesamten Nachlass zu übernehmen, besteht – wiederum vorausgesetzt, dass alle sich einig sind – die Möglichkeit, den gesamten Nachlass an eine*n Dritte*n zu verkaufen. Der Erlös kann anschließend entsprechend der Erbquoten oder durch anderweitige Einigung aufgeteilt werden. Die Aufteilung schon vorher in einem schriftlichen Vertrag festzulegen, kann zur Absicherung durchaus sinnvoll sein. Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt die Teilungsklage.
Kann man die Erbengemeinschaft verlassen?
Die Auseinandersetzung mündet in vielen Fällen tatsächlich in eine Auseinandersetzung zwischen den Erb*innen. Der Prozess zieht sich über einen langen Zeitraum und ist häufig mit Stress und Streit verbunden. Eine Möglichkeit dies zu umgehen, ist die Erbengemeinschaft zu verlassen, indem der Erbteil durch Abschichtung oder Verkauf übertragen wird.
Was ist eine Abschichtung?
Bei der Abschichtung – oder auch persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung – beschränkt sich die Erbauseinandersetzung zunächst auf eine*n Miterb*in. Erhebt diese*r keinen besonderen Anspruch auf bestimmte zum Nachlass gehörige Sachen und möchte sich von der Erbengemeinschaft lösen, kann der entsprechende Erbteil auf die anderen übertragen werden. Dabei sind die austretenden Erb*innen jedoch auf das Wohlwollen der Miterb*innen angewiesen, da kein Anspruch auf eine Gegenleistung irgendeiner Art besteht. Meist wird eine Abfindung ausgehandelt und dies oft in einer Abschichtungsvereinbarung festgehalten. Es besteht jedoch auch hier Formfreiheit. Auch Immobilien im Nachlass sind dafür unerheblich, da das Eigentum bei der Erbengemeinschaft bleibt und lediglich eine Person ihre Rechte aus dieser aufgibt.
Wie kann man den Erbteil verkaufen?
Die sicherste Variante sich weitere Streitigkeiten zu ersparen und trotzdem etwas zu erhalten, ist den eigenen Erbteil zu verkaufen. Dafür ist ein notarieller Vertrag nötig. Die Zustimmung der anderen Miterb*innen ist bei dieser Variante jedoch nicht erforderlich. Wichtig ist, dass nur der gesamte Anteil am Erbe verkauft werden kann, nicht einzelne Gegenstände oder einzelne Anteile an solchen. Die Erb*innen verlieren dann sämtliche aus der Erbschaft folgenden Rechte und die Käufer*innen treten an ihre Stelle in die Erbengemeinschaft ein. Zu beachten ist noch das Vorkaufsrecht der Miterb*innen. Dieses müssen sie gegenüber den verkaufenden Erb*innen geltend machen, wenn sie vom Verkauf des Erbteils erfahren. Sie erwerben dann den Erbteil zu den gleichen Konditionen wie es auch der*die Dritte getan hätte. Für die Verkaufenden mach dies somit keinen Unterschied.
Welche Kosten können bei der Erbauseinandersetzung anfallen?
Generell gilt: umso mehr Konflikte es gibt und je länger es dauert, desto höher sind die Kosten.
HINWEIS:
Die Kosten werden in der Regel vom Nachlasswert abgezogen, sodass alle Erb*innen sie gemeinsam tragen.
Die Höhe hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab, sodass Beispiele nur als grobe Richtwerte dienen können.
Um die Aufteilung durchzuführen, ist es oft notwendig vorher den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Die Kosten für Gutachter*innen betragen ca. 700 €, orientieren sich in geringem Maße jedoch auch am Wert des Nachlasses. Ein Anteil von 0,2 % des Nachlasswerts kommt hinzu.
Bei Verfügungen wie dem Verkauf der Erbschaft, von Erbteilen oder Immobilien, fallen Notarkosten an, ebenso wenn das Grundstück aus dem Nachlass an eine*n Miterb*in übertragen wird:
Nachlasswert | Notarkosten |
50.000€ | 330€ |
100.000€ | 660€ |
500.000€ | 1.870€ |
750.000€ | 2.670€ |
Bei einer außergerichtlichen Einigung fallen Anwaltskosten für die Vermittlungstätigkeit an:
Nachlasswert | Anwaltskosten |
50.000€ | 1.822,96€ |
100.000€ | 2.348,94€ |
500.000€ | 4.994,31€ |
750.000€ | 6.154,56€ |
Und für Klagen entstehen Gerichtskosten, auf die wiederum noch einmal Anwaltskosten für die Vertretung vor Gericht aufgeschlagen werden müssen.
Die höchsten Kosten entstehen regelmäßig im Falle einer Teilungsversteigerung. Für eine Immobilie im Wert von 250.000 € können Kosten von 6.000 € anfallen.
HINWEIS: Kosten der Teilungsversteigerung
Bei erfolgreicher Versteigerung werden sie vom Erlös abgezogen und somit von allen Erb*innen gleichermaßen getragen. Wurde das Mindestgebot nicht erreicht und ist sie somit fehlgeschlagen, müssen die Antragssteller*innen die Kosten tragen. Diese Umfassen:
- Antragskosten
- Verfahrenskosten
- Gutachterkosten
- ggf. Rechtsanwaltskosten
- ggf. Kosten für Werbeanzeigen/Inserate
Welche Steuern werden bei der Erbauseinandersetzung fällig?
Erbschaftssteuern werden für alle Erb*innen einzeln berechnet. Im Falle eines Erbteilverkaufs müssen die Käufer*innen die Steuern tragen.
Verschenkt ein*e Erb*in den Erbteil oder erhält er*sie mehr als nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen ist, fällt eine Schenkungssteuer an. Der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden.
RECHENBEISPIEL:
Ein Erblasser hinterlässt seinen 3 Kindern 255.000 €. Jedes Kind erhält 1/3 und somit 85.000 €. Eines der Kinder schenkt einem der anderen seinen Erbteil, dieses hat dann 85.000 € mehr, als ihm gesetzlich zusteht. Der Schenkungsfreibetrag für Schenkungen unter Geschwistern beträgt 20.000 €, welcher von dem geschenkten Betrag abzuziehen ist. Für die übrigen 65.000 € fallen 9.750 € Steuern an.
Eine Erbschaftssteuer fällt nicht an, da für diese der höhere Freibetrag von 400.000 € für das Verhältnis Vater-Kind gilt.
Bekommt ein*e Erb*in mehr vom Nachlass als ihm*ihr zusteht und zahlt er*sie den anderen dafür eine Geldsumme als Ausgleich, so wird die Summe, die den gesetzlich vorgesehenen Teil übersteigt, mit der Einkommenssteuer als Veräußerungsgewinn besteuert.
Von der Grunderwerbssteuer ist die Erbauseinandersetzung grundsätzlich befreit.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Die Möglichkeiten sind vielseitig und müssen für jeden Einzelfall abgewogen werden. Die Beteiligten sind oft emotional und die Ansichten und Diskussionen irgendwann festgefahren. Die Vermittlung durch eine*n Expert*in verspricht einen objektiven Blick und weniger Stress für die Erb*innen. Wenn Sie selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft sind oder ein Erbe erwarten, kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten zu informieren. Unsere spezialisierten Anwält*innen beraten Sie gerne unverbindlich mit einer kostenlosen Ersteinschätzung und stehen Ihnen auch auf Ihrem weiteren Weg zur Seite.
Bereits beantwortete Fragen |
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nein |
Erbvertrag zum sichern der Erbfolge |
Testament prüfen lassen |
Tod meiner Mutter/ Klärung Konto |
Pflichtteil |
Erbschaft / Vollstreckung des Testaments - Prüfung des Grundbucheintrags |
Immobilie als gemeinsame Erbsache mit 2 Geschwistern |
Testament prüfen lassen |
Testament prüfen lassen |
Testament prüfen lassen |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
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Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
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Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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