Einspruch gegen Strafbefehl
Ratgeber: Einspruch gegen Strafbefehl
(Lesezeit ca. 11 Minuten)
Ein beliebtes Mittel der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ist bei kleineren Straftaten der Strafbefehl. Dieser erfordert weit weniger Aufwand als ein herkömmliches Strafverfahren, da insbesondere keine Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Entscheidung rein auf Basis der Aktenlage führt aber auch dazu, dass sich häufiger Fehler einschleichen. Viele Beschuldigte akzeptieren einen Strafbefehl dennoch oftmals, trotz der meist schwerwiegenden und nicht näher bekannten Folgen oder weil sie sich vor einer Gerichtsverhandlung scheuen. Doch ist diese Vorgehensweise häufig nicht ratsam.
Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über das Strafbefehlsverfahren und die Möglichkeiten die ein Einspruch gegen einen Strafbefehl mit sich bringt sowie ob und wann sich ein Einspruch lohnt und was Sie dabei beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Strafbefehl wirkt wie ein Urteil.
- Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls erfolgen.
- Der Einspruch schiebt die Vollstreckung der Strafe zunächst nur auf.
- In den meisten Fällen kommt es nach dem Einspruch zu einer Gerichtsverhandlung, in der dann eine Strafe oder Freispruch durch Urteil ergeht.
- Es ist auch eine Beendigung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung möglich.
- Häufig kann durch den Einspruch auch die Einstellung des Verfahrens (ggf. unter Auflagen) erreicht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?
- Was ist ein Strafbefehl
- Welche Strafen können auf mich zukommen?
- Ist ein Einspruch sinnvoll und welche Risiken birgt er?
- Wie legt man Einspruch gegen den Strafbefehl ein?
- Welche Fristen gilt es zu beachten?
- Was passiert, nachdem man Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat?
- Welche Kosten kommen auf mich zu?
- Fazit: Schnell sein und anwaltliche Ersteinschätzung einholen
Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?
Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren vor dem Amtsgericht dar. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls, anstatt Anklage zu erheben. Dabei wird dann ohne Hauptverhandlung über die Strafe entschieden, um so die Gerichte zu entlasten.
Das Gericht entscheidet in einem sogenannten „summarischen Verfahren“, das heißt rein nach dem Inhalt der Strafakte ohne Hauptverhandlung. Wichtigster Unterschied zum normalen Urteilsverfahren ist, dass die Schuld des*der Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen muss, sondern deren Wahrscheinlichkeit genügt. Im Strafbefehlsverfahren ist eine ausführliche und eingehende Beweiswürdigung oft nicht möglich, da beispielsweise Zeugen nicht persönlich vom Gericht vernommen werden. Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Beweise kann von den Richter*innen so nicht kontrolliert werden. Der beschuldigten Person ist es so auch nicht möglich entlastende Einwendungen vorzubringen und seine*ihre Sicht darzulegen. Dadurch birgt der Strafbefehl oft die Gefahr einer Fehlentscheidung zulasten des*der Beschuldigten. Die tatsächlichen Gegebenheiten werden oft nicht dargestellt, da nicht alle Aspekte für und gegen die*den Beschuldigte*n berücksichtigt werden können.
Im Jugendstrafrecht gibt es kein Strafbefehlsverfahren.
Was ist ein Strafbefehl?
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Schuld als wahrscheinlich anzusehen ist, erlässt es den beantragten Strafbefehl. Dieser wird dann dem*der Beschuldigten zugestellt. Der Strafbefehl enthält die Anschrift, sowie den Namen der beschuldigten Person, den Tatvorwurf, die Gesetze gegen die verstoßen wurde und die festgesetzte Strafe. Auch sind die vorhandenen Beweismittel, welche den Tatvorwurf stützen, aufgelistet.
Von seinem Aufbau ähnelt der Strafbefehl stark einer Anklage, er wirkt aber wie ein Urteil. Er setzt eine verbindliche Strafe fest, welche nach Eintritt der Rechtskraft auch vollstreckt werden kann. Durch den Einspruch kann die Vollstreckung zunächst aufgeschoben werden, das bedeutet, dass vorerst keine Strafe verhängt oder vollstreckt werden kann.
Ein Strafbefehl kann nur ergehen, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt und nicht um ein Verbrechen. Zu unterscheiden sind Vergehen und Verbrechen an dem im Gesetz angedrohten Strafmaß. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Vergehen dagegen sind mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.
Solche Vergehen sind häufig Verkehrsdelikte wie:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Aber auch:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Diebstahl (§ 242 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
Welche Strafen können auf mich zukommen?
Der Strafbefehl setzt eine Strafe fest, wie es auch durch ein Urteil geschieht. Doch droht nach Zustellung des Strafbefehls gleich das Gefängnis? Diese Frage kann zwar mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden, dennoch sind die festgestellten Strafen in einem Strafbefehl keine Bagatellen und durchaus ernst zu nehmen. Auch hier können der Eintrag ins Führungszeugnis, der dazu führt, dass man eventuell einen Job nicht erhält, und andere im Einzelfall schwerwiegende Folgen drohen.
Der Strafbefehl kann eine ganze Reihe an Rechtsfolgen festsetzen. Im Vordergrund steht hierbei natürlich die festgesetzte Strafe. Diese ist in der Regel eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Der Strafbefehl kann aber auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. In besonderen Fällen ist gar der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Dies aber nur dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und die beschuldigte Person anwaltlich vertreten wird.
Vielen Beschuldigten dürfte bei Erhalt eines Strafbefehls sofort die Angst um eine Vorstrafe und dem damit verbundenen Eintrag ins Führungszeugnis kommen. Doch hier gilt es zu beruhigen, da man nicht gleich mit dem Erhalt eines Strafbefehls auch sofort vorbestraft ist. Vielmehr kommt es auf die konkret festgesetzte Strafe an.
RECHTS-TIPP:
Vorbestraft ist man erst, wenn man zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Alle darunterliegenden Strafen werden zwar nicht ins Führungszeugnis eingetragen, werden aber im Bundeszentralregister vermerkt. Auf dieses haben bestimmte Behörden wie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden und das Jugendamt zugriff.
Ausnahme: Es handelt sich um eine Erstverurteilung und es liegt keine Eintragung im Bundeszentralregister vor – dann nämlich werden erst Geldstrafen ab 91 Tagessätzen eingetragen.
Aber Achtung! Ist im Bundeszentralregister bereits eine Eintragung vorhanden, spielt die Höhe der Strafe der zweiten Verurteilung keine Rolle mehr. Beide Verurteilungen tauchen dann im Führungszeugnis auf.
Nicht zu unterschätzen sind auch die Nebenstrafen, die das Gericht in einem Strafbefehl festsetzen kann. Diese werden neben der Hauptstrafe ausgesprochen und stellen meist Anordnungen dar, durch die gewisse Gegenstände oder Dokumente eingezogen oder vernichtet werden können.
So können beispielsweise die Einziehung von Taterträgen, das heißt beispielsweise der Beute bei einem Diebstahl, die Vernichtung von Tatwaffen oder die Unbrauchbarmachung von Urkunden angeordnet werden.
Am häufigsten wird das Gericht, gerade bei Verkehrsdelikten, ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre zur Wiedererteilung von bis zu zwei Jahren anordnen. Dies trifft die Beschuldigten meist härter als eine ausgesprochene Geldstrafe, da diese unter Umständen beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Wie Sie bei einem drohenden Fahrverbot oder dem bevorstehenden Entzug der Fahrerlaubnis vorgehen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Fahrverbot umgehen.
Ist ein Einspruch sinnvoll und welche Risiken birgt er?
Einziges Mittel, um gegen einen Strafbefehl vorzugehen, stellt der Einspruch dar. Ob ein Einspruch auch sinnvoll ist, lässt sich pauschal aber nicht beantworten. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls, sowie das Ziel des*der Beschuldigten entscheidend.
Klarzustellen ist zunächst, dass der Einspruch den Strafbefehl und die festgestellte Strafe nicht einfach aus der Welt schafft, sondern deren Vollstreckung erst einmal nur aufschiebt. An einen Einspruch knüpft sich eine ganze Reihe an möglichen Szenarien, auf die aber unten noch weiter eingegangen wird. Am häufigsten schließt sich eine Hauptverhandlung an, in der der Fall vor Gericht noch einmal von neuem verhandelt wird. Diese kann zwar unter Umständen vermieden werden, doch muss die hohe Wahrscheinlichkeit einer öffentlichen Hauptverhandlung nach Einspruch durchaus bewusst sein. Dasselbe gilt für eine Verurteilung durch Urteil.
Wann Einspruch eingelegt werden sollte, kann pauschal nicht beantwortet werden und ist stark einzelfallabhänging. Es bedarf meistens einer anwaltlichen Einschätzung und vor allem einer vorausgegangenen Akteneinsicht.
Einspruch sollte vor allem dann eingelegt werden, wenn der Strafbefehl fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn die beschuldigte Person tatsächlich unschuldig ist und dies auch durch Zeugen oder andere Beweismittel in einer Verhandlung bewiesen werden kann. Nur durch Einspruch kann dann ein Freispruch erwirkt werden.
Doch sind auch andere Szenarien denkbar, in denen der Einspruch ein sinnvolles Vorgehen darstellt:
Es mag durchaus vorkommen, dass sich die beschuldigte Person ihrer Schuld bewusst ist und dies auch akzeptiert. Dennoch bietet sich unter Umständen auch in solchen Fällen der Einspruch an. In einer anschließenden Hauptverhandlung ist das Gericht nicht an die Feststellungen und die Strafe aus dem Strafbefehl gebunden. So kann es durchaus ein Ziel sein, eine geringere Strafe zu erreichen. Eine Vorstrafe kann so vermieden werden, sollte die im Strafbefehl festgesetzte Strafe über 90 Tagessätzen liegen. Doch nicht nur eine Vorstrafe kann dadurch verhindert werden, es können auch Nebenstrafen wie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder beseitigt werden.
Neben einer geringeren Strafe kann durch einen Einspruch aber auch die Einstellung des Verfahrens entweder wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage erreicht werden, dies sogar ohne Hauptverhandlung.
Es ist aber nicht nur der unbeschränkte Einspruch wie in den genannten Szenarien möglich. Der Einspruch kann bei einer Geldstrafe auch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Dann akzeptiert die beschuldigte Person den Strafbefehl und die Strafe dem Grunde nach, greift aber die festgesetzte Tagessatzhöhe an.
RECHTS-TIPP:
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen angeben. Die Anzahl der Tagessätze ist mit der Anzahl an Tagen Freiheitsstrafe gleichzusetzen und stellt die eigentliche Strafe dar. Die jeweilige Tagessatzhöhe orientiert sich am Nettoeinkommen der angeklagten Person, um so eine für jede Person gerechte Strafe darstellen zu können. Fehlen genaue Angaben zum Einkommen des*der Beschuldigten, sind die Strafverfolgungsbehörden daran gehalten, dieses zu schätzen. Diese Schätzungen treffen aber nicht immer zu und so kann es dazu führen, dass man zu einer viel zu hohen Geldstrafe verurteilt wird.
BERECHNUNG DER TAGESSATZHÖHE:
bereinigtes Monatsnettoeinkommen/30
Um die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens zu erhalten, muss man etwaige Unterhaltszahlungen davon abzuziehen. Das geschieht aus dem Grund, da nur der*die Beschuldigte, nicht aber Dritte (Unterhaltsberechtigte) bestraft werden sollen. Für einen nichtverdienenden Ehegatten sind 20 %, pro unterhaltsberechtigtem Kind 10 % vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen.
Dennoch birgt ein Einspruch auch immer auch ein gewisses Risiko. Denn wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand". Dieses Sprichwort trifft auch auf die Folgen eines Einspruches zu. Es gibt keine Garantie, dass das verfolgte Ziel auch wirklich erreicht wird. Da bei einem Einspruch der Fall vor Gericht noch einmal von neuem verhandelt wird, ist das Gericht auch nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe gebunden. Das Verschlechterungsverbot gilt dann nicht. Das bedeutet, dass das Gericht die Strafe dann auch höher festsetzen kann.
Bei einer Geldstrafe kann sich dies gleich in zweierlei Hinsicht realisieren. Zum einen kann die Anzahl der Tagessätze erhöht werden, wenn der*die Richter*in eine höhere Strafe für angebracht hält. Aber auch die Höhe der einzelnen Tagessätze kann sich zum Negativen ändern, wenn vor Gericht erstmals Angaben zum Einkommen gemacht werden oder das Einkommen höher geschätzt wird als im Strafbefehl. Das Gericht kann auch erst im Urteil Nebenfolgen festsetzten, die im Strafbefehl noch nicht angeordnet wurden oder diese länger ausfallen lassen. Dies gilt insbesondere für ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ebenso können im Falle einer Hauptverhandlung höhere Gerichtskosten und Zeugenauslagen auf die*den Beschuldigte*n zukommen. Eine Gerichtsverhandlung, die in der Regel öffentlich stattfindet, sorgt auch im Gegensatz zu einem Strafbefehl für Aufsehen und kann den Ruf und das Ansehen einer Person beeinträchtigen.
RECHTS-TIPP:
Die Rücknahme des Einspruchs ist jederzeit bis zur Urteilsverkündung möglich. Dadurch wird der ursprüngliche Strafbefehl dann rechtskräftig. Mit Beginn der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft einer Rücknahme aber zustimmen.
Diese Risiken, insbesondere eine drohende höhere Strafe, sind nicht zu vernachlässigen. Allerdings können die Risiken durch anwaltliche Beratung und Hilfe minimiert und eingeschränkt werden.
Wie legt man Einspruch gegen den Strafbefehl ein?
Einspruch kann schriftlich eingelegt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit ihn mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Dabei nimmt die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Ihren Einspruch entgegen.
RECHTS-TIPP:
Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsantragstelle des für das jeweilige Verfahren zuständigen Gerichts. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle jedes anderen - für Sie günstig gelegenen - Amtsgerichts zu wenden. Die angegangene Rechtsantragstelle übersendet das Protokoll dann unverzüglich an das Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Für eine Fristwahrung ist allerdings erst der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem zuständigen Gericht maßgebend, daher ist es ratsam sich gleich an das zuständige Gericht zu wenden. Kosten entstehen für Sie dabei keine.
Eine Begründung des Einspruchs ist grundsätzlich nicht nötig, da der Sachverhalt vom Gericht in der sich anschließenden Hauptverhandlung eingehend ermittelt und bewertet wird. Es genügt der einfache Satz:
„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts XY vom dd.mm.jjjj ein.“
Allerdings empfiehlt sich je nach Verteidigungsziel oftmals eine Begründung. Dies zum einen, um dem Gericht vorab schon einmal die eigene Sicht der Dinge darzulegen und noch nicht in Betracht gezogene Beweismittel zu benennen. Doch sollte eine Begründung nie (!) ohne vorherige Akteneinsicht erfolgen. Es ist ratsam, ein*e Anwält*in die Begründung formulieren und einreichen zu lassen. Dies hat den einfachen Grund, dass diese genau wissen, was vorgetragen werden sollte um den größtmöglichen Erfolg erzielen zu können. So kann durch eine gute Begründung im Idealfall die Rücknahme des Strafbefehls oder die Einstellung des Verfahrens (dies muss in der Begründung angeregt werden) erreicht werden. In diesen Fällen muss die Begründung sowohl das Gericht aber auch und vor allem die Staatsanwaltschaft überzeugen, da nur diese den Strafbefehl zurücknehmen kann und im Fall der Einstellung dieser zustimmen muss.
Eine Begründung des Einspruchs ist auch im Falle der Beschränkung auf die Tagessatzhöhe unbedingt notwendig. Dann muss die beschuldigte Person ihre Einkommensverhältnisse darlegen, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen. In diesem Fall kann dann auch eine Hauptverhandlung umgangen werden. Voraussetzung ist aber, dass dem Beschlussverfahren in dem Einspruchsschreiben zugestimmt wird. Dasselbe gilt für einen auf den Rechtsfolgenausspruch (also die Strafe) beschränkten Einspruch. Hier muss dann begründet werden, warum die ausgesprochene Strafe zu hoch ausfällt und warum diese niedriger angesetzt werden soll.
Welche Fristen gilt es zu beachten?
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls erhoben werden. Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig. Danach wird ein Vorgehen gegen den Strafbefehl sehr schwer. Bei schuldhafter Versäumnis der Frist muss ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden, der erfahrungsgemäß nur selten Erfolg hat.
YOURXPERT-TIPP:
Das Datum der Zustellung wird auf dem gelben Briefumschlag, in dem der Strafbefehl zugestellt wird, durch den Postboten vermerkt. Daher sollten Sie diesen Umschlag unbedingt aufbewahren. Dies ermöglicht es dann jederzeit die Frist nachzuvollziehen und bietet auch einer Anwält*in eine zuverlässige Grundlage zur Berechnung der Frist.
Anders sieht es aber aus, wenn die Frist unverschuldet, beispielsweise aufgrund von einem Auslandsaufenthalt oder Urlaub, versäumt wurde. Dann kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies bedeutet, dass die Frist erneut zu laufen beginnt. Bei einem solchen Antrag sind die Gerichte durchaus großzügiger als bei der Wiederaufnahme. Dennoch sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen, der für Sie diesen Antrag, am besten verbunden mit dem Einspruch, bei Gericht stellt.
WARNUNG!
Unter keinen Umständen sollten Sie eine Fristverlängerung bei Gericht beantragen. Dies aus dem einfachen Grund, dass die Einspruchsfrist von 14 Tagen schon rechtlich nicht verlängert werden kann. Bis das Gericht Ihnen das mitteilen wird, dürfte in den meisten Fällen die Frist bereits abgelaufen und der Strafbefehl rechtskräftig sein.
Was passiert, nachdem man Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat?
Wie bereits angeführt, gibt es einige Möglichkeiten, wie es nach einem Einspruch weitergehen kann. Den Regelfall bildet dabei eine sich anschließende Hauptverhandlung. Diese wird vom Gericht bei einem zulässigen Einspruch anberaumt und terminiert. Dann wird der gesamte Fall nochmal neu aufgerollt. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen oder die Strafe des Strafbefehls gebunden. Es trifft seine eigenen Feststellungen durch eine Beweisaufnahme und bewertet und würdigt den Sachverhalt anschließend neu. In der Hauptverhandlung kann es sowohl zur Verurteilung des*der Beschuldigten, als auch zum Freispruch kommen. Ebenso ist eine Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen Auflagen) bei Zustimmung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des*der Beschuldigten möglich.
Ist der Einspruch dagegen unzulässig, da etwa die Frist versäumt wurde oder die Form nicht eingehalten wurde, verwirft das Gericht den Einspruch durch einfachen Beschluss. Doch ist dies nicht der einzige Fall, in dem es nicht zwingend zu einer Gerichtsverhandlung kommen muss. Das Verfahren kann im Anschluss an einen Einspruch auch gänzlich ohne eine solche abgeschlossen werden. Möglich ist dies bei folgenden weiteren Konstellationen:
- Der*Die Beschuldigte nimmt den Einspruch zurück.
- Die Staatsanwaltschaft nimmt den Strafbefehl zurück, da sie aufgrund der Begründung des Einspruchs zu dem Schluss kam, dass der Strafbefehl zu Unrecht erging.
- Das Gericht stellt das Verfahren (ggf. gegen Auflagen) unter Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ein.
- Das Gericht entscheidet per Beschluss über die Tagessatzhöhe, da der*die Beschuldigte den Einspruch darauf beschränkt und dem Beschlussverfahren zugestimmt hat.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Erhält man einen Strafbefehl, hat man schon Gerichtskosten zu tragen.
GERICHTSKOSTEN BEIM STRAFBEFEHL:
- bis 180 Tagessätze bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe: 70 Euro (140 Euro bei Einspruch) zzgl. Zustellgebühren
- höhere Strafen: 140 Euro (280 Euro bei Einspruch) zzgl. Zustellgebühren
Der Einspruch an sich ist gebührenfrei, es entstehen zunächst also keine weiteren Gerichts- oder Verfahrenskosten. Da aber in den meisten Fällen eine Hauptverhandlung folgt, entstehen diese dann doch. Je nach Gang und Umfang des Verfahrens und der Beweisaufnahme können dann noch Zeugenauslagen und Gutachterkosten zu den Gerichtsgebühren hinzukommen. Dies gilt aber nur für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung. Bei einem Freispruch hat der*die Beschuldigte keinerlei Kosten zu tragen, diese gehen dann zulasten der Staatskasse.
Häufig werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auch bei einer Einstellung auferlegt. Die Anwaltskosten müssen aber selbst getragen werden.
Wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt, kann man beantragen, dass die Verfahrenskosten und Auslagen (z.B. die Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen sind.
Fazit: Schnell sein und anwaltliche Ersteinschätzung einholen
Wie in dem Ratgeber dargestellt, gilt es bei einem Strafbefehl keine Zeit zu verlieren, da die 14-Tages-Frist mit der Zustellung gnadenlos zu laufen beginnt. Das heißt aber nicht, dass man unüberlegt auf eigene Faust Einspruch einlegen sollte, um die Frist zu wahren, da so unnötige Kosten verursacht werden können. Vielmehr sollte man sich eine anwaltliche Einschätzung der möglichen Vorgehensweisen im Einzelfall einholen. Der*Die Anwält*in kann dann Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und in welchem Umfang sich ein Einspruch lohnt. Darüber hinaus kann er*sie diesen dann auch begründen und so schon für den weiteren Verlauf wichtige Aspekte ansprechen und darlegen.
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