Betriebsbedingte Kündigung erhalten – was nun?
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Ratgeber: Betriebsbedingte Kündigung erhalten – was nun?
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Sie haben unerwartet eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und wissen nun nicht, was Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind? Betriebsbedingte Kündigungen sind prinzipiell zulässig, aber die rechtlichen Hürden dafür sind sehr hoch. Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, was eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet, welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen und wie man hiergegen vorgeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen.
- Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann man innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegen.
- Es besteht kein Anspruch auf Abfindung. Diese kann nur im Rahmen eines Prozessvergleiches vereinbart werden.
- Neben dem Vorliegen dringender betrieblicher Gründe muss eine Sozialauswahl vorgenommen werden.
- Eine betriebsbedingte Kündigung ist auch bei Kurzarbeit möglich.
- Auch Schwerbehinderte können betriebsbedingt gekündigt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
- Unter welchen Voraussetzungen kann mir aus betrieblichen Gründen gekündigt werden?
- Wie gehe ich gegen eine betriebsbedingte Kündigung vor?
- Wann besteht Kündigungsschutz gegen eine betriebsbedingte Kündigung?
- Steht mir eine Abfindung zu?
- Was ist eine Sozialauswahl und wie funktioniert diese?
- Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Kann eine betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit ausgesprochen werden?
- Kann eine betriebsbedingte Kündigung während Elternzeit ausgesprochen werden?
- Kann Schwerbehinderten betriebsbedingt gekündigt werden?
- Was gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kleinbetrieb?
- Welche Auswirkungen hat der Coronavirus auf betriebsbedingte Kündigung?
- Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine von der arbeitgebenden Person ausgesprochene Kündigung, mit der einer arbeitnehmenden Person, die durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt ist, gekündigt wird. Eine arbeitnehmende Person ist durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt, wenn die arbeitgebende Person
- mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt
- und die gekündigten Arbeitnehmer*innen mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren.
Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung liegen dann vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des*der Mitarbeitenden, aufgrund des dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes, entgegenstehen.
Unter welchen Voraussetzungen kann mir aus betrieblichen Gründen gekündigt werden?
Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung sind zunächst betriebliche Erfordernisse. Diese liegen vor, wenn
- der Bedarf an Arbeitsleistung geringer wird, z.B. durch Schließung einer Abteilung oder Umsatzrückgang,
- und keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des*der Arbeitnehmer*in besteht.
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, muss eine Interessenabwägung zwischen dem Arbeitgeberinteresse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Arbeitnehmerinteresse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden.
Schlussendlich muss die arbeitgebende Person eine Sozialauswahl vornehmen und den Betriebsrat hierüber informieren. Dies bedeutet, dass bei Unternehmerentscheidung, also der Auswahl der gekündigten Person, Sozialkriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, unterhaltsberechtigte Kinder usw. berücksichtigt werden müssen. Gekündigt werden muss letztlich dem*der Mitarbeitenden, die sozial am wenigsten schutzwürdig ist.
Wie gehe ich gegen eine betriebsbedingte Kündigung vor?
Um gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen, besteht die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage einzulegen. Eine Kündigungsschutzklage muss immer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, wenn die arbeitnehmende Person vermeiden will, dass die Kündigung unangreifbar wirksam wird. Denn im folgenden Kündigungsschutzprozess wird vor Gericht geklärt, ob das Arbeitsverhältnis durch den*die Arbeitgeber*in wirksam aufgelöst wurde. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie offensichtlich unwirksam ist.
RECHTS-TIPP:
Haben Sie den Verdacht, die Kündigungsfrist stimmt nicht oder es ist kein Grund für die Kündigung vorhanden, wenden Sie sich schnellstmöglich an eine*n Rechtsanwält*in, der*die für Sie fristwahrend Klage einlegen kann!
Wann besteht Kündigungsschutz gegen eine betriebsbedingte Kündigung?
Grundsätzlich kann jede betriebsbedingte Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, wenn der Betrieb über 10 Beschäftigte hat. Aber auch in kleineren Betrieben können Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtswidrig und angfreibar machen, z.B. wenn die gekündigte Person besonderen Kündigungsschutz genießt (z.B. Schwangerschaft, Betriebsratsmitglied) oder weil die Kündigung nicht schriftlich oder von der falschen Person erklärt wurde. Der allgemeine Kündigungsschutz der nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für alle Beschäftigten in Unternehmen ab 10 Beschäftigten gilt, greift jedenfalls nach sechs Monaten dauerhafter Beschäftigung der gekündigten Person. Dabei können unter Umständen auch vorherige Beschäftigungszeiten mitgerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei der arbeitgebenden Person unterbrochen war.
Steht mir eine Abfindung zu?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung. Allerdings enden geschätzte 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, der auch die Zahlung einer Abfindung vorsieht. Dabei gilt als Faustformel, dass eine Abfindung mindestens in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Hier zählt aber insbesondere Verhandlungsgeschick, die eine erfahrene anwaltliche Vertretung mit sich bringt.
RECHTS-TIPP:
Gerne beraten unsere spezialisierten Anwält*innen Sie dazu, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung zusteht.
Was ist eine Sozialauswahl und wie funktioniert diese?
Bei der Sozialauswahl wird geprüft, welche Arbeitnehmer*innen vergleichbar sind. Dies kann man am Besten feststellen, wenn man überlegt, welche Arbeitnehmer*innen untereinander austauschbar wären. Wenn diese Arbeitnehmer*innen ermittelt sind, werden die Faktoren Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gewichtet. Zumeist werden für die jeweiligen Faktoren Punkte vergeben und am Ende der*die Arbeitnehmer*in gekündigt, der*die am wenigsten Punkte erlangt hat. Allerdings kann der*die Arbeitgeber*in aus dieser Personengruppe sog. „Leistungsträger“ herausnehmen. Dies sind z.B. Personen mit einer besonderen Qualifikation oder unersetzbarer Kundenbindung. Bei der Sozialauswahl passieren viele Fehler, so werden z.B. Personen schnell als Leistungsträger von der arbeitgebenden Person festgelegt, die im Betrieb gehalten werden sollen. Es kann sich deshalb empfehlen, die Sozialauswahl anwaltlich überprüfen zu lassen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Sofern die gesetzliche Kündigungsfrist greift (Arbeitsverträge verweisen häufig auf die gesetzliche Kündigungsfrist), ist diese im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, § 622 BGB. Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für die Arbeitgeber*innen verlängern sich die Kündigungsfristen, je länger der*die Arbeitnehmer*in bei dem*der Arbeitgeber*in beschäftigt ist wie folgt:
Diese verlängerten Kündigungsfristen gelten von Gesetzes wegen nur für die Arbeitgeber*innen. Es besteht aber die Möglichkeit, Arbeitsverträge derart zu gestalten, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für Arbeitnehmer*innen gelten.
RECHTS-TIPP:
Es ist daher vor der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnis empfehlenswert, den Arbeitsvertrag prüfen zu lassen, damit Sie wissen, ob die verlängerten Kündigungsfristen auch für Sie als Arbeitnehmer*in gelten!
In den meisten Fällen ist zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In dieser Zeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens. Es kommt daher nicht darauf an, auf welchen Tag das Kündigungsschreiben datiert ist oder wann der*die Arbeitnehmer*in es tatsächlich liest. Zugegangen ist eine Kündigung, wenn der*die Arbeitnehmer*in Zugriff auf das Schreiben hat und daher auch die Möglichkeit vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. In den meisten Fällen ist dies bei Einwurf in den Briefkasten und natürlich bei persönlicher Übergabe erreicht.
RECHTS-TIPP:
Erhält zum Beispiel der*die über zwei Jahre beschäftigte Arbeitnehmer*in am 15.03. seine*ihre Kündigung durch persönliche Übergabe und es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, endet das Arbeitsverhältnis am 30.04. Häufig besteht zwischen den Parteien Streit, ob und wann die Kündigung dem*der Arbeitnehmer*in zugegangen ist. Daher ist für die arbeitgebende Person die sicherste Art des Zugangs der arbeitnehmenden Person das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben. Am besten ist, wenn der*die Arbeitnehmer*in den Erhalt quittiert. Ist der*die Arbeitnehmer*in krank, kann die Kündigung ihm*ihr durch Bot*innen überbracht werden oder der*die Arbeitgeber*in verschickt es per Einwurfeinschreiben. Dabei sollten Zeug*innen vorhanden sein, dass sich in dem Briefumschlag tatsächlich die Kündigung befindet und nicht ein anderes Schreiben.
Kann eine betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit ausgesprochen werden?
Auch während Kurzarbeit ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Allerdings darf der*die Arbeitgeber*in nicht den Grund, den er*sie für die Kurzarbeit angegeben hat, für die betriebsbedingte Kündigung heranziehen.Das ist ein häufiger Fehler und macht die Kündigung einfacher angreifbar.
Kann eine betriebsbedingte Kündigung während Elternzeit ausgesprochen werden?
Während der Elternzeit besteht für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ein besonderer Kündigungsschutz. Deshalb kann Arbeitnehmer*innen, die sich in Elternzeit befinden, nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
Kann Schwerbehinderten betriebsbedingt gekündigt werden?
Auch Schwerbehinderte können betriebsbedingt gekündigt werden. Allerdings ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Inklusionsamtes notwendig. Das Integrationsamt wird einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn die Gründe für die Kündigung nicht in der Schwerbehinderung der arbeitnehmenden Person liegen.
Was gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kleinbetrieb?
Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn 10 oder weniger Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. In diesem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass auch einige strenge Vorschriften nicht für die Kündigung gelten. Im Kleinbetrieb ist eine Kündigung nur darauf zu überprüfen, ob die Formalien eingehalten wurden, die Kündigung nicht gegen die guten Sitten verstößt, nicht treuwidrig ist oder ein anderer besonderer Kündigungsschutz besteht.
Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf betriebsbedingte Kündigungen?
Das Coronavirus hat in vielen Fällen zu Kurzarbeit geführt. Wie bereits erwähnt, ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus den Gründen möglich, die zur Kurzarbeit geführt haben. Deshalb scheidet eine betriebsbedingte Kündigung aus, wenn der betriebsbedingte Grund bereits zur Kurzarbeit geführt hat, was häufig der Fall sein dürfte.
RECHTS-TIPP:
Da Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, diese in der Mehrzahl Fehler enthalten und das Zeugnis für Sie als Arbeitnehmer*in ein wichtiger Faktor für das weitere Arbeitsleben darstellt, könnte es für Sie auch interessant sein ein Arbeitszeugnis erstellen oder Ihr Arbeitszeugnis überprüfen zu lassen. Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Zeugnis von zugelassenen Anwält*innen geprüft wird, da nur diese eine vollumfängliche und qualifizierte Rechtsberatung anbieten dürfen und können.
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
Bei der betriebsbedingten Kündigung gilt es erst einmal Ruhe bewahren, aber auch die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Lassen Sie sich bei Zweifeln anwaltlich beraten und kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Unsere Anwält*innen werden mit Ihnen den für Sie besten Weg erarbeiten und Sie unterstützen.
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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