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Arztbewertung löschen lassen

Arztbewertung löschen lassen

Ratgeber: Arztbewertung löschen lassen

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Der nachfolgende Ratgeber soll Sie über die Auswirkungen einer rufschädigenden Bewertung und die Voraussetzungen einer Löschung aufklären. Zudem bekommen Sie einen Überblick über die gängigen Bewertungsportale.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rufschädigende Bewertungen über den betreffenden Arzt können in kurzer Zeit von einer großen Zahl Patienten gelesen werden.
  • Bei unbegründeter Kritik, die an Rufmord grenzt, kann der Arzt rechtlich gegen diese Bewertung wehren.
  • Um die betreffende Bewertung zu löschen, muss der jeweilige Arzt sich an den Portalbetreiber wenden, auf dessen Website die Bewertung geschaltet ist.
  • Bei der professionellen Vorgehensweise und Verteidigung von grundrechtlich geschützten Rechten des Arztes ist die Unterstützung eines Anwalts für den Erfolg effektiv und sinnvoll, da die Begründung und Argumentation hierfür von essenzieller Bedeutung sind.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Arztbewertungen
    1. Bedeutung für Ärzte und Patienten
    2. Kritische Bewertungen
  2. Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?
  3. Was ist zu tun?
  4. Gängige Arzt-Bewertungsportale
    1. „Jameda“ Bewertung löschen
    2. „Sanego“ Bewertung löschen
    3. „Esando“ Bewertung löschen
    4. „Arzt-Auskunft.de“ Eintrag löschen
    5. „DocInsider“ Bewertung löschen
    6. „Google" Bewertung löschen
  5. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Arztbewertungen

Bedeutung für Ärzte und Patienten

Bei der Entscheidung einen Arzt aufzusuchen sind nicht nur sachliche Erwägungen, sondern auch emotionale Befindlichkeiten von Bedeutung. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sollte vom ersten Moment an von Vertrauen geprägt sein. Der notwendige Vertrauensvorschuss für den Arzt entsteht meistens dadurch, dass andere Personen positiv über die Behandlung berichten. Früher wurden solche Empfehlungen im Familien- und Freundeskreis weitergegeben. Manchmal wurden auch Nachbarn in die Arztrecherche miteinbezogen. Heute kann jeder, der auf der Suche nach einem Arzt ist, eine Vielzahl von Empfehlungen lesen. Das Internet mit seinen Vermittlungs- und Serviceportalen stellt für den Arzt eine große Chance dar, seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten einer großen Menge möglicher Patienten vorzustellen. Spezialgebiete und ihre Behandlungsmethoden können hervorgehoben werden. Patienten haben die Möglichkeit, nach dem Arztbesuch eine Bewertung abzugeben. Der eigene "Freundeskreis", in dem man herumfragen kann, vergrößert sich also erheblich. Die Bewertungsportale fungieren als neutrale Informationsvermittler.

Kritische Bewertungen

Ein Nachteil besteht darin, dass kritische oder sogar beleidigende Äußerungen über einen Arzt innerhalb kurzer Zeit von vielen Nutzern gelesen werden können. Ein gewisses Risiko einer Schädigung des Persönlichkeitsrechts für den bewerteten Arzt wird von den höchsten Zivilrichtern als zumutbar angesehen, weil ein öffentliches Informationsinteresse daran besteht, dass es Bewertungsportale für Arztleistungen gibt, an denen Patienten sich bei der Arztwahl orientieren können. Die Veröffentlichung anonymer Rezensionen ist daher gestattet, was es jedoch für den Arzt im Einzelfall schwer macht, Kritikpunkte zu klären oder sich mit dem Kritiker auseinanderzusetzen. Negative Bewertungen können Patienten abschrecken und auf diese Weise für den Arzt zu einer Existenzfrage werden. Grundsätzlich sind alle verantwortungsbewussten Ärzte für sachliche Kritik offen. Wenn statt sachlich begründeter Kritik allerdings Rufmordkampagnen eingeleitet werden, ist die Grenze des Hinnehmbaren überschritten.

Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?

Grundsätzlich kann sich der angegriffene Arzt mit rechtlichen Mitteln gegen unberechtigte und bewusst schädigende oder beleidigende Äußerungen zur Wehr setzen. Ansprechpartner ist der Plattformbetreiber, weil es für den Arzt keine Möglichkeit gibt, den Rezensionsschreiber selbst zu kontaktieren. Zudem gilt der Portalbetreiber als Verantwortlicher, sobald er sich die Bewertungen und Kommentare zu eigen macht. Von einem Zu-Eigen-Machen spricht man, wenn der Portalbetreiber die inhaltliche Verantwortung für auf der Internetseite veröffentlichte Inhalte übernimmt, indem eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen wird.

Einen Anspruch auf Löschung eines kritischen Eintrags hat der betroffene Arzt nur dann, wenn er durch die Bewertung in unrechtmäßiger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht oder dem Recht auf Gewerbeausübung eingeschränkt worden ist. Zu unterscheiden ist diesbezüglich zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist das Merkmal der Beweisbarkeit. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig, unwahre sind unzulässig. Die Beweislast für die Wahrheit obliegt dem Bewertungsportal, da die Anonymität der Bewertung nicht die Rechte des Arztes einschränken sollte. Bei Meinungsäußerungen hingegen ist die Feststellung einer Grundrechtsverletzung schwieriger. Diese zeichnen sich durch Elemente der Wertung, des Meinens und des Dafürhaltens aus. 

Grundsätzlich ist ein negatives Werturteil über erlebte Behandlungsleistungen von der Meinungsfreiheit des Schreibers gedeckt. Der Betreiber des Bewertungsportals darf im Interesse der Meinungsvielfalt und der Information nicht nur positive, sondern auch negative Werturteile veröffentlichen. Ein möglicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten steht dem ebenfalls verfassungsmäßig geschützten Recht der Meinungsfreiheit und der Freiheit der medialen Berichterstattung gegenüber.

Sog. Schmähkritik oder unsachliche, persönliche Angriffe sind stets eine Verletzung der Rechte des betroffenen Arztes. Die Bewertung ärztlicher Leistungen soll anderen Internetnutzern bei der Auswahl eines passenden Arztes helfen. Sie muss deshalb die Leistung des Arztes beschreiben und darf niemanden persönlich beleidigen. Schmähkritik liegt dann vor, wenn deutlich wird, dass die Stellungnahme vorrangig dem Zweck dient, den beschriebenen Arzt persönlich zu diffamieren und herabzusetzen. Jedoch macht eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik die Äußerung noch nicht zur Schmähung. Die Hürde zur Diffamierung ist ziemlich hoch und wird etwa nicht überschritten, wenn nur die Sozialsphäre betroffen ist und keine persönliche Herabwürdigung enthalten ist.

Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn kein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Dann überwiegt das Interesse des Arztes an seiner Anerkennung und Berufsehre, da auf der anderen Seite kein Kommunikations- und Informationsinteresse an der Bewertung einer nicht durchgeführten Behandlung besteht. Hierfür trägt der Arzt die Beweislast.

Was ist zu tun?

Grundsätzlich muss der Portalbetreiber keine Überprüfung der veröffentlichten Beiträge vornehmen. Die Betreiber sind jedoch nach substantiierter Aufforderung durch den Betroffenen verpflichtet, die Bewertung individuell und ernsthaft zu überprüfen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Aktenzeichen VI ZR 34/15, die Grenze für weitergehende Prüfungs- und Vorlagepflichten dort gesetzt, wo die Zumutbarkeit an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensfähigkeit eines Bewertungsportals scheitert. Das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie die Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers spielen hierfür eine entscheidende Rolle. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund zu beachten, dass die Aufhebung der Anonymität und Weitergabe der Kundendaten (Verstoß gegen § 12 I TMG (Telemediengesetz)) verboten ist und der Portalbetreiber eher moderierend tätig wird.

Wenn ein Arzt feststellt, dass auf einer der bekannten Arztbewertungsplattformen im Internet eine ungerechtfertigte Bewertung seiner Behandlungsleistung veröffentlicht wurde, muss er sich unverzüglich an den Betreiber der Internetseite wenden. Jede Verzögerung geht zu seinen Lasten, weil er davon ausgehen muss, dass mögliche Patienten die Bewertung lesen und abgeschreckt werden. Der Portalbetreiber ist daher durch Schreiben Ihres Rechtsanwalts dazu aufzufordern, die beanstandete Bewertung vollständig (Text und Notengebung) zu löschen. Weigert sich der Betreiber, wäre die Abmahnung der nächste Schritt, bevor bei fortgesetztem Widerstand ein gerichtliches Verfahren notwendig werden würde. Im Regelfall kennen die Bewertungsportale die aktuelle Rechtslage und werden sich um eine einverständliche Regelung bemühen, wenn sie an der Einschaltung eines Rechtsanwalts die Ernsthaftigkeit des Löschungsanspruchs erkennen.

Gängige Arzt-Bewertungsportale

„Jameda“ Bewertung löschen

Jameda gehört zu den größten, auf medizinische Leistungen spezialisierten Such- und Bewertungsportalen für Deutschland. Der Nutzer findet auf jameda.de nicht nur Informationen über Haus- und Fachärzte, sondern auch über Kliniken und Krankenhäuser, sowie über Heilpraktiker. Das Portal Jameda wurde kürzlich vom BGH zu erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber falschen Arztbewertungen aufgefordert und verlangt nun von jedem Nutzer vor Veröffentlichung einer Bewertung die Erklärung, dass er tatsächlich einen Behandlungstermin bei dem bewerteten Arzt wahrgenommen hat. Die Angabe muss allerdings erst belegt werden, wenn der Arzt die Löschung einer negativen Bewertung verlangt und bezweifelt, dass die bewertete Behandlung überhaupt stattgefunden hat. Zudem hat der BGH in einem Fall entschieden, dass Jameda die Rolle als neutraler Informationsmittler wegen wettbewerbsbeeinflussenden Werbehinweisen verlasse und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit überwiege. Daher ist dem Betreiber genau auf die Finger zu gucken.

„Sanego“ Bewertung löschen

Sanego bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, sich über verschiedene Fachärzte, aber auch Allgemeinmediziner in ganz Deutschland zu informieren. Für die Bewertung ist ein System mit vielen verschiedenen Kategorien vorgesehen, das für Transparenz sorgen soll. Der Leser kann schnell erkennen, ob Defizite bei der Praxisausstattung, der Terminvergabe oder der Freundlichkeit des Arztes und seiner Mitarbeiter oder aber bei der Diagnose und der Behandlung festgestellt wurden. Zur Formularbewertung kann zusätzlich ein Text eingestellt werden. Bei unberechtigter Negativkritik muss darauf geachtet werden, gleichzeitig die Eintragungen im Formular und den Text löschen zu lassen.

„Esando“ Bewertung löschen

Esando ist eine stark auf die Nutzergemeinschaft bezogene Internetplattform, auf der medizinische, aber auch allgemeine „Wellness“- und „Lifestyle“- Themen diskutiert werden. Gleichzeitig besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass Nutzer, die sich vorher registrieren lassen müssen, ihre Arztbesuche bewerten und damit anderen Nutzern Anhaltspunkte für die Arztwahl geben. Wenn negative, nicht gerechtfertigte Kritik am Arzt gelöscht werden soll, sind die Betreiber nach neuestem Stand der Rechtsprechung verpflichtet, bei dem Nutzer, der die Bewertung verfasst hat, nachzufragen, wann er den Behandlungstermin beim bewerteten Arzt hatte. Auch dann, wenn der Webseitenbetreiber den Bewertenden identifizieren kann, ist er aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht verpflichtet, die Informationen an den Arzt weiterzugeben.

„Arzt-Auskunft.de“ Eintrag löschen

Das Portal Arzt-Auskunft.de will dem Nutzer bei der Suche nach dem richtigen Arzt helfen. Das Internetportal wird nicht von einem privaten Betreiber angeboten, sondern es gehört zu einer Stiftung, die gemeinnützig ist. Ärzte, die sich mit einem kostenlosen Grundeintrag registrieren lassen können, werden auf zwei verschiedene Arten bewertet. Die Stiftung selbst vergibt Gold, Silber und Bronzemedaillen und die Nutzer haben die Möglichkeit, selbst zu bewerten. Textbewertungen werden nach eigenen Angaben erst veröffentlicht, wenn sie redaktionell bearbeitet wurden. Zur non-verbalen Wertung stehen Schulnoten zur Verfügung. Ärztliche Leistungen werden ihrer Qualität nach nur von anderen Ärzten bewertet, während den Patienten die Bewertung der allgemeinen Behandlung in der Praxis möglich ist. Mehrfachbewertungen werden kritisch betrachtet.

„DocInsider“ Bewertung löschen

Die Internetplattform DocInsider bietet Ärzten die Möglichkeit, entweder kostenfrei mit Grunddaten oder kostenpflichtig mit ausführlicher Darstellung um Patienten zu werben, die auf der Suche nach einem Arzt sind. Neben Ärzten zählen auch Heilpraktiker, Chiropraktiker und Krankengymnasten mit zu den medizinischen Dienstleistern, die hier bewertet werden können. Zur Bewertung stehen 5 Sterne zur Verfügung und es wird ein Bewertungstext veröffentlicht. Jeder Nutzer, der einen Arzt bewerten möchte, muss sich mit einer aktuellen E-Mail-Adresse und einem Passwort anmelden. Angaben wie Krankenkassenzugehörigkeit werden mit dem Text veröffentlicht. Es können Angaben zur Dauer der Wartezeit auf einen Termin und auf Länge der Wartezeit im Wartezimmer gemacht werden. Außerdem kann eine Empfehlung zugunsten des beschriebenen Arztes abgegeben werden.

„Google" Bewertung löschen

Google ist das einflussreichste Bewertungsportal im Internet. Unternehmen, Arztpraxen und Geschäfte können bei  Google+ ein registriertes Profil anlegen, um sich bei "Google Maps" vorzustellen und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Für jegliche besuchte Orte können freiwillig öffentliche Rezensionen geschrieben werden. Nun wurden die Bewertungsmöglichkeiten durch den Service "Google MyBusiness" ausgeweitet. Dort können Bewertungen für lokale Unternehmen auf einer Skala von eins bis fünf Sternen abgegeben und anschließend der Google-Score, die Top-Bewertungen und die Gesamtzahl der Bewertungen eingesehen werden. Bei der Gesamtbewertung werden neben den persönlichen Einschätzungen auch andere Faktoren berücksichtigt. Grundsätzlich spiegeln ungefilterte Rückmeldungen und Erfahrungsberichte die Zufriedenheit der Patienten wider, was für die Reputation förderlich ist. Auf der anderen Seite kann negatives Feedback geschäftsschädigende Auswirkungen haben. Die Bewertungen dürfen nicht gefälscht sein oder den Google-Richtlinien widersprechen. Die Person, die eine unzutreffende Rezension verfasst hat, ist mit ihrem Benutzernamen sichtbar, kann aber nicht direkt kontaktiert werden. Google muss darum gebeten werden, die Bewertung zu löschen. Nur bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Richtlinien und offensichtlichen Beleidigungen besteht die Chance, dass Google die Bewertung löscht. Das kann bis zu 4 Wochen dauern. In weniger eindeutigen Fällen ist eine Löschung sehr viel schwieriger und Google resistenter. Erfahrungsgemäß ist Google eher bereit, auf anwaltliche Schreiben zu reagieren und diese ernst zu nehmen.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Aufgrund des großen Einflusses der negativen Bewertungen im Internet auf die Arztwahl und damit die Patientengenerierung sollte eine regelmäßige Überprüfung der Bewertungsportale stattfinden. Obwohl grundsätzlich auch negative Bewertungen zum Schutze der Meinungsvielfalt und des Informationsinteresses erlaubt sind, muss sich der Arzt unwahre Tatsachenbehauptungen wie die Behauptung eines Behandlungskontaktes und Schmähkritik nicht gefallen lassen. Überall dort, wo es um die Kollision von grundrechtlich geschützten Rechten geht, ist es sinnvoll, sich von einer*m erfahrenen Rechtsanwält*in vertreten zu lassen, da eine besondere Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Kontaktieren Sie daher online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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