Arbeitgeber zahlt nicht, was tun?
Arbeitgeber zahlt nicht, was tun?
(Lesezeit ca. 3 Minuten)
Wenn der*die Chef*in nicht zahlt, kann es vorkommen, dass Sie am Ende eines Monats vor einem leeren Konto stehen. Prinzipiell hat jede arbeitnehmende Person einen Anspruch auf Zahlung ihres Lohns. Bei Nicht-Zahlung des Lohns kommt Ihr*e Arbeitgeber*in in Verzug und ist weiterhin verpflichtet Ihnen ihr Gehalt und sogar Zinsen zu zahlen.
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie zum Thema „Arbeitgeber zahlt nicht“ wissen müssen. Insbesondere erläutern wir Ihnen in drei Schritten wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können, um Ihr Gehalt schnellstmöglich zu erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie haben einen Anspruch auf Zahlung Ihres Gehaltes gemäß § 614 BGB.
- Beachten Sie angegebenen Fristen z.B. in einem Arbeitsvertrag oder in Ihrem Tarifvertrag, da Ihr Anspruch sonst erlischt.
- Häufig sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen auch nichtig. Lassen Sie diese gegebenenfalls überprüfen.
- Sie können neben der Gehaltszahlung in bestimmten Fällen Schadensersatz bezüglich Mietrückständen, Kündigung Ihres Darlehensvertrages, etc. geltend machen.
- Ebenfalls stehen Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu.
Inhaltsverzeichnis
- Wie gehen Sie vor?
- Erster Schritt: Wann und wie stellt man eine Zahlungsaufforderung und gibt es dafür ein Musterschreiben?
- Zweiter Schritt: Wie kann man rechtliche Schritte einleiten?
- Kann man abmahnen?
- Kann man, wenn man kein Gehalt bekommen hat, zu Hause bleiben?
- Wann kann ich Lohnklage einreichen?
- Dritter Schritt: Kann man fristlos kündigen?
- Warum zahlt der Arbeitgeber nicht und was kann ich dagegen tun?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber nach Kündigung nicht zahlt?
- Arbeitgeber zahlt nicht wegen Krankheit. Was tun?
- Arbeitgeber zahlt nicht vollständig, was tun?
- Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
So können Sie vorgehen
Diese Schritte sind zu beachten, wenn Ihr Arbeitgeber nicht zahlt.
Erster Schritt: Wann und wie stellt man eine Zahlungsaufforderung und gibt es dafür ein Musterschreiben?
Zuerst ist es ratsam mit dem*der Arbeitgeber*in ein Gespräch suchen. Es kann durchaus sein, dass die Gehaltszahlung vergessen wurde. Hilft dies nicht, kann eine schriftliche Zahlungsaufforderung sinnvoll sein. Dazu können Sie unser
verwenden. Dieses können Sie im Zweifel bei uns anwaltlich überprüfen lassen. Versenden Sie das Schreiben per Einwurfeinschreiben und bewahren Sie den Beleg gut auf, um im Zweifel den Eingang der Zahlungsaufforderung beweisen zu können. Erfolgt die Zahlung des Gehalts nicht bis zu dem angegebenen Zeitpunkt im Musterschreiben, dann ist Schritt zwei zu beachten.Zweiter Schritt: Wie kann man rechtliche Schritte einleiten?
Bei der Einleitung rechtlicher Schritte ist es häufig empfehlenswert, aufgrund des erhöhten Konfliktpotentials, zunächst einen anwaltlichen Rat einzuholen. Gerne können Sie dabei von unserer kostenlosen Ersteinschätzung Gebrauch machen.
Kann man abmahnen?
Eine Möglichkeit ist es der arbeitgebenden Person eine Abmahnung zu schreiben. Bei der Abmahnung ist auf jeden Fall eine mögliche Frist im Arbeitsvertrag zu beachten. Diese beträgt häufig 3 oder 6 Monate. Wenn die Frist im Arbeitsvertrag überschritten ist, entfällt der Entgeltanspruch häufig. Das bedeutet, Sie haben keinen Anspruch mehr auf das noch ausstehende Gehalt. Deshalb gilt es in diesem Fall schnell zu handeln! Prinzipiell ist eine Abmahnung bei einer späteren Einreichung einer Lohnklage nicht notwendig. Jedoch muss eine Abmahnung in der Regel erfolgen, wenn Sie möglicherweise fristlos kündigen wollen.
RECHTS-TIPP:
Häufig sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen unwirksam. Lassen Sie diese im Zweifel anwaltlich überprüfen. Darüber hinaus können Sie versuchen, Ihren Lohn einzufordern, auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist. Mit etwas Glück übersieht der*die Arbeitgeber*in die Ausschlussfrist oder entschließt sich, trotz der Ausschlussfrist zu zahlen.
Sollten Sie unsicher sein, wenden Sie sich gerne an unsere spezialisierten Anwält*innen oder lesen Sie unseren Ratgeber Arbeitsvertrag prüfen lassen.
Kann man, wenn man kein Gehalt bekommen hat, zu Hause bleiben?
Ein weiterer Punkt ist, dass bei einem schwerwiegenden Lohnrückstand die Arbeitsleistung gemäß § 273 BGB verweigern werden kann. Aufgrund der berechtigten Zurückhaltung der Arbeitsleistung kann man grundsätzlich nicht fristlos gekündigt werden und hat weiterhin ein Lohnanspruch. Jedoch ist besonders wichtig, dass das Zurückbehaltungsrecht nur bei einem hohen Gehaltsrückstand über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Monatsgehälter) ausgeübt werden kann. Bei geringfügigen Lohnrückständen oder einer nur kurzfristigen Verzögerung kann das Zurückbehaltungsrecht erhebliche Konsequenzen verursachen. Sprechen Sie deshalb auf jeden Fall vorher mit einem*einer Anwält*in darüber!
Wann kann ich Lohnklage einreichen?
Ein drastischer Schritt ist, eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Klage auf den Bruttolohn und nicht Nettolohn gerichtet ist. Ebenfalls können bei der Lohnklage Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, die durch den Lohnausfall entstanden sind und nicht vermeidbar waren. Des Weiteren können Verzugszinsen auf das ausstehende Gehalt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz eingefordert werden. Die Zinszahlung fällt sogar noch höher aus, wenn Sie einen Kredit in Anspruch nehmen mussten, der Sie mehr als diese 5 % Zinsen gekostet hat.
Zwar besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, jedoch sollten Sie sich im Zweifel beraten lassen, ob eine Rechtsberatung in Ihrem Fall Sinn ergibt. Nehmen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.
RECHTS-TIPP:
Folgende Schäden können Sie insbesondere geltend machen:
- Bei Mietrückständen: Schäden, die entstehen, weil man die Miete nicht zahlen konnte.
- Kündigung von Darlehensverträgen die man nicht mehr bedienen konnte und alle daraus entstehenden Schäden.
- Überziehungszinsen auf dem Girokonto
Beachten Sie aber, dass Sie nach Möglichkeit Schäden minimieren müssen (sogenannte Schadensminderungspflicht).
Dritter Schritt: Fristlose Kündigung
Als letzten Schritt können arbeitnehmende Personen die fristlose Kündigung einreichen, wenn sie z.B. einen anderen Arbeitgeber gefunden haben. Dies ist nur möglich, wenn der Zahlungsrückstand für eine erhebliche Zeit besteht oder sich über einen erheblichen Betrag erstreckt. Als Richtwert gelten 2 Monatsgehälter. Was darunter liegt, sind geringe Lohnrückstände. Geringe Lohnrückstände können nur ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber den Lohn ohne ersichtlichen oder nachvollziehbaren Grund endgültig verweigert. Sobald der noch ausstehende Lohn ausgezahlt wird, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich. Bevor Sie eine fristlose Kündigung einreichen, empfehlen wir Ihnen sich anwaltlich und gegebenenfalls im Anschluss bei der Bundesagentur für Arbeit zum Beispiel wegen eines möglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld beraten zu lassen.
Warum zahlt der Arbeitgeber nicht und was kann ich dagegen tun?
Was tun, wenn der Arbeitgeber nach Kündigung nicht zahlt?
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages haben sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in gewisse Dinge zu beachten. Zum einen müssen sich beide Parteien an die jeweils geltenden Kündigungsfristen halten. Zum anderen muss die arbeitgebende Person das letzte Gehalt auszahlen.
Tut diese Person dies nicht, kommt sie in einen Verzug. Dann gelten wieder die oben genannten Schritte bezüglich Zahlungsaufforderung, etc.
Ebenfalls kann sich die arbeitnehmende Person auch die restlichen Urlaubstage auszahlen lassen.
Arbeitgeber zahlt nicht wegen Krankheit. Was tun?
Grundsätzlich hat man bei Krankheit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen von der arbeitgebenden Person. Danach kann das Entgelt von der Krankenkasse übernommen werden.
Zahlt ihr*e Arbeitgeber*in nicht im Krankheitsfall, so ist gemäß der oben genannten Schritten vorzugehen.
Arbeitgeber zahlt nicht vollständig, was tun?
Die Höhe des Arbeitslohns wird in der Regel vereinbart oder steht in Tarifverträgen etc. Wird kein Lohn vereinbart, erhält der Arbeitnehmer trotzdem einen Lohn, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten war.
Arbeitnehmer haben fast immer einen Anspruch auf die Zahlung des vollständigen Gehalts. Tut ihr*e Arbeitgeber*in dies nicht, können Sie den oben genannten Schritten folgen.
Es kann aber auch berechtigte Gründe für einen Abzug bei den Gehaltszahlungen geben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie durch grob fahrlässiges Verhalten Material, etc. beschädigt haben. Gerne können Sie, bevor Sie eine Zahlungsaufforderung schreiben eine*n unserer erfahrenen Anwält*innen kontaktieren, um sich abzusichern.
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung
Ihr*e Arbeitgeber*in zahlt nicht? Bewahren Sie Ruhe, aber handeln Sie im Hinblick auf mögliche rechtliche Fallstricke und laufende Fristen zügig. Kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Bereits beantwortete Fragen |
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Arbeitsrecht |
Kündigung einer Arbeitnehmerin |
Kündigungfrist bei Klausel "zum Quartalsende" v2 |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
kann mein Arbeitgeber meine Zusatzvereinbarung beenden oder ändern? |
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Welche Kündigungsfrist muss ich aktuell als Arbeitnehmer einhalten? |
Einschätzung Sachverhalt |
Bewertung und ggf. Durchsetzung von Änderungen für englischsprachiges Arbeitszeugnis |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
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Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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