Anzeige wegen Warenbetrug – was tun?
Anzeige wegen Warenbetrug – was tun?
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Online-Bestellungen werden in der heutigen Zeit immer mehr zur Gewohnheit. Die Verlagerung der Geschäfte ins Internet bietet Kriminellen aber auch ganz neue Möglichkeiten. Eine solche stellt der sogenannte Warenbetrug dar. Doch nicht selten wird ein solcher Betrug vorschnell angenommen und zur Anzeige gebracht, obwohl die beschuldigte Person nicht in betrügerischer Absicht handelte.
In diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte des Warenbetrugs, wann dieser vorliegt und wie Sie beim Vorwurf eines Warenbetrugs vorgehen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Warenbetrug ist nach § 263 StGB strafbar und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.
- Um sich strafbar zu machen, muss vorsätzlich (also „mit Wissen und Wollen“) gehandelt werden.
- Manchmal sind die Beschuldigten selbst Opfer einer Straftat wie Identitätsdiebstahl geworden.
- Vorladungen der Polizei muss keine Folge geleistet werden. Vorladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht hingegen schon. Es kann aber auch taktisch sinnvoll sein, bei der Polizei zu erscheinen.
- In Deutschland herrscht die Selbstbelastungsfreiheit, man muss sich selbst nicht durch Aussagen belasten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Warenbetrug?
- Wann liegt möglicherweise kein Warenbetrug vor?
- Paket verloren gegangen
- Mängel der Ware
- Identitätsdiebstahl und Hacking
- Wie verhalte ich mich bei einer Anzeige oder Vorladung der Polizei?
- Welche Strafe droht bei Warenbetrug?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist Warenbetrug?
Der Warenbetrug selbst ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Er stellt eine Art des Betrugs aus § 263 StGB dar. Dabei verspricht der*die Täter*in die bestellte Ware zu liefern, was jedoch nicht oder nur in minderwertiger Qualität erfolgt.
Wie Sie vorgehen können, wenn Sie selbst Opfer eines solchen Betrugs geworden sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber Betrug eBay Kleinanzeigen: So können Sie sich wehren.
WARENKREDITBETRUG
Das Gegenstück zum Warenbetrug stellt der Warenkreditbetrug dar. Dabei ist das Ziel, die Ware ohne Bezahlung zu erlangen. Täter*in ist dabei die bestellende Person.
Damit man wegen Warenbetrug verurteilt werden kann, muss man vorsätzlich handeln. Das heißt, die betrügende Person muss um ihre Leistungsunfähigkeit wissen und diese auch hinnehmen, und zwar schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das bedeutet:
BEISPIEL FÜR VORSATZ
Vorsätzlich handelt, wer bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er die bestellte Ware nicht an den*die Käufer*in liefert, da er*sie die Ware entweder gar nicht besitzt oder nicht abschicken will.
Nicht vorsätzlich handelt dagegen, wer schlichtweg vergisst das Bestellte abzuschicken. Doch selbst wenn man erst später zu dem Entschluss kommt, die Ware nun doch nicht abzuschicken, liegt nicht automatisch Warenbetrug vor. Auch in einem solchen Fall muss vor Gericht erst bewiesen werden, dass der Vorsatz schon bei Eingehung des Kaufvertrages vorlag.
Wann liegt möglicherweise kein Warenbetrug vor?
Es kommt nicht selten vor, dass ein Verdacht eines Warenbetruges angenommen wird, obwohl dieser in Wirklichkeit gar nicht begangen wurde. Dies zeigt schon das Beispiel, wenn der*die Verkäufer*in schlichtweg vergisst die Ware zu versenden. Daraus resultiert dann eine Anzeige, sowie eine Vorladung bei der Polizei.
Der Verdacht kann aber auch die Folge von anderen Umständen sein, die ebenfalls nicht zwingend eine Strafbarkeit begründen.
Paket verloren gegangen
Das Paket mit der Ware wurde in der Postfiliale abgegeben und dennoch erhält man ein paar Wochen oder Monate später Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Warenbetrug. Dies kann mehrere Gründe haben.
Mit dem Versand übergibt man das Paket aus dem eigenen Einwirkungsbereich in fremde Hände. Bei den Versandunternehmen wie DHL, Hermes oder UPS kann es durchaus vorkommen, dass ein Paket verloren geht. Man selbst geht davon aus, alles sei korrekt abgelaufen. Dennoch hat der*die Käufer*in die Ware nie erhalten und kommt sich natürlich dadurch betrogen vor. Logische Folge aus Käufersicht ist dann natürlich der Gang zur Polizei und eine Anzeige.
Doch selbst wenn das Paket nicht schon beim Versand verloren geht, können immer noch Dritte einwirken und einer Zustellung bei dem*der Käufer*in entgegenwirken. So zum Beispiel, wenn das Paket beim Nachbar abgegeben wird oder an einem vereinbarten Abstellort hinterlegt und von dort gestohlen wird.
YOURXPERT-TIPP
Damit Sie einen solchen Verdacht entkräften können, sollten Sie unbedingt die Versandbelege aufbewahren. Auch sollten Sie einen Zeugen beim Verpacken und Versenden der Ware dabei haben oder dies auf Video festhalten, wenn sie auf Nummer sicher gehen wollen.
Mängel der Ware
Einen weiteren Grund für den Verdacht des Warenbetrugs kann der Zustand der bestellten Ware selbst darstellen. Dies liegt insbesondere daran, dass vor allem bei eBay Kleinanzeigen, Shpock oder ähnlichen Seiten überwiegend gebrauchte Sachen verkauft werden. Dabei werden dann häufig Beschreibungen wie „gut erhalten“ oder „kaum Gebrauchsspuren“ verwendet. Die Auffassungen, wann eine Sache tatsächlich kaum Gebrauchsspuren aufweist, können aber weit auseinander liegen.
Während für den*die Verkäufer*in eine kleine Delle nur eine unwesentliche Gebrauchsspur darstellt, kann der*die Käufer*in dies ganz anderes auffassen und darin eine starke Beschädigung sehen. Aufgrund der unterschiedlichen Interpretation der Beschreibung kann es daher vorkommen, dass sich der*die Käufer*in ebenfalls betrogen fühlt und daher aufgrund des Missverständnisses Anzeige erstattet.
Dies kann im Übrigen auch bei unentdeckten Mängeln (z.B. Softwarefehlern) vorkommen.
Identitätsdiebstahl und Hacking
Es kann aber auch vorkommen, dass Sie selbst Opfer einer Straftat wurden. Gerade in Zeiten der sozialen Netzwerke sind persönliche Daten sehr leicht zu erlangen. Der*die eigentliche Betrüger*in kann dann die Daten missbrauchen und Kaufverträge unter Ihrem Namen über nicht existente Ware abschließen.
Gleiches kann passieren, wenn der Account auf einer Online-Plattform gehackt wird. Beliebte Ziele sind dabei vor allem Accounts von bestehenden Verkäufer*innen, die eine gute Bewertung haben und dadurch seriös wirken. Auch dann werden wieder Geschäfte über nicht existente Ware unter falschem Namen abgeschlossen. In einem solchen Fall haftet der*die Accountinhaber*in grundsätzlich nicht, Ausnahmen können sich aber bei unzureichender Sicherung ergeben. Diese haben dann zumeist zivilrechtliche Folgen.
Wie verhalte ich mich bei einer Anzeige oder Vorladung der Polizei?
Erster Berührungspunkt mit dem Vorwurf Warenbetrug ist häufig die damit einhergehende Vorladung bei der Polizei oder ein Anhörungsschreiben. Es kann dann durchaus vorkommen, dass man sich ertappt fühlt, da man beispielsweise tatsächlich die bestellte Ware aus einer Online-Auktion nicht versandt hat. Doch da dies, entgegen der weitläufigen Annahme in der Bevölkerung, nicht automatisch auch strafbar ist, sollte von voreiligen Geständnissen und Einlassungen unbedingt abgesehen werden. Dies gilt im Übrigen auch, wenn das auf Sie nicht zutrifft und Sie tatsächlich einen Betrug begangen haben sollten.
Sie haben das Recht zu schweigen und sollten, wie in jedem Strafverfahren und ohne vorherigen anwaltlichen Rat, davon auch Gebrauch machen. Dies darf Ihnen von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht auch nicht belastend oder negativ ausgelegt werden.
RECHTS-TIPP:
Im Allgemeinen gilt: Ladungen der Polizei muss eine beschuldigte Person nicht Folge leisten und auf dem Revier erscheinen. Dies gilt hingegen nicht für Ladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Dort sollte man dann aber nicht ohne Rechtsbeistand erscheinen. Es gibt auch die Möglichkeit sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern, wovon ohne anwaltlichen Rat aber auch kein Gebrauch gemacht werden sollte.
Werden Sie des Warenbetruges beschuldigt, sollten Sie umgehend eine*n Anwält*in kontaktieren. Ihr Rechtsbeistand kann dann Akteneinsicht für Sie beantragen. Dies ist in Strafverfahren von essenzieller Bedeutung, da nur so der Verfahrensstand, die Beweise und die Ihnen vorgeworfene Tat wirklich beurteilt werden können. Der*die Anwält*in kann so dann auch Einschätzen, ob eine Aussage oder Einlassung von Ihnen überhaupt nötig ist.
Häufig fußt der Verdacht nur auf vagen Indizien. Dieser Verdacht kann dann durch einen anwaltlichen Schriftsatz widerlegt werden, indem beispielsweise die oben genannten Fälle oder Ihr fehlender Vorsatz dargelegt werden. Das Verfahren gegen Sie wird dann häufig ohne Gerichtsverhandlung eingestellt. Sie haben also im besten Fall nie persönlichen Kontakt zu Polizei oder Gericht.
Doch auch wenn Sie tatsächlich einen Betrug begangen haben sollten, lohnt es sich durchaus eine*n Anwält*in zu kontaktieren. Sie werden dann in einer kostenlosen Ersteinschätzung über die Möglichkeiten in Ihrem Fall aufgeklärt. Durch entsprechende Schriftsätze kann so auch im Idealfall eine Einstellung mit oder ohne Auflagen erreicht werden. So kommt es dann auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung.
Welche Strafe droht bei Warenbetrug?
Die Strafe bei einer Verurteilung richtet sich nach § 263 StGB. Dieser sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Mit einer Verurteilung hängt auch häufig ein Eintrag ins Führungszeugnis zusammen, die Grenze hierfür liegt bei einer Geldstrafe bei 90 Tagessätzen, bei Freiheitsstrafe bei 3 Monaten. Ersttäter*innen erhalten erfahrungsgemäß meist eine Geldstrafe, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schweren Fall. Dann ist die Freiheitsstrafe zwingend, dürfte aber zur Bewährung ausgesetzt werden.
STRAFMILDERUNG
Das genaue Strafmaß hängt immer vom Einzelfall und dessen Umständen ab. Es kann aber unter Umständen positiv beeinflusst und dadurch gemildert werden. So z.B. durch:
- Geständnis
- Entschuldigung beim Opfer
- Begleichung des entstandenen Schadens
Auch eine Selbstanzeige kann sich strafmildernd auswirken, doch wird davon ohne vorherige anwaltliche Beratung dringend abgeraten!
Neben den strafrechtlichen Folgen tritt häufig noch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch der geschädigten Person, den der*die Täter*in ebenfalls begleichen muss.
Sollten Sie bereits einen Strafbefehl erhalten haben, erfahren Sie in unserem Ratgeber Einspruch gegen Strafbefehl, wie Sie dagegen vorgehen können.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Ganz gleich, ob Ihnen Warenbetrug vorgeworfen wird oder Sie durch einen solchen geschädigt wurde, wichtig ist Ruhe bewahren und in jedem Fall anwaltliche Unterstützung suchen. Ihr*e Anwält*in kann Akteneinsicht beantragen, den genauen Vorwurf prüfen und so das weitere Vorgehen in Ihrem konkreten Fall mit Ihnen besprechen.
Kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
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Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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