Anzeige wegen Körperverletzung - Was tun?
Ratgeber: Anzeige wegen Körperverletzung – Was tun?
(Lesezeit ca. 20 Minuten)
Eine Dummheit begangen? Die Nerven verloren? Nicht nachgedacht?
Binnen Sekundenbruchteilen können Dinge geschehen, die vielleicht nicht hätten passieren sollen und die häufig hinterher bereut werden. Solche Vorkommnisse sind bei weitem kein Einzelfall. Der Tatbestand der Körperverletzung kommt in sämtlichen Lebensbereichen vor, wird von allen Geschlechtern und Altersgruppen begangen, durchzieht sämtliche Gesellschaftsschichten und gehört nach wie vor zum Alltag in Deutschland.
Im Jahr 2020 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) z. B. bundesweit über 373.000 Fälle von vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehr als 130.000 Fälle von gefährlicher und schwerer Körperverletzung. Dementsprechend geschieht es oft schneller als man denkt und ehe man sich versieht, wird man selbst Täter*in oder Opfer einer Körperverletzung. Körperverletzungsdelikte haben eine hohe Aufklärungsquote, was zum Teil auch daran liegt, dass sich Täter*in und Opfer bei der Tatausführung in offener Konfrontation gegenüberstehen und die Taten meist aus einem inneren Impuls im Affekt und nicht geplant begangen werden. Auch spielt bei der Tatbegehung oftmals Alkoholeinfluss eine große Rolle.
Wie verhalte ich mich nun aber richtig, wenn ich wegen einer Körperverletzung angezeigt werde oder Opfer einer solchen geworden bin? Ist jede körperliche Auseinandersetzung gleich eine strafbare Körperverletzung? War mein Verhalten als Verteidigung vielleicht sogar als Notwehr gerechtfertigt? Wie verhalte ich mich als Opfer? Lohnt es sich Anzeige zu erstatten? Kann ich mit einem Schmerzensgeld rechnen?
Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen dieser Ratgeber. Das Thema Körperverletzung wird Ihnen genau erklärt und Sie können sicher einordnen, ob tatsächlich eine Körperverletzung begangen wurde und wie Sie als Täter oder Opfer weiter vorgehen sollten. Außerdem klären wir Sie über die möglichen Verfahren und die zu erwartenden Strafen auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Juristisch ausgedrückt kann der Straftatbestand der Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung verwirklicht werden.
- Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen mehreren Arten der Körperverletzung, welche unterschiedlich hart bestraft werden, je nachdem, unter welchen Umständen und in welcher Art die Tat begangen wurde, welche Folgen das Opfer davon trägt und ob der*die Täter*in vorsätzlich gehandelt hat.
- Ein Strafverfahren wird von der Polizei oder Staatsanwaltschaft meist nur eingeleitet, wenn die Tat angezeigt wird bzw. nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Hier gilt es, Fristen zu beachten.
- Die Höhe einer Strafe bei Körperverletzung und eines Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab.
- Egal, ob Sie Täter*in oder Opfer sind, lohnt sich in der Regel schon eine frühzeitige Einschaltung eines*einer Anwält*in. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Körperverletzung?
- Was ist eine körperliche Misshandlung?
- Was ist eine Gesundheitsschädigung?
- Welche Arten der Körperverletzung gibt es?
- Gibt es eine „leichte“ oder einfache Körperverletzung?
- Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
- Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?
- Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?
- Körperverletzung aus Notwehr?
- Anzeige wegen Körperverletzung – Was kann ich als Beschuldigte*r tun?
- Wie läuft das Strafverfahren bei einer Körperverletzung ab?
- Was sind die Konsequenzen und welche Strafe erwartet mich bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung?
- Erwartet mich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe?
- Verliere ich wegen einer Verurteilung wegen Körperverletzung meinen Job?
- Welche Strafen werden in mein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen?
- Was kann ich als Opfer einer Körperverletzung tun?
- Wann verjährt eine Körperverletzung?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Was ist eine Körperverletzung?
Die Körperverletzung ist eine Straftat, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit eines andern Menschen richtet. Geregelt ist die Körperverletzung in den Paragraphen 223 bis 231 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Infobox
Laut § 223 StGB begeht eine Körperverletzung, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt […]“.
Aus dem Juristendeutsch des Strafgesetzbuchs übersetzt, bedeutet dies, dass eine Körperverletzung auf zweierlei Arten begangen werden kann. Zum einen, in dem der*die Täter*in sein*ihr Opfer körperlich misshandelt und zum anderen, indem er*sie das Opfer an der Gesundheit schädigt.
In der Rechtsliteratur finden sich zu den Begriffen der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung zahlreiche Definitionen und Ausführungen, die durch die Rechtssprache oft schwer verständlich und für Ratsuchende meist nicht gut zu fassen sind.
Woher weiß ich nun aber als Beschuldigte*r, wie meine persönliche Handlung rechtlich einzuordnen ist und ob ich die Schwelle zur Strafbarkeit durch mein Verhalten überschritten habe? Einen ersten Überblick gibt Ihnen unser Ratgeber. Um sich wirklich sicher zu sein, empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung.
Was ist eine körperliche Misshandlung?
Juristisch wird der Begriff der körperlichen Misshandlung als eine üble, unangemessene Behandlung beschrieben, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers in einem gewissen Maß beeinträchtigt.
Rechts-Tipp:
Im Hinblick auf das körperliche Wohlbefinden wird also der Zustand des Opfers vor der Tathandlung mit dem Zustand nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, kann das körperliche Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigt sein.
Das körperliche Wohlbefinden gilt in jedem Fall als beeinträchtigt, wenn das Opfer Schmerzen erleidet. Aber auch ohne eine Schmerzzufügung kann ein strafbares Verhalten vorliegen, so z. B. bei der Beeinträchtigung des Nervensystems durch extreme Schalleinwirkung oder vergleichbare Handlungen.
Seelische und psychische Beeinträchtigungen wie beispielsweise dauernder Lärm oder Telefonterror sind nur dann als Körperverletzung strafbar, wenn beim Opfer Angstschweiß, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen, starkes Herzrasen oder vergleichbare Zustände verursacht werden. Hier kann unter Umständen aber der Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB erfüllt sein. Auch Mobbing oder durch den Täter verursachte körperliche Überanstrengung beim Opfer können das körperliche Wohlbefinden in strafrechtlich relevanter Weise beeinträchtigen.
Nicht strafbar beeinträchtigt ist das körperliche Wohlbefinden in aller Regel beim Verursachen von Schrecken (auch nicht bei gleichzeitig auftretender Übelkeit oder Durchfall), Ekel, körperlicher oder psychischer Erregung oder generell bei Handlungen, die unterhalb einer sog. Bagatellschwelle liegen. Dies gilt in aller Regel für Anspucken, Anrempeln, zu Fall bringen eines anderen oder auch bei einem leichten Fußtritt oder einem leichten Klaps. Solche Handlungen können aber den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber zum Thema Anzeige wegen Beleidigung.
Die körperliche Unversehrtheit gilt als beeinträchtigt, wenn die Substanz des Körpers verletzt wird, die körperlichen Funktionen des Opfers gestört werden oder es zu Verunstaltungen beim Opfer kommt. Ob das Opfer hierbei Schmerzen empfindet, ist irrelevant. Die körperliche Unversehrtheit ist beispielsweise beim Beibringen einer Wunde, dem Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem Ausschlagen von Zähnen, dem Entfernen eines Körperteils oder dem Zufügen einer Prellung oder Schwellung beeinträchtigt. Außerdem hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Abschneiden eines langen Haarzopfes, den das Opfer lieb gewonnen hatte, die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen und daher letztlich eine Körperverletzung darstellen kann.
Gemein ist allen Fällen, dass ein strafbares Verhalten erst vorliegt, wenn die sog. Bagatellschwelle durch den*die Täter*in überschritten wird, die Handlung also eine gewisse Schwere aufweist und eine gewisse Intensität mit sich bringt.
Was ist eine Gesundheitsschädigung?
Neben der eingangs erklärten körperlichen Misshandlung, kann eine Körperverletzung auch durch eine Gesundheitsschädigung begangen werden. Unter einer Gesundheitsschädigung wird juristisch das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands verstanden. Unerheblich ist, ob das Opfer hierbei Schmerzen erleidet. Typischer Fall für die Annahme einer Gesundheitsschädigung ist die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung.
Eine Gesundheitsschädigung kann sich z.B. aus einer Verunreinigung von Wasser oder Luft durch Giftstoffe oder durch Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes ergeben. Auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (insbesondere HIV) ist eine Gesundheitsschädigung. Beim Zuführen von Röntgenstrahlen, beim Herbeiführen einer Alkoholintoxikation oder beim Verschreiben von suchtfördernden Mitteln liegt ebenfalls eine Gesundheitsschädigung vor. Ebenso kann das Hervorrufen von alltäglicheren Verletzungen wie Blutergüssen, Platzwunden, Brüchen oder Schwellungen eine Gesundheitsschädigung darstellen und damit unter Umständen eine strafbare Körperverletzung sein.
Betrachtet man nun die gängigen Tathandlungen der häufig vorkommenden Gewaltkriminalität wie z. B. einen Faustschlag, eine sog. Kopfnuss oder einen heftigen Fußtritt und die Verletzungen, die typischerweise daraus entstehen, wie z. B. Schwellungen, größere Wunden, Prellungen, Brüche oder Gehirnerschütterungen vor diesem rechtlichen Hintergrund, so fällt auf, dass all diese Fälle regelmäßig sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung darstellen und damit der Straftatbestand der Körperverletzung in aller Regel erfüllt ist. Da die Gerichte aber gerade bei Grenzfällen oftmals unterschiedlich entscheiden und ihnen bei der Beurteilung der Fälle auch ein gewisser Spielraum zukommt, können Einzelfalleinschätzungen erst getroffen werden, wenn alle Umstände geklärt sind. Nutzen Sie daher für Ihren Fall die Möglichkeit der kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung und kontaktieren Sie eine*n unserer Expert*innen.
Welche Arten der Körperverletzung gibt es?
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen mehreren Arten der Körperverletzung. Unterschieden wird nach den Umständen und der Art der Tatbegehung, welche Folgen das Opfer durch die Tat erleidet und ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Da es hierbei auf juristische Feinheiten ankommt und kein Fall wie der andere ist, empfehlen wir Ihnen, Ihren Fall im Rahmen unserer kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung fachkundig begutachten zu lassen.
Gibt es eine „leichte“ oder einfache Körperverletzung?
Eine „leichte“ Körperverletzung kennt das Strafgesetzbuch (StGB) entgegen der landläufigen Meinung nicht. Mit dieser umgangssprachlichen Bezeichnung ist meist die vorsätzliche einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB gemeint, die im Falle einer körperlichen Misshandlung und/oder einer Gesundheitsschädigung vorliegt. Die einfache Körperverletzung ist die am wenigsten schlimme Form der vorsätzlichen Körperverletzung. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für eine vorsätzliche einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
Die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB knüpft an die Umstände und die Art und Weise der Begehung der Körperverletzung an. Eine gefährliche Körperverletzung wird in aller Regel härter bestraft, da die Tatausführung die Gefahr erheblicher Verletzungen für das Opfer mit sich bringt und die Chancen des Opfers sich erfolgreich gegen den*die Täter*in zu wehren deutlich geringer sind. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn
- die Körperverletzung durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen wie z. B. Glassplitter oder kochendes Wasser begangen wurde,
- der*die Täter*in die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs wie z. B. eines Baseballschlägers, einer Glasflasche oder eines schweren Stiefels am Fuß vorgenommen hat,
- der*die Täter*in das Opfer hinterlistig überfallen hat,
- bei der Körperverletzung mehrere Personen (mindestens zwei) beteiligt waren oder
- der*die Täter*in die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat, also z. B. durch heftiges Würgen, Fußtritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, Schlagen mit einer Bierflasche auf den Kopf oder einen Messerstich in den Oberkörper des Opfers.
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe kommt bei einer gefährlichen Körperverletzung also nicht mehr in Betracht.
Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?
Für die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB sind die Umstände und die Art und Weise der Körperverletzung weniger relevant. Stattdessen ist entscheidend, ob das Opfer Folgeschäden durch die Körperverletzung davon getragen hat. Gemeint sind hierbei vor allem dauerhafte Gesundheitsschädigungen. Diese müssen aber für die Annahme einer schweren Körperverletzung nicht zwingend unheilbar sein. Auch wenn in Folge eines langen und aufwendigen Heilungsprozesses die Verletzungen des Opfers in späterer Zukunft durch medizinische Maßnahmen wieder geheilt werden könnten, kann unter Umständen eine schwere Körperverletzung vorliegen. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn als Folge der Körperverletzung die verletzte Person
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für eine schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe kommt also auch bei einer schweren Körperverletzung nicht mehr in Betracht. Hat der Täter die schwere Folge sogar vorsätzlich herbeigeführt, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre.
Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?
Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB stellt in diesem Ratgeber einen Sonderfall dar, da der*die Täter*in hier bei der Tatbegehung im Gegensatz zu den anderen dargestellten Varianten der Körperverletzung nicht vorsätzlich handelt. Er*sie möchte das Opfer also gar nicht verletzen. Vielmehr begeht er die körperliche Misshandlung bzw. die Gesundheitsschädigung ungewollt und unabsichtlich, also fahrlässig. Aus dem Juristendeutsch übersetzt, bedeutet Fahrlässigkeit, dass der*die Täter*in eine ihm zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Der*die Täter*in hat also eine ihm auferlegte Pflicht nicht beachtet und so unvorsichtig und unüberlegt gehandelt, dass er hierfür bestraft werden kann. Hätte der*die Täter*in mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt, hätte die Tat verhindert werden können. Häufig passieren fahrlässige Körperverletzungen im Bereich medizinischer Eingriffe oder bei Verkehrsunfällen. Bei einem Verkehrsunfall möchte keiner der Beteiligten den anderen absichtlich verletzen. Kommt es dennoch zu Verletzungen, kann dies eine fahrlässige Körperverletzung darstellen.
Beispiel
Überfährt ein Autofahrer eine rote Ampel und stößt deswegen mit einem Radfahrer zusammen, hat der Autofahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt, an der roten Ampel anzuhalten. Erleidet der Radfahrer durch den Unfall Verletzungen, kann der Autofahrer unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden.
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für eine fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Körperverletzung aus Notwehr?
Grundsätzlich hat jede*r das Recht, sich gegen unmittelbare Angriffe von anderen zu wehren und körperlich zu verteidigen. Wenn das eigene Verhalten juristisch als Notwehr einzustufen ist, kann der*die Verteidigende straffrei aus der Situation herauskommen. Allerdings ist nicht jede Verteidigung gegen den Angriff eines*einer anderen direkt als Notwehr einzustufen. Hierbei spielen viele juristische Feinheiten wie die konkrete Lage, in der sich Verteidigende zum Zeitpunkt ihrer Gegenwehr befinden, die Erforderlichkeit und das Maß der konkreten Art der Verteidigung und auch der innere Wille der Verteidigenden eine entscheidende Rolle. Die genaue rechtliche Einordnung des eigenen Verhaltens bürgt eine ganze Reihe juristischer Fallstricke, bei deren Umgehung Ihnen unsere Expert*innen im Rahmen einer kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung gerne zur Seite stehen.
Anzeige wegen Körperverletzung – Was kann ich als Beschuldigte*r tun?
Ist man Beschuldigte*r in einem Strafverfahren wegen eines der dargestellten Körperverletzungsdelikte, ist dies zuallererst kein Grund zur Panik. Hier heißt es Ruhe und einen kühlen Kopf bewahren. Auf die leichte Schulter genommen werden, sollte die Situation aber nicht. Es gilt nun für Sie, als Beschuldigte*n die richtigen Schritte zu unternehmen.
Falls Sie durch die Polizei kontaktiert werden, sollten Sie zunächst nicht mit den Beamten über die Vorwürfe sprechen. Dies ist Ihr gesetzliches Recht und auch Ihr Schweigen zur Sache darf nicht gegen Sie verwendet werden. Der Gefahr unvorteilhafte Aussagen vor den Beamten zu machen, gerade da Sie sich in Ihrer Situation rechtfertigen möchten, sollten Sie ohne rechtlichen Beistand unbedingt aus dem Weg gehen und sich daher vorerst nicht zur Sache äußern. Auch einer förmlichen Vorladung der Polizei sollten Sie vor einer Abstimmung mit einem*einer Rechtsanwält*in nicht nachkommen. Das Ignorieren einer polizeilichen Vorladung ist für Sie als Beschuldigte*n folgenlos, lediglich Vorladungen von Staatsanwält*innen oder Richter*innen müssen Sie nachkommen.
Ihr nächster Schritt sollte daher unbedingt sein, eine*n Anwält*in zu kontaktieren. Unabhängig davon, ob Sie schuldig sind oder nicht, ist rechtlicher Beistand für eine vernünftige Verteidigung und einen glimpflichen Ausgang des Verfahrens in einer solchen Situation meistens unerlässlich. Kontaktieren Sie bei Unsicherheiten gerne unsere Expert*innen für eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung Ihrer konkreten Lage.
Wie läuft das Strafverfahren bei einer Körperverletzung ab?
Strafanzeige
Eingeleitet wird das Strafverfahren in der Regel dadurch, dass bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erstattet wird. Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet tätig zu werden und Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Dazu gehören z. B. Gespräche mit Opfern, Befragungen von Zeug*innen und Beschuldigten, eine Tatortsbegehung und die Auswertung von Beweismitteln. Durch eine Anzeige wegen Körperverletzung wird den Strafverfolgungsbehörden lediglich gemeldet, dass die Möglichkeit einer begangenen Straftat besteht. Eine Strafanzeige ist also nicht mehr als eine formlose Mitteilung, für die es auch keine Frist zu beachten gilt. Ob sich daraus später ein Tatverdacht ergibt und jemand deshalb als Beschuldigte*r in Betracht kommt, beurteilen die Strafverfolgungsbehörden selbst. Je nach Ausprägung des Verdachts können dann mehr oder weniger intensive Ermittlungsmaßnahmen gerechtfertigt sein. Wird jemand als Beschuldigte*r eingestuft, so ist er*sie darüber zu informieren. An den Status des*der Beschuldigten knüpfen nämlich gewisse Rechte an, z. B. das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen oder das Recht auf anwaltlichen Beistand.
Strafantrag
Bei einigen Delikten ist für die Verfolgung der Straftat erforderlich, dass zusätzlich ein Strafantrag gestellt wird, wenn die Verfolgung der Straftat nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt und die Strafverfolgungsbehörden daher nicht ohnehin von Amts wegen tätig werden. Ein Strafantrag ist ein formaler Akt, den grundsätzlich nur der*die Verletzte selbst bei Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei schriftlich einreichen kann. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten zu beachten. Ist der*die Verletzte minderjährig, so geht das Recht, den Strafantrag zu stellen, auf dessen gesetzliche Vertreter über; im Regelfall also auf die Eltern. Ein Strafantrag drückt im Unterschied zu einer formlosen Strafanzeige den Wunsch des*der Verletzten aus, die Strafverfolgungsbehörden mögen hinsichtlich der Straftat tätig werden und Ermittlungen anstellen. Bei den Körperverletzungsdelikten ist für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB und einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB gemäß § 230 StGB ein solcher Strafantrag in der Regel notwendig. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB und die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB werden stets auch ohne Strafantrag verfolgt.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Anklage, Strafbefehl oder Einstellung
Nachdem die Strafanzeige gestellt bzw. der Strafantrag eingereicht wurde, leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Bei den nun folgenden Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft der Polizei Anweisungen erteilen. Dabei ist sie gesetzlich verpflichtet, sachlich, unparteiisch und unvoreingenommen vorzugehen. Das oberste Ziel ist nicht zwingend eine Verurteilung zu erwirken, sondern den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört auch Beweise zu sammeln, die Beschuldigte entlasten können, denn die Staatsanwaltschaft hat auch die Pflicht, die Unschuld eines*einer zu Unrecht Beschuldigten zu ermitteln.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder das Verfahren mangels Tatverdacht einstellen, je nachdem, ob aufgrund der gesammelten Beweise eine Verurteilung oder ein Freispruch vor Gericht wahrscheinlicher erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und das Gericht der Anklagehebung zustimmt, wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht festgelegt.
Bei einigen Körperverletzungsdelikten kann das Strafmaß auch ohne eine Gerichtsverhandlung durch einen Strafbefehl festgelegt werden. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen sollten und ob sich für Sie ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Strafbefehl.
Außerdem kann das Verfahren bei einigen Körperverletzungsdelikten mit Zustimmung des*der Beschuldigten unter gewissen Auflagen der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall einer solchen Einstellung unter Auflagen als Beschuldigte*r zustimmen sollten und welche Folgen dies für Sie hat, erklärt Ihnen gerne eine*r unserer Expert*innen im Rahmen einer kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung. Wird das Verfahren gegen den Willen des*der Verletzten eingestellt, besteht in Fällen der einfachen und fahrlässigen Körperverletzung in der Regel die Möglichkeit Privatklage einzureichen. Näheres dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Privatklage einreichen.
Was sind die Konsequenzen und welche Strafe erwartet mich bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung?
Eine Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts kann – auch über die vom Gericht verhängte Strafe hinaus – weitreichende Konsequenzen für den*die Täter*in haben. So drohen neben der Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe auch unter Umständen Konsequenzen im Arbeitsleben und Eintragungen ins Bundeszentralregister und das polizeiliche Führungszeugnis.
Erwartet mich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe?
Je nach Art, Grad und Schwere der begangenen Körperverletzung kann das Gericht entweder eine Freiheits- oder eine Geldstrafe verhängen. Eine Geldstrafe kommt jedoch nur bei einer Verurteilung wegen einer einfachen und einer fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Auf die Verurteilung wegen einer gefährlichen oder einer schweren Körperverletzung folgt zwingend eine Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe kann in allen Fällen unter gewissen Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
Wie entscheidet nun aber das Gericht, ob in Ihrem Fall eine Freiheits- oder eine Geldstrafe verhängt wird?
Grundsätzlich steht es dem Gericht nach der Bewertung Ihres konkreten Falls frei, die Strafe am unteren oder am oberen Ende des möglichen Strafrahmens anzusetzen. Die Strafzumessung erfolgt im deutschen Strafrecht jedoch immer nach der Schwere der Schuld des*der Täters*Täterin. Das Gericht hat also bei der Auswahl und der Bemessung der Strafe unter anderem die Beweggründe und die Ziele des*der Täters* Täterin, die Art der Tatausführung, das Vorleben des*der Täters*Täterin und die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Da es hinsichtlich der zu erwartenden Strafe auf eine Vielzahl rechtlicher Kriterien ankommt, sollten Sie sich als Beschuldigte*r alsbald um rechtlichen Beistand kümmern, damit Sie die Folgen einer Verurteilung so früh wie möglich abschätzen können. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung!
Verliere ich wegen einer Verurteilung wegen Körperverletzung meinen Job?
Sollten Sie die Körperverletzung am Arbeitsplatz und gegen ihre*n Arbeitgeber*in oder eine*n Kolleg*in begangen haben, ist eine außerordentliche Kündigung sehr wahrscheinlich. Sollten Sie die Körperverletzung jedoch in Ihrer Freizeit und nicht gegen Mitarbeiter*innen ihrer Arbeitsstätte begangen haben, droht eine wirksame außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall, z. B. wenn aufgrund der Körperverletzung an der Eignung des*der Arbeitnehmer*in für den Job gezweifelt werden muss. Bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind Art und Schwere der Körperverletzung, die konkrete Arbeitstätigkeit des*der Täter*in und sein*ihr Posten im Betrieb vom Gericht zu berücksichtigen.
Welche Strafen werden in mein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen?
Unterschieden werden muss hier zunächst zwischen dem Bundeszentralregister und dem polizeilichen Führungszeugnis. Das deutlich umfassendere Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz digital geführt. Während im jeweiligen persönlichen Bundeszentralregisterauszug jede Strafe eingetragen und auch deutlich länger gespeichert wird, erscheinen im polizeilichen Führungszeugnis sehr geringe Strafen nicht. Das polizeiliche Führungszeugnis enthält als Auszug aus dem Bundeszentralregister also nur bestimmte Teile dessen, was dort über die betroffene Person gespeichert ist. So werden z. B. Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Der*die Betroffene gilt bei einem leeren polizeilichen Führungszeugnis weiterhin als nicht vorbestraft, was unter anderem deshalb wichtig sein kann, da potenzielle neue Arbeitgeber*innen beim Bewerbungsprozess in manchen Fällen eine Kopie des polizeilichen Führungszeugnisses verlangen können.
Was kann ich als Opfer einer Körperverletzung tun?
Eine Körperverletzung hinterlässt meist nicht nur körperliche Spuren. Menschen, die Opfer von Gewaltdelikten wurden, leiden oftmals auch unter den psychischen Folgen der Tat. Was Sie als Opfer einer Körperverletzung tun können und wie Sie vorgehen sollten, erklärt Ihnen dieses Kapitel des Ratgebers.
Meist ist es sinnvoll, sich als Opfer bereits zu Beginn des Strafverfahrens rechtlich durch einen*eine Anwalt*Anwältin beraten zu lassen. Ihr Rechtsbeistand kann Ihre Interessen effektiver wahrnehmen und durchsetzen und Sie auch über die eventuell infrage kommende Möglichkeit der Nebenklage informieren.
Haben Sie Erinnerungen an markante äußerliche Merkmale des*der Täters*Täterin wie z. B. Tätowierungen, Narben oder andere Auffälligkeiten, sollten Sie diese umgehend nach der Tat schriftlich festhalten, um sich später besser erinnern zu können.
Haben Sie körperliche Verletzungen erlitten, sollten Sie diese umgehend von einem niedergelassenen Arzt oder in einem Krankenhaus medizinisch behandeln lassen. Im Rahmen einer medizinischen Behandlung werden Ihre Verletzungen gleichzeitig fachgerecht und ordentlich dokumentiert. Diese ärztlichen Dokumente können im weiteren Verfahren sowohl zu Beweiszwecken als auch zur Bemessung eines Schmerzensgeldes äußerst relevant werden. Denn ist die Körperverletzung als Ursache Ihrer Verletzungen zweifelsfrei nachgewiesen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei stets einzelfallabhängig und wird unter der Berücksichtigung mehrere Faktoren wie z. B. dem Maß der erlittenen Verletzungen, der Schwere der Tat und dem Umfang und der Dauer der notwendigen Heilbehandlung bemessen.
Zudem sollten Sie die Körperverletzung umgehend zur Anzeige bringen, da Polizei und Staatsanwaltschaft ohne Kenntnis des Sachverhalts nicht tätig werden können. Sollte auch ein Strafantrag zur Verfolgung der Tat notwendig sein, sollten Sie auch diesen stellen. Die Polizei wird Ihnen hierbei helfen und die entsprechenden Formulare zur Verfügung stellen.
Wann verjährt eine Körperverletzung?
Wann eine Körperverletzung verjährt, richtet sich nach dem Höchstmaß der gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafe und damit nach der Art der begangenen Körperverletzung. Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung verjähren demnach bereits nach 5 Jahren, wohingegen die gefährliche und die schwere Körperverletzung erst nach 10 Jahren verjähren.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Wie der Ratgeber zeigt, gibt es bei den Körperverletzungsdelikten viele Konstellationen, die mit sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden sein können. Diese komplexen Unterscheidungen sind selbst für erfahrene und spezialisierte Jurist*innen oftmals nur schwer zu durchblicken. Sind Sie Beschuldigte*r in einem Strafverfahren und steht für Sie womöglich mehr als „nur“ eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe auf dem Spiel? Oder sind Sie Opfer einer Körperverletzung geworden und wollen einen gerechten Ausgleich in Schmerzensgeld und dass der*die Täter*in zur Rechenschaft gezogen wird? Ganz gleich wie Ihre persönliche Situation hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts auch aussehen mag, eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Interessen dringend zu empfehlen. Mithilfe unserer Expert*innen können Sie nach einer kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung für ihren individuellen Fall die beste Entscheidung treffen und sich gegebenenfalls direkt vertreten lassen.
Bereits beantwortete Fragen |
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Ist es im Endergebnis ein begangenen Diebstahl? |
Akteneinsicht beantragen |
Akteneinsicht beantragen |
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform: Strafantrag/Strafanzeige |
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform |
Schriftliche Äußerung um Strafverfahren |
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Akteneinsicht beantragen |
Situation im Lebensmittelhandel |
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
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Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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