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Anwaltshaftung – Jetzt Anspruch prüfen lassen

Wann haftet mein Anwalt?

Ratgeber: Anwaltshaftung – Jetzt Anspruch prüfen lassen

(Lesezeit ca. 9 Minuten)

Statistiken zeigen, dass die anwaltliche Beratung in den meisten Fällen äußerst zuverlässig und sorgfältig ist. Bei der Vielzahl an Aufträgen können jedoch selbst erfahrenen Anwält*innen Fehler bei der Beratung, Aufklärung oder Prozessführung unterlaufen. Trotz oder gerade wegen des vorhandenen Vertrauensverhältnisses, kann es für den*die Anwält*in eine Hürde darstellen, eigene Fehler offenzulegen. Darüber hinaus kann eine Falschberatung vielfach unwissentlich geschehen.

Nach der Lektüre dieses Ratgebers kennen Sie die Voraussetzungen und häufigsten Fälle der Anwaltshaftung. Sie werden wissen, welche Handlungsoptionen und Rechte Sie haben und wie Sie am besten vorgehen sollten. Bei Bedarf können Sie auch eine kostenlose Ersteinschätzung von spezialisierten Anwält*innen erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschuldet wird grundsätzlich immer nur eine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit, kein Erfolg z.B. in Form eines Obsiegens vor Gericht.
  • Für die Anwaltshaftung ist regelmäßig ein klarer, nachweisbarer Fehler im Rahmen der anwaltlichen Beratung erforderlich, der ursächlich für den wirtschaftlichen Schaden ist.
  • Die Beweislast für einen Anwaltsfehler trägt grundsätzlich die Mandantschaft.
  • Liegt ein Fall der Anwaltshaftung vor, so besteht ein Anspruch auf Ersatz aller dadurch entstandenen Kosten.
  • Da die Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs häufig kompliziert ist und sich gegen rechtskundige Anwält*innen richtet, kann sich die Einschaltung eines*einer spezialisierten Anwält*in lohnen.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Anwaltshaftung?
  2. Welchen Pflichten unterliegen Anwälte gegenüber Ihren Anwälten?
  3. Welche anwaltlichen Leistungen müssen erbracht werden?
  4. Was sind die Voraussetzungen und häufigsten Fälle der Anwaltshaftung?
    1. Fristversäumnis des Anwalts
    2. Anwalt lässt Ansprüche verjähren
    3. Führen eines aussichtslosen Prozesses
    4. Falschberatung des Anwalts
    5. Unzureichende Aufklärung über die Kostenrisiken und Verstoß gegen die Hinweispflicht
    6. Fehlerhafter Sachvortrag oder Klageantrag
    7. Falscher Beklagter
    8. Sonstige Fälle
  5. Gibt es eine Haftungsbeschränkung bei Anwaltsverträgen?
  6. Wer trägt die Beweislast?
  7. Welcher Schaden wird mir vom Anwalt ersetzt?
  8. Wann beginnt die Verjährung meiner Ansprüche?
  9. Wann liegt kein Fall der Anwaltshaftung vor?
  10. Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwaltsregresses?
  11. Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt für Anwaltshaftung und unverbindliches Beratungsangebot

Was ist Anwaltshaftung?

Die Anwaltshaftung beschreibt die Haftung des Anwalts gegenüber Mandanten oder einer dritten Person. Anwalt und Mandant schließen vor Beratungsbeginn einen Anwaltsvertrag. Dieser kann schriftlich, mündlich, per E-Mail usw. abgeschlossen werden. Der Vertrag stellt rechtlich einen sogenannten „Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages“ dar, der wie jeder andere Werk- oder Dienstvertrag vollumfänglich auf Mängel überprüfbar ist. Verletzt der Anwalt also innerhalb dieses Vertragsverhältnisses seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Mandantschaft, kann diese von ihm Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 iVm. §§ 611, 675 BGB). Rein privat erteilte Ratschläge begründen regelmäßig keine Anwaltshaftung, wobei die Übergänge zwischen einer freundschaftlichen Unterstützung und dem Zustandekommen eines Anwaltsvertrages fließend sind.

INFO:


Die Anwaltshaftung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine anwaltliche Haftung besteht. Der Anwaltsregress beschreibt hingegen den Vorgang, bei dem der Anspruch gegen den Anwalt durchgesetzt wird.

Welchen Pflichten unterliegen Anwälte gegenüber Ihren Mandanten?

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses muss der Anwalt den Sachverhalt so weit erforschen, dass eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen werden kann. Er muss dabei den Sachverhalt hingegen nicht vollumfänglich erfragen. Für die Prüfung der Rechtslage muss er Kenntnis von der aktuellen Gesetzeslage sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung besitzen. Auf dieser Grundlage erfolgt die anwaltliche Beratung und Handlungsempfehlung für die weiteren rechtlichen Schritte. Weiterhin treffen den Anwalt Aufklärungs- und Belehrungspflichten. Er muss die voraussehbaren und vermeidbaren Prozessrisiken aufzeigen und über die entstehenden Kosten informieren. Bei einer drohenden Verjährung der Ansprüche muss er hierauf hinweisen.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche hat der Anwalt grundsätzlich den sichersten Weg zu wählen. Er ist verpflichtet, vermeidbare Nachteile von seinem Mandanten fernzuhalten. Im gerichtlichen Verfahren hat er sodann seine Rechtsauffassung darzulegen und muss versuchen, das Gericht von seiner Ansicht zu überzeugen.

STATISTIK:


Anwaltliche Pflichtverletzungen sind kein Einzelfall. Konkrete Zahlen liegen nicht vor, aber die Berufshaftpflichtversicherungen der Anwälte kalkulieren mit einem Haftungsfall pro Anwalt alle fünf Jahre. Bei ca. 165.000 zugelassenen Rechtsanwälten in Deutschland (2021) wären dies 33.000 Haftungsfälle jährlich. Die Dunkelziffer dürfte erheblich höher liegen.

Welche anwaltlichen Leistungen müssen erbracht werden?

Der Rechtsanwalt schuldet nach dem üblichen Anwaltsvertrag seinem Mandanten keinen konkreten Erfolg, sondern eine anwaltliche Tätigkeit. Also auch ein verloren gegangener Prozess führt nicht automatisch zu einer Anwaltshaftung, wenn kein klarer und für die Klageabweisung ursächlicher Fehler nachgewiesen werden kann.

Seit dem 1. Oktober 2021 ist es unter erleichterten Voraussetzungen möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. In diesem Fall wird die anwaltliche Vergütung nur geschuldet, wenn ein vereinbarter Erfolg eintritt. Möchten Sie ein Erfolgshonorar vereinbaren, beachten Sie bitte den Ratgeber zum Thema Erfolgshonorar.

Was sind die Voraussetzungen und häufigsten Fälle der Anwaltshaftung?

Die Anwaltshaftung tritt ein, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt hat. Ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, muss im Einzelfall, bevorzugt durch einen Fachanwalt für Anwaltshaftung, geprüft werden. Im Folgenden stellen wir die häufigsten Fälle vor:

Fristversäumnis des Anwalts

Der Gesetzgeber hat zur Beschleunigung des Gerichtsprozesses Fristen für Anwälte, z.B. hinsichtlich der Verteidigungsanzeige oder Berufungsbegründung, festgelegt. Versäumt der Anwalt eine dieser sogenannten „Notfristen“ und geht der Prozess aufgrund dessen verloren, kann er in die Haftung genommen werden.

Anwalt lässt Ansprüche verjähren

Gem. §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche in der Regel innerhalb von drei Jahren, manchmal jedoch auch früher oder später. Nicht immer lassen sich die Verjährungsfristen ohne juristische Prüfung leicht berechnen. Lässt der Anwalt die Verjährungsfrist verstreichen oder unternimmt nicht die geeigneten Schritte, um die Verjährung zu hemmen, kann er deswegen in die Haftung genommen werden.

Führen eines aussichtslosen Prozesses

Wenn der Anwalt einen von Beginn an aussichtslosen Prozess führt, ohne den Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, kann daraus eine Anwaltshaftung resultieren.

Falschberatung des Anwalts

Macht der Anwalt im Rahmen seiner Beratung einen Fehler, weil er z.B. die rechtliche Lage falsch geprüft hat, so haftet er für den wirtschaftlichen Schaden des Mandanten, soweit der Schaden auf diesem Beratungsfehler basiert.

Unzureichende Aufklärung über die Kostenrisiken und Verstoß gegen die Hinweispflicht

Der Anwalt muss seinen Mandanten über die grundsätzlichen bestehenden Kostenrisiken eines Prozesses belehren und ihn generell auf relevante Rechtsfolgen hinweisen. Relevant können z.B. die Wirkungen eines Prozessvergleichs oder die drohende Verjährung etwaiger Ansprüche sein.

Fehlerhafter Sachvortrag oder Klageantrag

Der Anwalt kann den Sachverhalt falsch oder lückenhaft vortragen, wenn er bei der Ermittlung des Sachverhalts zu falschen oder lückenhaften Ergebnissen gekommen ist. Hat dies zur Folge, dass der Anwalt einen sogenannten „unsubstantiierten Sachvortrag“ anbringt, kann daraus eine Anwaltshaftung resultieren. Ein Sachvortrag ist insbesondere dann „unsubstantiiert“, wenn daraus nicht einmal die Tatsachengrundlage für den Anspruch hervorgeht. Ist der Klageantrag bereits falsch, zu unbestimmt oder fehlt er völlig, so kann der Anwalt gegebenenfalls in die Haftung genommen werden.

Falscher Beklagter

Der Anwalt muss die Klage an den richtigen Anspruchsgegner adressieren. Verklagt er hingegen den falschen Beklagten oder nur einen Teil der Beklagten, kann die Klage bereits aus diesem Grund abgewiesen werden. Eine Korrektur durch das Gericht findet dabei nur statt, wenn der Anwalt offensichtlich den richtigen Beklagten gemeint hat.

Sonstige Fälle

Darüber hinaus bestehen weitere Fälle, die eine Anwaltshaftung auslösen können. Beispielsweise muss bei drohender Insolvenz des Schuldners die Zwangsvollstreckung schnellstmöglich ausgeführt werden. Im Gegenzug kann das Versäumnis der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags eine Anwaltshaftung auslösen.

Gibt es eine Haftungsbeschränkung bei Anwaltsverträgen?

Der Anwalt kann seine Haftung mit dem Mandanten durch individuelle Vereinbarung beschränken. Hierzu reicht es nicht aus, dass dem Mandanten die Haftungsbeschränkung zur Unterschrift vorgelegt wird. Vielmehr müssen die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt werden. Dem Mandanten muss die Möglichkeit gegeben werden, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Wird eine solche individuelle Haftungsbeschränkung vereinbart, kann die Haftung für Fehler infolge grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Alternativ kann der Anwalt eine vorformulierte Haftungsbeschränkung vorlegen, die bereits mit der einfachen Unterschrift Bestandteil des Anwaltsvertrags wird. Grob fahrlässig begangene Fehler können hier hingegen nicht von der Haftung ausgeschlossen werden. Eine Haftungsbeschränkung für vorsätzlich verursachte Fehler ist in beiden Fällen nicht möglich. Ob und inwieweit die jeweilige Haftungsbeschränkung im Einzelfall rechtlich wirksam ist, erfordert der Prüfung durch einen erfahrenen Juristen.

Anwaltshaftung: Haftungsbeschränkungen

Wer trägt die Beweislast?

In den Fällen der Anwaltshaftung ist der Mandant für das Vorliegen der Pflichtverletzung seines Anwalts beweispflichtig. Er muss den Beweis führen, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat, der zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt hat. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem Anwalt obliegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. Ist die Pflichtverletzung bewiesen, muss der Anwalt beweisen, dass ihn keine Schuld für die Pflichtverletzung trifft, er die Pflicht also nicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Schließlich trägt der Mandant die Beweislast für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens.

Welcher Schaden wird mir vom Anwalt ersetzt?

Prinzipiell kann der Anwalt nur für einen Schaden haften, der beim Mandanten aufgrund der Pflichtverletzung entstanden ist. Es muss ein wirtschaftlicher, also bezifferbarer Schaden vorliegen. Die Höhe des Schadens wird mit der sogenannten „Differenzhypothese“ ermittelt. Hierbei vergleicht man die wirtschaftliche Lage, die ohne die Pflichtverletzung vorläge, mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage, die durch die Pflichtverletzung des Anwalts entstanden ist. Die Differenz stellt den bezifferbaren Schaden dar. Der Mandant soll danach so gestellt werden, wie er ohne den Fehler seines Anwalts stünde. Soweit ein wirtschaftlicher Schaden beim Mandanten noch nicht eingetreten ist, kann er von seinem Anwalt statt Schadensersatz die Befreiung von den noch bestehenden Ansprüchen verlangen.

RECHTS-TIPP:


Jeder Anwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die für den Schaden des Mandanten aufkommt. Somit ist der Schadensersatzanspruch aus der Anwaltshaftung abgesichert. Ein Direktanspruch gegen die Versicherung besteht allerdings nur in Ausnahmefällen.

Wann beginnt die Verjährung meiner Ansprüche?

Der Anspruch aus Anwaltshaftung unterliegt gem. §§ 195, 199 BGB der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchs und endet mit dem Ablauf des dritten Jahres. Ist der Beratungsfehler für den Mandanten allerdings nicht erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist erst mit einem ausdrücklichen Hinweis des Anwalts.

Rechenbeispiel:


Erlangt man im Juli 2019 von dem Anspruch Kenntnis, so verjährt dieser mit Ablauf des 31.12.2022.

Wann liegt kein Fall der Anwaltshaftung vor?

Für den Mandanten kann es sehr enttäuschend sein, einen Prozess zu verlieren. Allerdings besteht in diesen Fällen regelmäßig kein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt. Der Anwalt schuldet nicht den Erfolg des Prozesses, sondern eine anwaltliche Tätigkeit. Auch wenn der Prozess nicht gut geführt und verloren wurde, folgt eine Haftung des Anwalts daraus nur, wenn ein klarer und nachweisbarer Anwaltsfehler vorliegt. Dieser Fehler muss zudem ursächlich für die Klageabweisung sein.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Anwaltshaftung?

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in den meisten Fällen die Kosten für einen Fachanwalt für Anwaltshaftung. Gerne kann Ihr Experte eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen.

Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt für Anwaltshaftung und unverbindliches Beratungsangebot

Als Mandant ist es nicht leicht zu erkennen, ob die Voraussetzungen für einen Anwaltsregress tatsächlich vorliegen. Insbesondere zahlreiche Urteile über eine mögliche Falschberatung verwirren vielmehr, als dass sie Klarheit verschaffen. Bei der Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruchs kann Ihnen einer unserer Spezialisten für Anwaltshaftung gerne zur Seite stehen. Nehmen Sie hierzu unser Angebot zu einer kostenlosen Ersteinschätzung mit einem unverbindlichen Beratungsangebot wahr und lassen Sie sich gegebenenfalls direkt vertreten.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern bei diesem Ratgeber die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

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