Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
Sicherer Server
Kundenservice: +49 761 21 609 789-0

Alkohol am Steuer: Tipps, Promillegrenzen und Strafen

Alkohol am Steuer: Promillegrenzen, Strafen und Vorgehen

 

Alkohol am Steuer: Tipps, Promillegrenzen und Strafen

(Lesezeit ca. 11 Minuten)

Alkohol wird bei vielen Gelegenheiten getrunken und sehr oft setzen sich die Beteiligten danach noch hinter das Lenkrad und fahren mit dem Auto nach Hause. Doch handelt es sich bei Alkohol am Steuer keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Eine Trunkenheitsfahrt kann harte Strafen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese sind jedoch nicht zwingend und können sogar abgewendet werden.

In diesem Ratgeber erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Alkohol im Straßenverkehr und wie Sie sich bei einer Verkehrskontrolle und im weiteren Verfahren verhalten und vorgehen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Trunkenheitsfahrt kann als Ordnungswidrigkeit, aber auch als Straftat geahndet werden.
  • Wichtige Promillegrenzen liegen bei 0,5 Promille und 1,1 Promille, Fahren unter Drogeneinfluss ist grundsätzlich verboten.
  • Rauschbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen können schon ab 0,3 Promille eine Strafbarkeit begründen.
  • Bei Fahrradfahrern handelt es sich bei einem Promillewert ab 1,6 Promille um eine Straftat; ohne Auffälligkeiten (z.B. Schlangenlinien oder Fahrfehler) fährt man bis zu dieser Grenze straffrei.
  • So gut wie immer wird ein Fahrverbot ausgesprochen.
  • Wird man von der Polizei angehalten, kann man den Atemalkoholtest verweigern, eine angeordnete Blutentnahme aber nicht.
  • Wird man der Trunkenheitsfahrt beschuldigt, muss und sollte man der Polizei nicht auf Fragen antworten.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?
    1. Promillegrenzen beim Auto und LKW
    2. Promillegrenze beim Fahrrad
  2. Welche Grenzwerte gelten beim Fahren unter Drogeneinfluss?
  3. Wie verhalte ich mich in einzelnen Situationen beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt?
    1. Während einer Verkehrskontrolle
    2. Im Falle einer Ladung durch die Polizei
    3. Im Bußgeldverfahren
  4. Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?
  5. Zahlt die Versicherung bei Alkohol am Steuer?
  6. Was kostet eine MPU und wann wird sie angeordnet?
  7. Fazit: Anwaltliche Ersteinschätzung einholen

Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?

Es gibt verschiedene Promillegrenzen. Welche Promillegrenze gilt, hängt vom Verkehrsmittel ab und ob Ausfallerscheinungen (z.B. ein Unfall, Schlangenlinien) aufgetreten sind oder nicht.

Promillegrenzen beim Auto und LKW

Im Straßenverkehr gibt es eine ganze Reihe an Promillegrenzen, deren Überschreitung unterschiedliche Folgen haben kann. Für das Führen von Kraftfahrzeugen gelten folgende Werte:

Promillewert Ahndung als Folge des Verstoßes
über 0,0 Promille bei Fahranfänger*innen Ordnungswidrigkeit
  • Bußgeld
  • Aufbauseminar
  • Verlängerung der Probezeit
0,5 – 1,1 Promille Ordnungswidrigkeit
  • Bußgeld
  • Fahrverbot
  • Punkte in Flensburg
  • möglicherweise Entziehung der Fahrerlaubnis
ab 0,3 Promille mit rauschbedingten Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen Straftat
  • Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punkte in Flensburg
ab 1,1 Promille Straftat
  • Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punkte in Flensburg
ab 1,6 Promille Straftat
  • Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU

Als Fahranfänger*in gilt, wer sich noch in der Probezeit befindet oder noch keine 21 Jahre alt ist.

ACHTUNG!


Bei den Promillegrenzen sind E-Scooter einem Kraftfahrzeug gleichgestellt. Somit gelten sowohl die selben Promillegrenzen (!), als auch die gleichen Folgen bei einem Verstoß. Dies gilt im Übrigen auch für elektrisch betriebene Rollstühle.

Die Tabelle zeigt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol zu teils empfindlichen Strafen führen können. Dies gilt nicht nur für Fahranfänger*innen in der Probezeit, die ein striktes Alkoholverbot zu befolgen haben. Es ist zwar möglich mit bis zu 0,5 Promille noch straffrei am Straßenverkehr teilzunehmen. Schleichen sich aber alkoholbedingte Fahrfehler ein, ist auch ein geringerer Promillewert schon mit einer Strafe belastet. Solche Fahrfehler können sein:

  • Schlangenlinien
  • Rotlichtverstoß
  • Anfahren mit durchdrehenden Reifen

Aber auch andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren kommen in Betracht:

  • sorglose oder leichtsinnige Fahrweise (z.B. zu schnell oder rasant in Kurven)
  • Beeinträchtigung der Körperbeherrschung

Die Fahrfehler müssen auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein, da auch im nüchternen Zustand Fahrfehler vorkommen. Wenn der Fehler ohne Alkoholeinfluss begangen wird und auch sonst keine Auffälligkeiten bei dem*der Fahrenden vorliegen, steht dies der Strafbarkeit wegen Trunkenheit am Steuer entgegen. Hierbei helfen Ihnen unsere spezialisierten Anwält*innen gerne weiter und beraten Sie.

Bei Straftaten ist darüber hinaus zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor. Die Fahruntüchtigkeit kann dann nicht widerlegt werden und wird von den Behörden zwingend angenommen. Die tatsächliche Verfassung der betroffenen Person ist dann nicht mehr von Bedeutung. Diese kann bei noch so klarem Verstand und gänzlich ohne rauschbedingte Anzeichen sein. Dies ändert dann nichts an der vermuteten Fahruntüchtigkeit, auch wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte.

Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einem geringeren Promillewert mit gleichzeitig auftretenden Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern vor.

Promillegrenze beim Fahrrad

Promillewert Ahndung als Folge des Verstoßes
ab 0,3 Promille mit rauschbedingten Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen Straftat
  • Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punkte in Flensburg
ab 1,6 Promille Straftat
  • Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU

Oft stellt das Fahrrad nach Alkoholkonsum die Alternative zum Auto für den Heimweg dar, da die weitläufige Annahme herrscht, Fahrrad dürfe man auch betrunken fahren. Doch auch für Fahrradfahrer gelten im Straßenverkehr Promillegrenzen. Eine grundsätzliche Strafbarkeit ist auf dem Fahrrad zwar erst ab 1,6 Promille möglich und liegt im Vergleich zum Auto deutlich höher. Doch bedeutet das nicht gleich, dass mit einem darunterliegenden Promillewert immer straffrei Fahrrad gefahren werden darf. Auch hier gilt: bei auffälliger Fahrweise oder sonstigen Ausfallerscheinungen kommt eine Straftat bereits ab 0,3 Promille in Betracht. So z.B. bei hin- und herschwanken auf dem Rad oder gefahrenen Schlangenlinien.

Für Fahranfänger*innen gibt es auf dem Fahrrad kein striktes Alkoholverbot. Vielmehr gelten dieselben Promillegrenzen wie für alle anderen Fahrradfahrer*innen auch. Unerheblich ist weiter, ob betroffene Person eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht.

RECHTS-TIPP:


Es ist also sehr auf die Grenze von 1,6 Promille zu achten, da sie einen großen Sprung von Straffreiheit (bei Unauffälligkeit) zu einer Straftat hin markiert. Dies kann dann drastische Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben, da diese auch dann entzogen werden kann.

Welche Grenzwerte gelten beim Fahren unter Drogeneinfluss?

Für Drogen gibt es keine festen Wertgrenzen, wie sie bei Alkohol festgeschrieben sind. Es genügt für eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Diese Substanzen sind u.a.:

  • Tetrahydrocannabinol (THC) bei Cannabiskonsum
  • Morphin bei Heroinkonsum
  • Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
  • Benzoylecgonin (BZE) bei Kokainkonsum
  • Methamphetamin

Somit würde bereits der geringfügige Nachweis einer dieser Substanzen im Blut für einen Verstoß im Straßenverkehr genügen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Fahrer unter einer für die Verkehrsordnungswidrigkeit relevanten Wirkung des Betäubungsmittels gestanden hat. Entscheidend ist aber nach wie vor die Beurteilung im Einzelfall.

Die Grenzwertkommission hat eine Empfehlung für die Wirkstoffnachweise der einzelnen Substanzen aufgestellt, welche sowohl für Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten herangezogen werden können:

Substanz Wirkstoffmenge im Blut
Tetrahydrocannabinol (THC) 1 ng/ml
Heroin/Morphin 10 ng/ml
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) 25 ng/ml
Benzoylecgonin (BZE) 75 ng/ml
Methamphetamin 25 ng/ml

Da dies aber nur eine Empfehlung darstellt und, wie erwähnt, keine Mindestgrenzwerte existieren, sind die Behörden hieran auch nicht gebunden. Es handelt sich nur um eine Orientierungshilfe. Unter Umständen, und insbesondere in Bayern, wird sogar unter den oben genannten Wirkstoffmengen von Gerichten schon eine Straftat angenommen. Dies allerdings nur in Verbindung mit einem Fahrfehler oder rauschtypischen Ausfallerscheinung.

AUSNAHME:


Eine Ausnahme von dem oben genannten besteht dann, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Einzelfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (z.B. bei medizinischem Cannabis).

Wie verhalte ich mich in einzelnen Situationen beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt?

Der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt kann einem sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren begegnen. Gemeinsam ist zumeist eine vorangegangene Verkehrskontrolle der Polizei. Mitentscheidend für den späteren Ausgang eines Verfahrens und die Entscheidung über das Behaltendürfen der Fahrerlaubnis und des Führerscheins ist dabei das Verhalten in der konkreten Situation.

Während einer Verkehrskontrolle

In Deutschland herrscht das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit. Das bedeutet, niemand muss sich durch Aussagen oder aktive Teilnahmehandlungen (z.B. an Atemalkoholtests) selbst belasten.

Man sollte daher gegenüber den Polizisten bei einer Verkehrskontrolle keine unbedachten oder voreiligen Erklärungen abgeben. Ein Versuch sich zu rechtfertigen oder herauszureden kann fatale Folgen haben, da die Polizisten später als Zeugen ihre Aussagen wiedergeben können. Auf Fragen, insbesondere zum Alkohol- oder Drogenkonsum, sollte ohne anwaltlichen Beistand auch nicht geantwortet werden. In ihrem Schweigen oder der Weigerung an Tests mitzuwirken, darf weder ein Schuldeingeständnis gesehen, noch dürfen negative Schlüsse (z.B. eine höhere Strafe) daraus gezogen werden.

Es besteht außerdem keine Pflicht, bei einer Verkehrskontrolle einen Atemalkoholtest durchzuführen. Dieser kann verweigert werden. Allerdings kann daraufhin eine Blutentnahme von der Polizei angeordnet werden. Dies hängt aber vom Auftreten und der erkennbaren Alkoholisierung der beschuldigten Person, sowie den sonstigen Umständen wie Fahrverhalten, Gefährdung anderer und dem in Betracht kommenden Delikt ab. Die Polizei kann also unter Umständen im Einzelfall auch davon absehen.

Vorgenanntes gilt ebenso für jegliche Art von Drogentests. Weder einem Schnell- noch einem Urintest muss die beschuldigte Person zustimmen und diesen durchführen. Auch ein Koordinationstest muss nicht gemacht werden. Dieser dient meist, und entgegen den Aussagen der Polizisten, nur dazu den Betroffenen rauschbedingte Ausfallerscheinungen anzulasten. Allerdings kann bei entsprechendem Verdacht einer Straftat auch hier wieder unter den selben Voraussetzungen eine Blutprobe angeordnet werden.

Im Falle einer Ladung durch die Polizei

Die Ladung der Polizei erreicht eine beschuldigte Person zumeist mit dem Vorwurf einer Straftat. Doch zunächst gilt es mit einem großen Missverständnis aufzuräumen: Ladungen der Polizei muss eine beschuldigte Person nicht Folge leisten und auf dem Revier erscheinen. Dies gilt aber nicht bei Ladungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Dort sollte man dann aber nicht ohne Anwalt erscheinen.

Bei dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt durch Polizei oder Staatsanwaltschaft gilt, was häufig für strafrechtliche Verfahren gilt: Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! In Deutschland herrscht die Selbstbelastungsfreiheit. Auf Fragen der Polizei zur Sache, sprich dem Konsum oder der Menge an getrunkenem Alkohol, muss und sollte nicht geantwortet werden. Von unüberlegten und voreiligen Erklärungen ist dringend abzuraten. Vielmehr sollte umgehend nach Erhalt der Ladung ein*e Anwält*in kontaktiert werden, um mit diesem*dieser, gegebenenfalls erst nach erfolgter Akteneinsicht, das weitere Vorgehen zu besprechen.

RECHTS-TIPP:


Man sollte insbesondere zur konsumierten Menge an Alkohol schweigen. Eine Aussage diesbezüglich dürfte ansonsten insbesondere in einem späteren Prozess für die Frage einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung relevant werden. Dies spielt dann wiederum eine entscheidende Rolle im Hinblick auf den Versicherungsschutz (siehe unten).

Im Bußgeldverfahren

Sollte man in einer Verkehrskontrolle einen zu hohen Promillewert aufweisen, aber keine Straftat begangen haben, wird man in der Regel einige Wochen später einen Bußgeldbescheid erhalten. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens erhält man vor Erlass des Bescheids ebenso die Gelegenheit sich zu äußern. Auch hier gilt das Vorgenannte. Es gibt im Bußgeldverfahren keine Aussagepflicht zur Sache. Man sollte also auch hier von vorschnellen Äußerungen und Einlassungen absehen und sich im Zweifel einen Rechtsbeistand suchen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen prüfen und mit Ihnen besprechen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dadurch kann man im besten Fall auch das Fahrverbot umgehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Widerspruch einlegen.

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer

Wie die Strafe bei einer Trunkenheitsfahrt letztlich ausfallen kann, hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt. Die Folgen können sich also je nach Einstufung unterscheiden. In beiden Fällen ist aber zumindest ein Fahrverbot und eine Geldbuße oder -strafe vorgesehen. Bei einer Straftat droht zudem noch ein Eintrag ins Führungszeugnis, bei einer Ordnungswidrigkeit hingegen nicht.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt ab 0,5 Promille vor. Dies ist in § 24a StVG geregelt. Sind Drogen im Spiel, liegt immer eine Ordnungswidrigkeit vor. Hierfür genügt der Nachweis der oben genannten Substanzen im Blut der betroffenen Person.

Alkohol am Steuer: Strafen bei einer Ordnungswidrigkeit

Bei wiederholten Trunkenheitsfahrten kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

RECHTS-TIPP:


  • Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die Dauer des Verbots eingezogen, danach aber wieder ausgehändigt.
  • Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dem*der Führerscheininhaber*in tatsächlich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Eine neue Erlaubnis wird erst erteilt, wenn man diese neu beantragt. Die Neuerteilung kann dabei von Auflagen abhängig gemacht werden (z.B. MPU).

Als Straftat kommt die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht. Darauf steht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen von Wert nach § 315c StGB sogar bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso drohen bei Verurteilung ein Eintrag ins Führungszeugnis und 3 Punkte in Flensburg.

HINWEIS:


Entgegen der gesetzlichen Bezeichnung „Trunkenheit im Verkehr“ des § 316 StGB gilt dieser Straftatbestand auch für Fahrten unter Drogeneinfluss oder sonstigen berauschenden Mitteln.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der*die Fahrer*in fahruntüchtig (absolut oder relativ, siehe oben) ist und sich das Fahrzeug mit rollenden Rädern im Straßenverkehr fortbewegt, unabhängig davon, ob der Motor auch läuft.

Doch damit nicht genug: Häufig sind die Nebenentscheidungen des Gerichts viel schwerwiegender als die eigentliche Strafe. Das Gericht kann nämlich, und das ist der Regelfall, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre zur Wiedererteilung durch die Behörde von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren anordnen. Das heißt, in dieser Zeit wird es dem*der Beschuldigten unmöglich gemacht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Wiegt der Einzelfall besonders schwer, kann das Gericht die Fahrerlaubnis sogar für immer (!) entziehen. Dies beruht auf der gesetzlichen Annahme, wonach sich der*die Beschuldigte aufgrund der begangenen Tat als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet erwiesen hat. Da viele Personen in ihrem täglichen und beruflichen Leben auf ein Fahrzeug angewiesen sind, kann dies schnell zu existentiellen Problemen führen.

Diese Annahme kann aber durch den Vortrag und Beweis besonderer Umstände widerlegt werden, wodurch eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgangen werden kann. Hierbei ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.

Das Gericht kann auch ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängen. Dies ist dann zwingend, wenn keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt.

ACHTUNG!


Die Fahrerlaubnis kann auch entzogen werden, wenn man betrunken oder berauscht mit dem Fahrrad unterwegs war.

In krassen Ausnahmefällen kann das Gericht sogar das Fahrradfahren verbieten.

Besitzt man keine Fahrerlaubnis, spricht das Gericht nur eine Sperrfrist zur Erteilung einer solchen aus.

Zahlt die Versicherung bei Alkohol am Steuer?

Eine große Rolle spielt bei alkoholbedingten Straftaten im Straßenverkehr häufig die Frage, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Dies ist gerade im Hinblick auf den Versicherungsschutz von entscheidender Bedeutung.

RECHTS-TIPP:


  • Vorsatz liegt vor, wenn der beschuldigten Person ihre alkoholbedingte Fahrunsicherheit bewusst ist, sie aber trotzdem fährt. Von einem hohen gemessenen Promillewert kann aber nicht automatisch auf Vorsatz geschlossen werden. Der Wert stellt nur ein Indiz dafür dar.
  • Für die Fahrlässigkeit genügt schon, dass Alkohol bewusst getrunken wurde und man sich irrigerweise für fahrtüchtig hält. Die Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf die getrunkene Alkoholmenge, sondern auf die eigene Einschätzung der Fahrtüchtigkeit der betroffenen Person. Sie liegt praktisch so gut wie immer vor.

Bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht mehr von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Diese betragen aufgrund von Gerichtskosten, Zeugenauslagen und Gutachterkosten schnell einmal mehrere tausend Euro, welche von der beschuldigten Person dann im Falle einer Verurteilung selbst getragen werden müssen.

Kommt es aufgrund der Trunkenheit zu einem Unfall, kann der Kaskoversicherer dann vollen Regress bei dem*der Versicherungsnehmer*in nehmen. Dies gilt aber nicht bei einer fahrlässiger Tatbegehung. Zwar ist für die Versicherung auch dann meistens Regress möglich, allerdings nicht in voller Höhe. Daher wird bei Gerichtsverfahren sehr häufig genau darüber gestritten.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung und Vertretung ist daher unerlässlich. Anwält*innen wissen was im Einzelfall vorgetragen werden muss, um den Vorwurf einer vorsätzlichen Tat auszuräumen. Kontaktieren Sie hierfür online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Was kostet eine MPU und wann wird sie angeordnet?

Den meisten Bürger*innen dürfte die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auch als "Idiotentest" bekannt sein. Oft wird diese dann mit einem Lachen abgetan. Doch ist die MPU keinesfalls zu unterschätzen, denn sie stellt oft eine große Hürde bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dar.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, muss diese von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag neu erteilt werde. Eine erneute Fahrprüfung ist dafür zwar nicht erforderlich. Doch kann es sein, dass eine positive medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) vorgelegt werden muss. Diese wird insbesondere bei einem Promillewert ab 1,6 oder wiederholten Verstößen im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (Drogen oder Medikamente) angeordnet. Aber auch bei der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer Straftat in Verbindung mit dem Straßenverkehr wird die MPU häufig angeordnet.

Bei der MPU wird geprüft, ob der*die Betroffene überhaupt dazu geeignet ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Diese Eignung wird beim Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich von den Behörden oder Gerichten bezweifelt. Die betroffene Person muss diese dann erst wieder nachweisen, bevor die Fahrerlaubnis erneut erteilt werden kann. Dazu werden die charakterlichen, körperlichen und psychischen Fähigkeiten getestet.

HINWEIS:


Die MPU wird auch bei Fahrradfahrern, die mit mehr als 1,6 Promille unterwegs waren angeordnet.

Die durchschnittlichen Kosten einer MPU belaufen sich auf mehrere hundert Euro. Im Einzelfall kann sich dies aber auch auf über 1000 € belaufen. Wurde die MPU aufgrund von Drogeneinflusses angeordnet, steigen die Kosten auch noch einmal, da zusätzlich ein Drogenscreening durchgeführt wird.

Wichtig und entscheidend für das Bestehen der MPU ist eine gute Vorbereitung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber MPU-Vorbereitung online.

Fazit: Anwaltliche Ersteinschätzung einholen

Wenn Sie einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Trunkenheitsfahrt beschuldigt werden, sollten Sie keine unbedachten Einlassungen abgeben, indem Sie zur Sache aussagen und den Behörden dadurch eventuell den Beweis des Vorwurfs erleichtern. Setzen Sie sich mit einem*einer Anwält*in in Verbindung, diese*r wird mit Ihnen dann das weitere Vorgehen besprechen.

Eine anwaltliche Vertretung wird so den Unterschied zwischen Führerscheinverlust, sowie höherer Bestrafung und Führerscheinerhalt, oder unter Umständen sogar Straffreiheit machen. Kontaktieren Sie also online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

War dieser Ratgeber hilfreich?

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Bereits beantwortete Fragen Bereich Datum Bewertung
Strafrecht Strafrecht 20.12.2024
Ist es im Endergebnis ein begangenen Diebstahl? Strafrecht 09.10.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 05.10.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 27.09.2024
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform: Strafantrag/Strafanzeige Strafrecht 13.08.2024
Bewertung von Filmen auf einer Online-Plattform Strafrecht 10.08.2024
Schriftliche Äußerung um Strafverfahren Strafrecht 23.07.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 22.07.2024
Akteneinsicht beantragen Strafrecht 14.06.2024
Situation im Lebensmittelhandel Strafrecht 05.06.2024
Mehr...

Häufige Fragen

Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?

Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden  einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Qualifizierte Experten
Bereits 173.135 Beratungen bestätigen den hohen Beratungsstandard unserer Expert*innen:
4,8 / 5,0
sehr gut
» Mehr dazu hier

So funktioniert's:

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern