Abmahnung Urheberrecht schreiben
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Ratgeber: Urheberrechtliche Abmahnungen
(Lesezeit: 5 Minuten)
In der heutigen digitalen Welt ist geistiges Eigentum, in Form von z.B. Bildern oder Videos, schnell verbreitet. Eine Urheberrechtsverletzung sollte jedoch nicht einfach hingenommen, sondern gegen sie vorgegangen werden. Die dabei häufigste Vorgehensweise ist das Schreiben einer urheberrechtlichen Abmahnung. Doch was genau ist eine urheberrechtliche Abmahnung, wie schreibe ich eine und welche Fristen muss ich beachten? All das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Die urheberrechtliche Abmahnung ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung der eigenen Rechte.
- Eine Abmahnung sollte alle wichtigen Punkte enthalten: Genaue Beschreibung der Rechtsverletzung, Unterlassungserklärung verlangen, Vergleichsangebot.
- Eine Frist zur Abmahnung besteht nicht, zu lange nach Kenntnisnahme sollte aber keinesfalls gewartet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung und wofür brauche ich sie?
- Welche Voraussetzungen und Komponenten hat eine urheberrechtliche Abmahnung?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Welche Möglichkeiten hat der Abgemahnte, sich gegen die Abmahnung zu wehren?
- Warum sollte ich eine Abmahnung nicht selbst verfassen?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
1. Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung und wofür brauche ich sie?
Die urheberrechtliche Abmahnung erfüllt ähnliche Funktionen wie die arbeitsrechtliche (dazu siehe hier): Warn- und Hinweisfunktionen. Im Urheberrecht ist sie grundsätzlich eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten oder eine Handlung zu unterlassen und findet ihre Rechtsgrundlage in § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Somit wird durch die Abmahnung eben auch die Hinweisfunktion erfüllt: Es wird auf die Verletzung eines Rechts oder einer Pflicht hingewiesen.
Allerdings werden eben nicht nur diese Zwecke verfolgt. Die Abmahnung im Urheberrecht ist auch ein Mittel, um einen teuren gerichtlichen Prozess zu vermeiden - es wird eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht.
Der häufigste Fall der urheberrechtlichen Abmahnung betrifft das im Internet verbreitete Filesharing. Tauschbörsen werden verwendet, um illegal und kostenfrei Produkte, Filme, Musik und Bilder zu tauschen - und entsprechend zum Teil teure Preise zu umgehen. In vergangenen Jahren kam es dabei auch häufiger zu den bekannten Abmahnwellen, bei denen Anwälte hundert- oder gar tausendfach urheberrechtliche Abmahnungen verschickt haben wegen angeblicher Verletzungen des Urheberrechts durch illegalen Download. Die dahinterstehende Rechtslage ist aber nicht immer so deutlich: Gerade bei der Unterscheidung zwischen Tauschbörsen und dem "illegalen" Streamen von Videos bestehen rechtliche Fragen, die noch ungeklärt sind. Unseriöse Abmahnwellen beschmutzen damit das wichtige Instrument der urheberrechtlichen Abmahnung.
Ein weiterer wichtiger Fall ist die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, bspw. Markennamen, aber besonders Fotos, Videos, Produkte etc. Werden diese genutzt, ohne dass der Urheber zustimmt, so begeht der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt werden. Beispiele sind hier die Nutzung von professionell geschossenen Fotos zur Werbung ohne die Erlaubnis des Fotografen oder das Hinterlegen eines Werbevideos auf YouTube mit Musik, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers der Musik zu haben.
Meist enthalten Abmahnungen auch eine Geldforderung. Von einem rechtlichen Standpunkt sind dies häufig Vergleichsangebote, die einen gewissen Sanktionscharakter haben. Auf Basis einer Zahlung, die einerseits Kosten für die bereits genutzte Zeit beinhalten, andererseits aber auch einen Strafcharakter haben, wird von einer gerichtlichen Verfolgung abgesehen.
Gleichzeitig beinhalten urheberrechtliche Abmahnungen meistens auch eine Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese haben vor allem den Zweck, eine rechtsverbindliche Aussage zu erhalten, dass das monierte Verhalten zukünftig unterlassen wird. Sollte hier zuwider gehandelt werden, wird die Rechtsverfolgung deutlich erleichtert.
Die urheberrechtliche Abmahnung ist, wie sich zeigt, ein Mehrzweckwerkzeug.
2. Welche Voraussetzungen und Komponenten hat eine urheberrechtliche Abmahnung?
Die urheberrechtliche Abmahnung hat zwei wichtige Voraussetzungen:
- Der Verfasser ist entweder selbst Rechteinhaber oder wurde vom Rechteinhaber mit einer Vollmacht ausgestattet.
- Der Abgemahnte hat unbefugt Eigentum des Verfassers verwendet und damit seine Rechte verletzt.
Besonders dieser letzte, hervorgehobene Punkt ist entscheidend: Der Abgemahnte darf nicht zu seiner Handlung befugt sein. Mangels einer dem amerikanischen Recht inneliegenden "Fair-Use"-Doktrin, bleibt in Deutschland damit eigentlich nur die private Nutzung als rechtlich festgeschriebenes Nutzungsrecht bzw. Vervielfältigungsrecht übrig, welche in § 53 UrhG festgeschrieben ist. Zumal dieses eng beschränkte Nutzungsrecht kaum dazu führen wird, dass ein Nutzer eine private Kopie öffentlich nutzen kann, ist diese Ausnahme kaum beachtenswert.
Wichtige Komponenten der urheberrechtlichen Abmahnung sind gem. § 97a UrhG:
- Genaue Bezeichnung der spezifischen Rechtsverletzung, am Besten belegt mit Link/Screenshot/Bild
- Begründung, warum das beschriebene Verhalten eine Rechtsverletzung darstellt, am Besten mit Nachweis des Eigentums
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (optional, möglich auch schon einen Vordruck mitzuschicken)
- Abmahnsumme ("Vergleichsangebot")
3. Welche Fristen muss ich beachten?
Eine spezifische Frist muss nicht eingehalten werden. Grundsätzlich sollte allerdings nach der Kenntnisnahme nicht zu lange gewartet werden. Sollte das Nichtstun nach einer frühen Kenntnisnahme nachgewiesen werden können, wäre es möglich, dieses Verhalten als Duldung und damit impliziertes Einverständnis zu interpretieren. Es ist entsprechend ratsam, nicht zu lange zu warten, sondern innerhalb kurzer Zeit nach der Kenntnis tätig zu werden.
4. Welche Möglichkeiten hat der Abgemahnte, sich gegen die Abmahnung zu wehren?
Grundsätzlich kann der Abgemahnte zunächst den Abmahnungsgrund bestreiten. Möglicherweise befand er sich zum Tatzeitpunkt, etwa dem illegalen Download eines Films, im Urlaub und kann deswegen diese Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Es obliegt allerdings dem Abgemahnten, die Berechtigung zur Nutzung nachzuweisen.
Zu beachten ist, dass Formfehler grundsätzlich nur in den in § 97a UrhG bestimmten Fällen zur Unwirksamkeit führen: So ist etwa, wenn der Rechteinhaber nicht selbst abmahnt, der Rechteinhaber durch den Vertreter genau zu benennen.
Allen Beteiligten sollte an einer gütlichen Einigung gelegen sein. Bittet der Abgemahnte um eine Fristverlängerung, um eine juristische Prüfung zu ermöglichen, ist eine positive Reaktion sicherlich sinnvoll.
Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die geforderte Vergleichssumme nicht unangemessen hoch ist. Dies kann ebenfalls zu einer ungültigen Abmahnung führen.
5. Warum sollte ich eine Abmahnung nicht selbst verfassen?
Augenscheinlich ist das Verfassen einer urheberrechtlichen Abmahnung einfach. Diesem Anschein sollte sich allerdings keinesfalls einfach hingegeben werden. Sowohl in rechtlicher, also materieller, als auch in formeller Hinsicht haben Abmahnungen nicht zu verachtenden Anforderungen, die einer juristisch geschulten Überprüfung unterzogen werden sollten. Die Nutzung von Muster-Abmahnschreiben ist aufgrund der Individualität jedes Falles nicht anzuraten.
6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
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