Abfindung bei Kündigung – Das müssen Sie wissen!
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Abfindung bei Kündigung – Das müssen Sie wissen!
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer*innen zunächst mit vielen negativen Aspekten behaftet – der Aufgabe des vertrauten Arbeitsumfelds, der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, der finanziellen Ungewissheit. Ein Hoffnungsschimmer ist jedoch die Aussicht auf die Zahlung einer Abfindung. Damit diese Ihren Wünschen gemäß ausfällt, lesen Sie jetzt unseren Ratgeber und erfahren Sie darin, was genau eine Abfindung ist, wann Arbeitgeber*innen eine Abfindung zahlen und wie sich die Abfindungshöhe berechnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Generell besteht kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung
- Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, aber auch außergerichtlich vereinbart
- Mithilfe anwaltlicher Beratung kann eine Abfindung häufig außergerichtlich ausgehandelt werden
- Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet
- Die Abfindungszahlung muss versteuert werden, ist aber sozialabgabenfrei
- Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, es sind aber bestimmte Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Angreifbarkeit der Kündigung zu berücksichtigen
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Abfindung?
- Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?
- Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?
- Muss man die Abfindung versteuern?
- Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
- Ist eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich?
- Ist eine Abfindung auch bei einer betriebsbedingten Kündigung möglich?
- Bekommt man eine Abfindung, wenn man bereits einen neuen Job hat?
- Fazit: Kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitnehmer*innen sollen eine Kompensation dafür erhalten, dass die Suche eines neuen Jobs erforderlich wird und hierbei die Betriebszugehörigkeit „auf Null“ gestellt wird.
Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?
In den meisten Fällen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungen werden vielmehr häufig vereinbart, weil Arbeitgeber*innen fürchten, dass beschäftigte Personen eine Kündigung erfolgreich angreifen oder zumindest damit drohen, die Kündigung anzugreifen.
Kommt keine Einigung zustande, dann können Arbeitgeber*innen zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden, wenn Arbeitnehmer*innen gegen die Kündigung klagen, das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist und die Arbeitnehmer*innen einen Auflösungsantrag gestellt haben. Der*die Arbeitnehmer*in muss in diesem Fall darlegen, dass ihm*ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Hieran stellt das Gericht sehr hohe Anforderungen, sodass eine Auflösung aus diesem Grund häufig scheitert und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Viel häufiger lassen sich Arbeitgebende auf eine Abfindungszahlung aufgrund einer gütlichen Einigung ein. Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich allerdings auch aus einem Sozialplan ergeben, wenn die Arbeitgeber*innen eine Restrukturierung planen, die mit Kündigungen verbunden sein wird oder, wenn ein Betrieb an einen anderen Ort verlegt werden soll.
Arbeitgeber*innen können auch Arbeitnehmer*innen mit der Kündigung eine Abfindung anbieten, indem sie ankündigen, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, sie also auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird. Auch für den Fall, dass Arbeitnehmer*innen zur Zeit der betriebsbedingten Kündigung in Kurzarbeit waren, steht ihnen dieser Anspruch auf Abfindung zu.
Wie bereits oben dargelegt: In den meisten Fällen einigen sich Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen vor oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?
Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Die Höhe hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren ab. Hierbei werden u.a. berücksichtigt:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Höhe des monatlichen Einkommens
- Prozessrisiko im Falle des Klageverfahrens.
Unsere Rechtsanwält*innen machen Ihnen hier gerne ein Angebot zur Berechnung und bei Bedarf, zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Regelabfindung wird häufig pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht. Abfindungsrechner basieren ebenfalls auf dieser Faustformel. Um die Abfindung zu berechnen, stellt diese Faustformel jedoch nur eine grobe Richtschnur dar; entscheidend sind außerdem regionale Unterschiede sowie das Interesse der Arbeitgeber*innen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren finanzielle Mittel für den Einzelfall.
Muss man die Abfindung versteuern?
Abfindungen unterliegen in vollem Umfang der Einkommenssteuer, genauer gesagt der Lohnsteuer. Abfindungen werden jedoch als außerordentliche Einkünfte im Gegensatz zum regelmäßigen Bruttomonatseinkommen steuerlich besonders behandelt. So gilt bei der Berechnung des Einkommenssteuersatzes die sogenannte Fünftelregelung. Danach verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Zwar muss man im Jahr der Auszahlung die gesamte Abfindung versteuern, jedoch wird der Steuersatz hierfür durch die Fünfteltregelung geglättet, also ermäßigt.
Eine weitere erfreuliche Nachricht gibt es noch: Die Abfindung ist zwar nicht steuerfrei, dafür aber nicht sozialabgabenpflichtig. Dies bedeutet, Arbeitnehmer*innen zahlen nicht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Die Abfindungszahlung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Dies verhält sich anders, wenn es sich um keine „echte“ Abfindung handelt. Beinhaltet die Abfindung verstecktes Arbeitsentgelt, wird dieser Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird und ausstehende Gehälter die Abfindung erhöhen sollen. Auch sollte die Abfindung kein Urlaubsentgelt enthalten, weil auch dies zur Anrechnung auf Arbeitslosengeld führt.
RECHTS-TIPP:
Achten Sie darauf, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und kein verstecktes Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld oder ähnliche Leistungen enthält.
Ist eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich?
Sofern das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerseite aus gekündigt wird, gibt es keine Veranlassung für Arbeitgeber*innen, eine Abfindung zu zahlen. In diesem Fall liegt das Interesse an der Beendigung ausschließlich bei dem*der Arbeitnehmer*in, sodass der Verlust des Arbeitsplatzes nur auf seiner*ihrer Entscheidung beruht.
Manche Arbeitnehmer*innen provozieren deshalb eine Kündigung, um dann in Verhandlungen über eine Abfindung einzusteigen. Fliegt diese Taktik auf, ist die Kündigung jedoch häufig wirksam und Arbeitnehmende riskieren damit ggf. eine Kürzung des Arbeitslosengeldes, ein schlechtes Arbeitszeugnis, etc.
RECHTS-TIPP:
Wussten Sie schon? Bei uns können Sie auch Ihr Arbeitszeugnis prüfen lassen oder Ihr eigenes Arbeitszeugnis erstellen lassen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Arbeitszeugnis nach Ihren Wünschen gestaltet wird und von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in nur noch unterschrieben werden muss.
Ist eine Abfindung auch bei einer betriebsbedingten Kündigung möglich?
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht generell kein Anspruch auf Abfindungszahlung. Liegen betriebsbedingte Gründe vor, kann der*die Arbeitgeber*in ohne Zahlung einer Abfindung kündigen. Häufig sind betriebsbedingte Kündigungen jedoch angreifbar und um ein Prozessrisiko zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber*innen an Arbeitnehmer*innen dann doch eine Abfindung, insbesondere wenn sich arbeitnehmende Personen anwaltlich vertreten lassen.
Neben einer ausgehandelten Abfindung ist eine solche auch in Sozialplänen häufig vorgesehen. Für den Fall, dass auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet wird, bieten Arbeitgeber*innen ebenfalls häufig eine Abfindungszahlung an. Ob die Voraussetzungen für eine Abfindungszahlung vorliegen, prüfen unsere Anwält*innen für Sie im Rahmen der kostenlose Ersteinschätzung.
Bekommt man eine Abfindung, wenn man bereits einen neuen Job hat?
Sofern der*die Arbeitnehmer*in bereits eine neue Stelle hat, besteht in den meisten Fällen keine Bereitschaft des*der alten Arbeitgeber*in mehr, eine Abfindung zu zahlen. Trotzdem kann man versuchen, mithilfe eines*einer Anwält*in eine Abfindung auszuhandeln.
Außerdem besteht eine Zahlungsbereitschaft womöglich, wenn über die Kündigung noch ein Klageverfahren beim Arbeitsgericht läuft. Der*Die Arbeitnehmer*in könnte nämlich – soweit das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt – zu seiner*ihrer Arbeitsstelle zurückkehren. Arbeitnehmer*innen haben bei Obsiegen des Kündigungsschutzprozesses und gleichzeitigem Vorliegen einer neuen Arbeitsstelle ein Wahlrecht.
RECHTS-TIPP:
Um Ihre Verhandlungsposition nicht zu schwächen, sollten Sie Ihren*Ihre alten*alte Arbeitgeber*in nicht sofort über eine neue Arbeitsstelle informieren und sich anwaltlich vertreten lassen.
Fazit: Kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung
Sie haben Fragen zum Thema Abfindung und Kündigung oder möchten sich eventuell anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie sich hierzu von unseren spezialisierten Anwält*innen beraten. Kontaktieren Sie dafür online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und ein Beratungsangebot.
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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