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Flugverspätung Entschädigung

Flugverspätung Entschädigung

 

Flug verspätet, annulliert oder nicht befördert worden? Bis zu 600 Euro Entschädigung möglich!

Nach monatelanger Planung des Urlaubs geht es endlich los: Sie sind am Flughafen und freuen sich auf eine entspannte Zeit, nur noch eben das Gate auf der Anzeigentafel finden und Sie sind unterwegs. Dann kommt die böse Überraschung: Ihr Flug hat Verspätung. So geht es nicht nur Ihnen: Allein im ersten Drittel 2019 sind in Deutschland rund 12 Prozent mehr Flüge ausfallen als im Vorjahr und rund 5 Prozent mehr Flüge haben sich verspätet als im selben Zeitraum 2018. Das ist ärgerlich – und hat neben der vergeudeten Urlaubszeit möglicherweise noch Konsequenzen für einen etwaigen Anschlussflug.

Wegen dieser Unannehmlichkeiten könnten Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben – unter Umständen sogar bis zu 600 € pro Person. Diese Entschädigung bei der Fluggesellschaft selbst einzufordern ist häufig langwierig – und noch häufiger nicht erfolgreich.

Zögern Sie daher nicht: Lassen Sie Ihre Rechte gegenüber der Fluggesellschaft durch spezialisierte Anwält*innen von yourXpert durchsetzen. Im gerichtlichen Erfolgsfall (und im außergerichtlichen Erfolgsfall dann, wenn Sie die Fluggesellschaft bereits gemahnt, aber bisher keine Zahlung erhalten haben) sogar völlig kostenfrei!*

*Die Anwaltskosten sind zunächst vom Kunden an yourXpert vorauszuzahlen und werden in den beschriebenen Erfolgsfällen an die*den Kund*in zurückerstattet.

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So einfach funktioniert's: Flugverspätung Entschädigung

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Ratgeber: Für eine Flugverspätung Entschädigung erhalten – Wie und wieso geht das?

(Lesezeit: ca. 18 Minuten)

Das Wichtigste in Kürze

  • Hat ein Flug, der in der europäischen Union gestartet ist oder in dieser landet und von einer europäischen Fluggesellschaft betrieben wird, bei der Ankunft eine Verspätung von mehr als 3 Stunden, so steht Ihnen je nach Länge des Fluges eine Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro zu.
  • Das Gleiche gilt bei einem Flug, der annulliert wurde.
  • Ebenso greifen Entschädigungsansprüche, wenn der Flug aufgrund der aktuellen Corona-Krise ausfällt.
  • Die Entschädigung muss dann nicht gezahlt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
  • Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel Wetterextreme oder Streik.
  • Schon bei kleineren Verspätungen schuldet die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen.
  • Bei yourXpert prüfen spezialisierte Anwälte Ihre Flugentschädigung und fordern, falls ein Anspruch auf Entschädigung besteht, diese ein. Im gerichtlichen Erfolgsfall (und im außergerichtlichen Erfolgsfall dann, wenn Sie die Fluggesellschaft bereits gemahnt, aber keine Zahlung erhalten haben) sogar völlig kostenfrei!

Inhaltsverzeichnis

  1. Flugverspätungen und Flugausfälle
    1. Ursachen
      1. Äußere Einflüsse
      2. Fehler der Fluggesellschaften
    2. Häufigkeit
  2. EU-Verordnung 261/2004 - Die Grundlage für Entschädigungen
    1. Grundsätzliches
    2. Anwendbarkeit
      1. Räumlicher Anwendungsbereich
      2. Sachlicher Anwendungsbereich
      3. Persönlicher Anwendungsbereich
    3. Leistungen und Voraussetzungen, Entschädigungstabelle
    4. Wichtige Rechtsprechung
  3. Verhalten bei einem Vorfall
  4. Entschädigung - Wieso jemanden beauftragen?
    1. Selbtshilfe:Langwierig und probelamtisch
    2. Spezialisierte Anbieter: Warum nicht die?
    3. yourXpert
  5. Fazit

Flugverspätung und Flugausfälle

Flugverspätungen und Flugausfälle sind große Ärgernisse. Im privaten Bereich sind sie eine unangenehme Erfahrung, die im besten Fall nur Urlaubszeit vergeudet, im schlimmsten Fall aber mit viel Stress und Problemen im Reiseablauf verbunden ist. Im geschäftlichen Bereich kann eine Flugverspätung aufgrund von verpassten Terminen größere Einbußen bedeuten. Statistiken zeigen, dass Flugverspätungen definitiv kein Einzelfall sind – allein im Juni 2017 waren an europäischen Flughäfen ca. 27 % aller Flüge mehr als 15 Minuten verspätet. Die Ursachen für Flugverspätungen und Ausfällen sind mannigfaltig, genauso die daraus resultierenden Probleme. Im folgenden Ratgeber soll dieses Thema etwas durchleuchtet und hilfreiche Tipps gegeben werden.

Ursachen

Auslöser für Flugverspätungen und -ausfälle gibt es viele. Unterteilt werden sie zunächst einmal in zwei große Kategorien: Äußere Einflüsse und solche, die auf Fehler der Fluggesellschaften und Flughäfen zurückgehen. Für etwaige Entschädigungen relevant sind in erster Linie letztere.

Äußere Einflüsse

Das letzte große Ereignis, welches den Flugverkehr über Europa weitläufig beeinträchtigte, war der Ausbruch des isländischen Eyjafjallajökull-Vulkans. Durch die Aschewolke, welche sich im europäischen Luftraum bewegte, wurden alleine am Donnerstag, den 15. April 2010, ca. 7000 der täglich geplanten Flüge gestrichen. Solche und andere Ereignisse können für den einzelnen Reisenden natürlich eine massive Beeinträchtigung bedeuten – gehören aber zu dem, was der Jurist das „allgemeine Lebensrisiko“ nennt: Darunter versteht man alle solche Gefahren, die für den Menschen zu rechtlich relevanten Nachteilen führen können, aber eben nicht durch gesetzliche oder vertragliche Haftungsregelungen geschützt werden. Anders gesagt: Sachen, die außerhalb der erwartbaren Einflüsse liegen. Für den Flugverkehr lassen sich schnell Beispiele finden: Schwere Unwetter können einen Flughafen genauso lahmlegen (Frankfurt, 5.5.2017 – ca. 100 Flüge ausgefallen), wie auch der berüchtigte Vogelschlag einen Flug zum Abbruch bringen kann (bspw. 2011 in Hamburg). Ein Sonderfall ist der Streik: Dieser ist nicht per se „höhere Gewalt“, wie die zuvor genannten Beispiele. Dennoch wird er eher zu den äußeren Einflüssen gezählt und kann einen Flughafen oder eine Fluggesellschaft stark beeinträchtigen (bspw. Pilotenstreik Lufthansa November 2016 – 4585 Flüge ausgefallen).

Fehler der Fluggesellschaften

In erster Linie geht es hier um Probleme mit bspw. Boarding oder technischen Problemen, die aufgrund mangelnder Planung nicht rechtzeitig behoben werden. Eine abschließende Auflistung ist weder angebracht, noch wirklich möglich, zumal es hier letztlich einer Einzelfallprüfung bedarf. Festzuhalten wäre, dass jedenfalls dann, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, die Fluggesellschaften eine Verantwortung tragen. Der Grund für häufige Verspätungen ist aber letztlich ein monetärer: Die Fluggesellschaft verdient kein Geld, während das Flugzeug am Boden ist. Im Gegenteil: Stellplätze auf Flughäfen kosten Geld – daher wird die Zeit, in der der Flieger am Boden ist, sehr knapp kalkuliert. Gibt es ein Defizit an irgendeiner Stelle des so genannten „Turnaround“-Prozesses, also des Prozesses, in dem der Flieger wieder startbereit für die nächste Route gemacht wird, zieht dies größere Verspätungen nach sich, als wenn der Zeitplan auch Pufferzeiten vorsehen würde.

Häufigkeit

Ausfälle und Verspätungen im Flugverkehr sind keine Seltenheit. Im Gegenteil: Im Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 hatten europäische Flughäfen insgesamt eine durchschnittliche Verspätung von ca. 23,28 %. Diese Zahl wird größer, wenn man es auf die Hauptflughäfen Europas beschränkt: Ca. 24,64 %. Es zeigt sich, dass fast ein Viertel aller Flüge von europäischen Flughäfen (auch Nicht-EU) im Schnitt mindestens 15 Minuten Verspätung haben. Auch die Anzahl der annullierten Flüge ist nicht zu unterschätzen: Alleine durch den Pilotenstreik der Lufthansa im November 2016 gab es fast 4600 Flugausfälle.

EU-Verordnung EG 261/2004

Grundsätzliches

Die EU-Verordnung EG 261/2004 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für Entschädigungszahlungen und Betreuungsleistungen, die Fluggesellschaften im Falle von Verspätung, Annullierung oder unfreiwilliger Nichtbeförderung des Passagiers möglicherweise leisten müssen. Die Verordnung wurde durch das Parlament der Europäischen Union und den Rat der Europäischen Union 2004 erlassen und ist am 17.2.2005 in Kraft getreten. Da es sich um eine Verordnung handelt, gelten ihre Bestimmungen unmittelbar und ohne weitere Gesetzgebungsakte. Anders ist dies bei EU-Richtlinien – diese bedürfen eines nationalen Umsetzungsaktes durch das Parlament.Der europäische Gesetzgeber, also Rat und Parlament, bezweckten mit dieser Verordnung maßgeblich die Stärkung der Fluggastrechte. Bis dahin waren diese bruchstückhaft nur durch das Montrealer Übereinkommen geregelt – dieses existiert auch noch weiter! Dabei betrifft das Montrealer Übereinkommen vor allem Regelungen zu Verspätung, Verlust und Beschädigung von Reisegepäck – aber auch zur Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen. Durch die Verordnung EG 261/2004 ist das Montrealer Übereinkommen aber bei der Verspätung für Fluggäste zweitrangig, solange es sich um Flüge handelt, die von der EU-Verordnung betroffen werden. Als Passagier sollte man sich an dieser Stelle vor allem merken: Nur, weil es sich um einen Flug handelt, der nicht von der EU-Verordnung betroffen ist, hat man trotzdem unter Umständen Ansprüche auf Entschädigung. Weil das Montrealer Übereinkommen aber weitaus komplizierter und undurchsichtiger als die EU-Verordnung ist, konzentriert sich dieser Ratgeber auf die EU-Verordnung.

  • Ausgleichsanspruch (Art. 7 EG 261/2004):

    In gewissen Fällen muss die Fluggesellschaft dem Fluggast eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten leisten. Je nach zurückzulegender Flugstrecke beläuft sich diese auf 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro. Die einzelnen Voraussetzungen werden noch dargelegt.

  • Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8 EG 261/2004):

    Der Fluggast hat unter gewissen Voraussetzungen die Wahl zwischen einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der gezahlten Ticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, sowie für bereits zurückgelegte, die aber im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden sind – ggf. in Verbindung mit einem frühestmöglichen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort oder einer frühestmöglichen anderweitigen Beförderung zum Endziel oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes – vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Sollte bei einer dieser Wahlmöglichkeiten der Transfer zu einem anderen Flughafen nötig sein, muss dieser von der Fluggesellschaft übernommen werden.

  • Anspruch auf Betreungsleistungen (Art. 9 EG 261/2004):

    Grundsätzlich geht es hier um Leistungen wie: Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, falls nötig, Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung, sowie zweier unentgeltlicher Telefongespräche oder zweier Telexe oder Telefaxe oder E-Mails.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit einer EU-Verordnung wird in drei Bereiche geteilt: Den räumlichen, den sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich. Dieser Einteilung wird auch hier gefolgt.

Räumlicher Anwendungsbereich

In räumlicher Hinsicht betrifft die Verordnung EG 261/2004 zunächst die Mitgliedsstaaten der EU, allerdings nicht alle Gebiete: ausgenommen sind die meisten Überseegebiete, die Färöer, die Insel Man und die Kanalinseln. Anwendbar ist sie allerdings auf die französischen überseeischen Departments, sowie auf Saint Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Anwendbar ist die Verordnung auch auf Flüge von einem Flughafen außerhalb der EU (Drittstaat) zu einem Flughafen innerhalb der EU, solange die Fluggesellschaft aus der EU stammt – unter der Bedingung, dass in diesem Drittstaat keine Gegen- oder Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten worden sind. Wichtig: Wurde bei einem Flug von einem Drittstaat nur ein Teil der möglichen Ansprüche erfüllt, so können die anderen Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden. Außerdem muss eine gewisse Gleichartigkeit bestehen: Es darf durch freiwillige Leistungen der Fluggesellschaft im Drittstaat nicht dem Zweck der Verordnung widersprochen werden. Ein Beispiel: Bei einem Flug aus Peking, China nach Frankfurt, Deutschland mit der Fluggesellschaft Lufthansa kommt das Flugzeug mit 3 Stunden Verspätung an und ist mit mehr als 4 Stunden Verspätung losgeflogen. In Peking wurden bereits Betreuungsleistungen, also Verpflegung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a)) geleistet. Neben diesen steht Ihnen als Fluggast aber möglicherweise noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. Auch, wenn die Betreuungsleistungen bereits erfolgt sind, ist damit der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht abgegolten.

Sachlicher Anwendungsbereich

Es werden nur Flüge mit Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen erfasst, die von einem genehmigten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – ausgeschlossen sind also Hubschrauber. Nicht erfasst sind vor allem aber auch Fluggäste, die kostenlos oder zu einem für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif reisen. Das wiederum gilt nicht für Fluggäste, die ihr Ticket im Rahmen einer Prämie aus einem Kundenbindungsprogramm oder sonstigem Werbeprogramm erhalten haben. Wichtig ist auch noch, dass grundsätzlich die ausführende Fluggesellschaft verantwortlich ist – nicht notwendigerweise der Verkäufer des Tickets. Dies betrifft vor allem die so genannten Codeshare-Flüge (unter denen verschiedene Fluggesellschaften kooperieren, mithin eine Fluggesellschaft ein Ticket für einen Flug verkauft hat, welcher aber mittels Flugzeug und Crew einer anderen Gesellschaft durchgeführt werden. Die Anwendung auf Pauschalreisen ist dann ausgeschlossen, wenn die Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Pauschalreisen noch andere Rechte bestehen, die aber nicht Gegenstand der hier dargestellten Verordnung sind.

Persönlicher Anwendungsbereich

Solange die Eigenschaft als Fluggast gegeben ist, stehen Ihnen die Rechte aus der Verordnung unter den dort genannten Bedingungen zu. Einer weitergehenden Eigenschaft, etwas als Unionsbürger, bedarf es nicht. Dabei sei auch gesagt, dass auch Kinder, für die ein Ticket gekauft wurde, diese Rechte haben können.

Leistungen und Voraussetzungen, Entschädigungstabelle

Es folgen nun die einzelnen Grund-Voraussetzungen für die Leistungen – eine vollständige Einzeldarstellung würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen. Daher wird sich hier beschränkt auf die generellen Voraussetzungen: Eine rechtssichere Antwort, ob Ihr spezifischer Flug einen Anspruch auf eine der genannten Leistungen nach sich zieht, bekommen Sie nur mit der Hilfe eines Anwalts, zumal viele Fälle komplex sind.

Grundsätzlich gibt es drei Arten von Problemen, die etwaige Leistungen nach sich ziehen können:

  • "Denied boarding":

    Fluggesellschaften überbuchen gerne ihre Flüge. Das liegt daran, dass sehr häufig Passagiere nicht zum Flug erscheinen, nicht einchecken oder umbuchen. Hin und wieder kommt jedoch der Fall vor, dass mehr Passagiere den Flug antreten möchten, als das Flugzeug Plätze hat. Anders als bspw. in der Bahn kann man im Flugzeug schon aus Platzgründen nicht einfach spontane Steh-Plätze einrichten. Dann werden einige Reisende auf einen späteren Flug oder einen sonstigen Ausweichflug verwiesen.

    Nach der Richtlinie ist die Fluggesellschaft zunächst dazu angehalten, die betroffenen Passagiere gegen entsprechende Gegenleistung unter zu vereinbarenden Bedingungen zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Auch wenn dies zum Erfolg führt, können Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 EG 261/2004 bestehen.

    Finden sich nicht genug Freiwillige, darf die Fluggesellschaft die Beförderung gegen den Willen des Passagiers verweigern. Dann allerdings ist umgehend eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 zu leisten, sowie Betreuungsleistungen und die Ansprüche nach Art. 8.

  • Annulierung:

    Erfährt der Passagier erst am Flughafen von der Annullierung des Fluges, bestehen Ansprüche auf Betreuungsleistungen und solche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Außerdem besteht auch der Anspruch auf die Ausgleichszahlung – die Entschädigung, berechnet nach der Reisestrecke.

    Die Entschädigung kann dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um außergewöhnliche Umstände handelt.

    Die Entschädigung ist auch dann nicht zu leisten, wenn über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet wurde oder wenn mindestens sieben Tage vorher unterrichtet wurde und gleichzeitig ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet wurde, welches es ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden früher abzufliegen und nicht mehr als vier Stunden später als geplant am Endziel anzukommen. Auch ist die Entschädigung nicht zu leisten, wenn sie zwar weniger als sieben Tage vor Abflug über die Annullierung unterrichtet wurden, aber eine Alternative angeboten bekommen haben, die maximal eine Stunde früher als geplant abfliegt und maximal zwei Stunden später als geplant am Endziel ankommt.

  • Verspätung: Geht man vom ursprünglichen Wortlaut der Richtlinie aus, bestehen bei Verspätungen lediglich Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung, sowie auf Betreuungsleistungen. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in seinem „Sturgeon“-Urteil entschieden, dass eine „große Verspätung“ bei der Ankunft einer Annullierung gleichsteht. Eine „große Verspätung“ ist demnach gegeben, wenn sich die tatsächliche Ankunftszeit mindestens 3 Stunden verspätet. Ankunftszeit bedeutet allerdings nicht die reine Landung am Zielflughafen. Vielmehr muss nach der Rechtsprechung des EuGH mindestens eine Flugzeugtür geöffnet sein und den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeuges gestattet sein. Dann besteht auch der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 der Verordnung. Zu beachten ist, dass auch hier der Ausschlussgrund der außergewöhnlichen Umstände greift.

Bezüglich der wichtigen und äußerst relevanten Entschädigung, also der Ausgleichsleistung, ergibt sich die folgende Tabelle:

Auslöser Grund Reiseentfernung Modifizierung Höhe der Entschädigung

Verspätung

Verspätung über 3 Stunden bei Ankunft

Entfernung zwischen Flughäfen unter 1.500 km

Keine außergewöhnlichen Umstände

€ 250,-

 

Verspätung über 3 Stunden bei Ankunft

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

Keine außergewöhnlichen Umstände

€ 400,-

 

Verspätung über 3 Stunden bei Ankunft

Entfernung über 3.500 km

Keine außergewöhnlichen Umstände

€ 600,-

Annullierung

Rechtzeitige Mitteilung (2 Wochen vor Abflug)

-

-

Keine Entschädigung

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung unter 1.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 2 Stunden später

€ 125,-

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung unter 1.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 2 Stunden später

€ 250,-

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 3 Stunden später

€ 200,-

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 3 Stunden später

€ 400,-

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung über 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 4 Stunden später

€ 300,-

 

Keine rechtzeitige Mitteilung

Entfernung über 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 4 Stunden später

€ 600,-

Nichtbeförderung („denied boarding“)

Freiwilliger Verzicht

- -

Keine Entschädigung

 

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung unter 1.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 2 Stunden später

€ 125,-

 

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung unter 1.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 2 Stunden später

€ 250,-

 

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 3 Stunden später

€ 200,-

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 3 Stunden später

€ 400,-

 

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung über 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges keine 4 Stunden später

€ 300,-

 

Unfreiwilliger Verzicht

Entfernung über 3.500 km

Ankunft des Alternativfluges mehr als 4 Stunden später

€ 600,-

Wichtige Rechtsprechung

Im Folgenden werden ausgewählte wichtige Entscheidungen zur Verordnung EG 261/2004 kurz dargestellt. Sie stammen alle vom Europäischen Gerichtshof, dessen Entscheidung final und für alle Mitgliedsstaaten bindend ist.

  • „Sturgeon“-Urteil - EuGH Aktenzeichen: C-402/07: Die wohl zentrale Entscheidung des EuGH zu der EGV 261/2004, in welcher der EuGH die Gleichstellung von „großen“ Verspätungen von 3 Stunden oder mehr und der Annullierung eines Fluges feststellte. Damit waren die so viel diskutierten und wichtigen Ausgleichszahlungen auch auf große Verspätungen anwendbar; vorausgesetzt, es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor.

  • EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – C 83/10:Hier hat der EuGH eine Präzisierung des Begriffs der „Annullierung“ vorgenommen. Es ging um die Frage, ob eine Annullierung auch dann vorliegt, wenn das Flugzeug zwar gestartet, dann aber wieder zum Ausgangsflughafen zurückkehrt und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden. Nach dem EuGH liegt dann eine Annullierung vor.

  • EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07:Es ging um die Frage, ob technische Probleme am Flugzeug im Falle der Annullierung „außergewöhnliche Umstände“ darstellen können. Das ist nach dem EuGH nicht der Fall, solange die technischen Probleme nicht auf Ereignisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Außerdem reicht die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse für Wartungsarbeiten nicht als Nachweis, dass alle „zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen worden sind, um die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung abzuwehren.

  • EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – C-11/11:Hier war die Frage, ob eine Ausgleichszahlung auch dann zu leisten ist, wenn bei einer Flugreise mit Anschlussflug zwar die Abreise keine „große Verspätung“ aufweist, das Endziel aber mit einer solchen von mehr als 3 Stunden erreicht wird. Der EuGH beantwortete dies positiv – eine Ausgleichszahlung muss dann also geleistet werden.

  • EuGH, Urteil vom 04. September 2014 – C-452/13:Wie genau ist der Begriff „Ankunftszeit“ zu verstehen? Dies konkretisierte der EuGH in dieser wichtigen Entscheidung: Maßgeblich ist demnach nicht das Aufsetzen der Räder oder die Anzeige der Ankunft im Terminal, sondern dass mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, durch die Fluggäste in dem Moment auch das Flugzeug verlassen dürfen.

  • EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15:In dieser erst kürzlich ergangenen Entscheidung ging es um den so genannten Vogelschlag – bei welchem einer oder mehrere Vögel in die Triebwerke geraten und diese dadurch beschädigt werden könnten. Zunächst stellte der EuGH fest, dass der Vogelschlag ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung ist. Anschließend nahm er noch Feststellungen bezüglich des anschließenden Verhaltens der Fluggesellschaft vor und inwiefern diese durch ihr eigenes Verhalten dennoch eine Ausgleichszahlungspflicht auslösen kann.

  • EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – C-302/16:Ausgangsfrage war, ob eine Mitteilung über die Annullierung des Fluges von der Fluggesellschaft an den Reisevermittler, die rechtzeitig eingeht, auch dann als rechtzeitig zu betrachten ist, wenn der Reisevermittler diese nicht rechtzeitig weiterleitet. Der EuGH beantwortete dies negativ und urteilte, dass die Fluggesellschaft weiter zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet war – es obliegt ihr, dass die Mitteilung rechtzeitig an den Fluggast geht.

Verhalten bei einem Vorfall

Im Fall der Verspätung/Entschädigung/Nichtbeförderung sollten Sie sich vom Personal der Fluggesellschaft oder des Flughafens den Grund für diesen Vorfall schriftlich bestätigen lassen, sowie sich die genaue Verspätung notieren. Dies erleichtert die spätere Rechtsfindung.Seien Sie sich klar über Ihre Rechte – neben der etwaigen Ausgleichszahlung haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Fragen Sie das Personal nach den Gründen und lassen Sie sich nicht abweisen.

Entschädigung – Wieso jemanden beauftragen?

Nach dieser Erklärung könnten Sie sich fragen: Warum sollte ich überhaupt jemanden beauftragen, diese Ausgleichszahlung für mich einzufordern? Die Rechtslage scheint schließlich sehr einfach und das Einfordern selbst sollte mittels eines Briefes an die Fluggesellschaft doch eigentlich erledigt sein. Daher stellen wir hier kurz für Sie dar, warum Sie überhaupt jemanden mit der Einforderung Ihrer entschädigenden Ausgleichszahlung beauftragen sollten.

Selbsthilfe: Langwierig und problematisch

Für Sie wäre es schön, wenn ein jeder Fluggast diese Ausgleichszahlung unkompliziert selbst einfordern könnte. Leider ist dem nicht so. Im Gegenteil: So deutlich die Rechtslage auf den ersten Blick auch scheint, so ist doch alleine der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Zu seiner Auslegung bedarf es umfassender Kenntnisse über die bisherige Rechtsprechung, die Ansichten zum Umfang der Umstände und zur Begrifflichkeit des Außergewöhnlichen. Während man dies möglicherweise sogar noch mit extrem langwieriger Recherche herausarbeiten könnte, gelangt man zum nächsten Problem: An wen wendet man sich bei den Fluggesellschaften für so etwas überhaupt? Hat man tatsächlich die Zeit und Mühe investiert, dieses alles herauszufinden, ein Schreiben aufzusetzen und es an die zustellfähige Adresse der Fluggesellschaft zu senden, passiert in den allermeisten Fällen: Nichts. Die Fluggesellschaft stellt sich taub und reagiert erst gar nicht, lehnt den Anspruch pauschal ab oder antwortet mit Monaten Verzögerung. Spätestens danach müsste man als Privatbürger sowieso klagen. Während dies vor dem Amtsgericht noch ohne Anwalt geht, ist doch ein größerer zeitlicher Aufwand alleine mit dem Herausfinden des korrekten Rechtsstandes und der Aufgabe der Klage aufzubringen. Haben Sie wirklich die Muße und Zeit, dieses zu tun?

Spezialisierte Anbieter: Warum nicht die?

Eine kürzere Google-Suche enthüllt viele verschiedene Anbieter, die sich als absolut spezialisiert auf diesem Gebiet bezeichnen. Das mag auf einige sogar zutreffen. Allerdings sind die Prozesse dieser Anbieter häufig intransparent – die genauen Modalitäten der Einforderung werden Ihnen nur im Kleingedruckten offenbart (etwa, dass eine Klage bei einer einzelnen Forderung gar nicht erst erhoben würde, sondern nur, wenn Sie zwei Forderungen eingereicht haben) oder bleiben von vorneherein schwammig (etwa, dass Sie dem Anbieter Ihre Forderung abtreten – oder, dass überhaupt ein Anwalt sich dieser Forderung annimmt, sondern lediglich „Rechtsexperten“). Dazu kommt, dass diese Anbieter häufig Inkassobüros sind. Zwar ist das mit Inkassobüros verbundene Bild der unseriösen „Geldeintreibung“ definitiv nicht richtig, dennoch bestehen bei der Beauftragung von Rechtsanwälten und Kanzleien entscheidende Vorteile. Das Inkassobüro kann zwar eine außergerichtliche Einforderung vornehmen, muss aber genauso wie Sie zum Anwalt, wenn es mit dieser Einforderung nicht weiter kommt. Damit ist ein höherer Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden: Nicht nur, weil sich die Anwälte nochmal in den Fall einarbeiten müssen, sondern auch, weil natürlich das Inkassobüro nicht nach ein paar Tagen aufgibt.

yourXpert

Was macht also yourXpert anders? Zunächst sind wir transparent: Bei uns erfahren Sie, wie wir vorgehen und was auf Sie als Kunden zukommt. Außerdem treten bei uns ausschließlich zertifizierte und spezialisierte Rechtsanwälte für Ihr Recht ein. Diese kennen die aktuelle Rechtslage genau und wissen, in welchen Fällen Reisenden bei Flugverspätung eine Entschädigung zusteht. Sie prüfen Ihren individuellen Fall und schätzen rechtssicher ein, ob Ihnen ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht. Das beste aber ist: Im gerichtlichen Erfolgsfall (und im außergerichtlichen Erfolgsfall dann, wenn Sie die Fluggesellschaft bereits gemahnt, aber Ihre Entschädigung bisher noch nicht erhalten haben) völlig kostenfrei.

Fazit

So einfach die Rechtslage auf den ersten Blick erscheinen mag: die Gründe für Annullierungen, Verspätung und Nichtbeförderung sind mannigfaltig. Für die Beurteilung, ob eine Entschädigungsforderung nach der Verordnung EG 261/2004 besteht, ist eine umfassende Kenntnis der bisherigen gerichtlichen Beurteilung der einzelnen Rechtsbegriffe notwendig. Über die zeitliche Dauer lassen sich zwar schwer präzise Aussagen treffen – allerdings sollte sich eine Einforderung bei sicherer Forderung auch zügig gestalten.

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Häufige Fragen

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Die kostenlose Ersteinschätzung und die Entschädigungsprüfung der Flugverspätung/Annullierung wird von zertifizierten Rechtsanwält*innen des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Sie können alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen hier einsehen.

Welche Unterlagen werden zur Bearbeitung meines Anliegens benötigt und wie kann ich diese übermitteln?

Füllen Sie das Kontaktformular aus und laden Sie (soweit vorhanden) zum Nachweis über Ihre Teilnahme am Flug Ihre Bordkarte und Ihre Buchungsbestätigung hoch. Des Weiteren laden Sie (falls vorhanden) Nachweise über eventuell bereits erfolgte schriftliche Kommunikation wie zum Beispiel Briefe, E-Mails etc. und Belege für sonstige Kosten (Rechnungen für Hotelübernachtungen, Bahnfahrten) hoch. Haben Sie von der Airline bei der Ankunft oder Annullierung eine Bestätigung erhalten, laden sie diese auch hoch.

Die Übermittlung der Unterlagen funktioniert absolut sicher (SSL-verschlüsselt) und völlig unkompliziert über die Upload-Funktion. Hier können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach hochladen und diese können dann direkt von Ihrem*er Anwält*in eingesehen werden.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für Ihre Entschädigungsprüfung wird individuell im Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie somit erst, wenn Sie das individuelle Festpreisangebot des*der Anwält*in annehmen.

Wie lange dauert nach Angebotsannahme die Überprüfung meiner möglichen Entschädigung?

Nach Angebotsannahme erhalten Sie Ihr Prüfergebnis garantiert innerhalb des im individuellen Angebot vereinbarten Zeitrahmens. Vor Beauftragung haben Sie somit Gewissheit über die Dauer der Entschädigungsprüfung.

Wer kann meine Anfrage und Dokumente sehen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?

Lediglich Sie und Ihr*e Anwält*in können die Dokumente lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Klarna Sofort Überweisung (Online Banking)
  • Kreditkarte (VISA, MasterCard)
  • PayPal
  • Vorkasse
  • Lastschrift
  • Rechnung

Sie können am Ende des Bestellprozesses Ihre gewünschte Zahlungsart auswählen. Für die einzelnen Zahlungsarten fallen keine zusätzlichen Gebühren für Sie an.

Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Beratung?

Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.

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Bildnachweis: © fotolia.com – janifest

Flugverspätung Entschädigung
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