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Düsseldorfer Tabelle 2013 / 2014

Die Düsseldorfer Tabelle bildet die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts und ist maßgebend für die Unterhaltshöhe des Kindes nach der Trennung beider Elternteile. Die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle ist vom 01. Januar 2013 und gilt auch für das Jahr 2014.

Bitte beachten Sie, dass die Werte aus der Düsseldorfer Tabelle nicht als verbindlicher Zahlbetrag angesehen werden kann, da bei der exakten Berechnung des Kindesunterhaltes zusätzliche personenbezogene Faktoren eine Rolle spielen und verschiedene Selbstbehalte berücksichtigt werden müssen.

Die ab dem 01.01.2013 gültige Düsseldorfer Tabelle führte zu Erleichterungen auf Seiten der Unterhaltspflichtigen: Die Selbstbehalte wurden erhöht, so z.B. für Kinder bis zum 21. Lebensjahr für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 950 Euro auf 1000 Euro, für Nicht-Erwerbstätige von 770 Euro auf 800 Euro. Bei volljährigen Kindern wurde der Selbstbehalt auf 1.200 Euro erhöht.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2013 / 2014:

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 342 393 460 527 100  
2. 1.501-1.900 360 413 483 554 105 1.180
3. 1.901-2.300 377 433 506 580 110 1.280
4. 2.301-2.700 394 452 529 607 115 1.380
5. 2.701-3.100 411 472 552 633 120 1.480
6. 3.101-3.500 438 504 589 675 128 1.580
7. 3.501-3.900 466 535 626 717 136 1.680
8. 3.901-4.300 493 566 663 759 144 1.780
9. 4.301-4.700 520 598 700 802 152 1.880
10. 4.701-5.100 548 629 736 844 160 1.980
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Höhe des Kindesunterhaltes

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Richtschnur für die Berechnung des Kindesunterhalts auf Basis des Nettoeinkommens und des Alters der Kinder. Die 11 Staffelungen der Kindesunterhaltshöhe werden anhand des Nettoeinkommens vorgenommen: Staffel 1 beginnt bei unter 1.500 Euro netto pro Monat; die höchste Unterhaltsstufe beginnt ab 5.010 Euro netto pro Monat und wird fallbezogen festgesetzt. Neben der Staffelung nach dem Nettoeinkommen wird weiter untergliedert zwischen 4 Altersstufen sowie einem Prozentsatz und einem Bedarfskontrollbetrag. Der Prozentsatz bezeichnet die Steigerung des Unterhaltsbetrages der jeweiligen Gehaltsgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der niedrigsten Gehaltsgruppe.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag ist derjenige Betrag, der zum Leben des Unterhaltspflichtigen notwendig ist. Der Kontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Stufe 2 ist nicht gleich zu setzen mit dem Eigenbedarf. Dieser Betrag soll eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und Kindern sicherstellen. Es soll gewährleistet werden, dass der Unterhaltspflichtige am Ende nicht schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten und ist somit eine Art Instrument gegen Ungleichbehandlung.

Berücksichtigung des Kindergeldes

Da das Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zusteht, kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil eine Hälfte des Kindergeldes von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen. In der Düsseldorfer Tabelle sind nicht die Zahlbeträge angegeben, sondern das Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

Kindesunterhalt berechnen lassen

Ohne juristische Hilfe ist es schwierig sich im Dschungel des Unterhaltsrechts zurechtzufinden. Sowohl als Unterhaltsverpflichteter wie auch als Unterhaltsberechtigter ist es mehr als empfehlenswert sich Beratung von einem Anwalt einzuholen der den Kindesunterhalt rechtssicher berechnet und Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklärt. Auf yourXpert können Sie die Berechnung zu einem Fixpreis innerhalb von nur 24h von einem spezialisierten Rechtsanwalt bequem und rechtssicher durchführen lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter nachstehendem Link: Jetzt Kindesunterhalt berechnen lassen!