Die wichtigsten Rechtsfragen zum Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund der aktuellen Lage und den zunehmenden Rechtsfragen rund um das Thema Corona,
möchten wir Ihnen hier gezielt die Möglichkeit geben, Ihre Fragen unverbindlich an unsere Anwält*innen zu stellen und eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten.
Egal ob Arbeitsrecht, Reiserecht, Rückforderungen für abgesagte Veranstaltungen oder Schadenersatzforderungen, unsere spezialisierten Anwält*innen helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter.
So einfach funktioniert's: Rechtsfragen zum Coronavirus
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- Erhalten Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Diese beinhaltet so fern möglich, das geeignete Vorgehen, Erfolgschancen, Ansprüche etc.
- Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie ein Beratungsangebot zur weiteren Bearbeitung Ihres Falles
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Die wichtigsten Rechtsfragen rund um Corona kurz beantwortet
Die Verunsicherung zu Zeiten des Coronavirus ist groß. Dieser Beitrag soll den wichtigsten rechtlichen Unsicherheiten begegnen, indem er die häufigsten Rechtsfragen zusammenfasst und praxisorientiert beantwortet. Dabei verweisen wir auf die für Sie wichtigsten Behördlichen Stellen und geben ihnen die Möglichkeit, eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten.
Nach dem Lesen des Ratgebers wissen Sie, wie Sie mit grundlegenden Rechtsproblemen umgehen und wo Sie Hilfe erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen haben unterschiedlichste Rechte und Pflichten, wichtig ist eine Abstimmung im Einzelfall
- Eltern stehen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung
- Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler*innen, Kleinunternehmer*innen sollten erwägen, ob Sie Hilfsangebote der Behörden annehmen
- Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen
- Für eine rechtssichere und abschließende Klärung ist das Hinzuziehen eines*einer Anwält*in häufig sinnvoll
- Reisende haben häufig nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlungen, sondern ggfs. auch einen Anspruch auf Schadenersatz
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Rechtsfragen und Antworten für Arbeitnehmer*innen und Angestellte im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Darf ich mich weigern, zur Arbeit zu kommen oder Dienstreisen anzutreten?
- Habe ich ein Recht auf Home Office bei Corona?
- Muss ich im Home Office arbeiten, wenn mein*e Arbeitgeber*in dies wegen des Corona Virus verlangt?
- Ich habe einen Verdacht auf Corona, darf ich mich krankschreiben lassen?
- Als Arbeitnehmer*in habe ich eine Erkältung oder eine Grippe und kein Corona. Was ist zu tun?
- Habe ich einen Anspruch als Beschäftigte*r oder Arbeitnehmer*in auf Kurzarbeitergeld bei Corona?
- Wie hoch ist er Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Coronafällen?
- Habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wen ich mit dem Coronavirus infiziert bin?
- Welche Rechte haben Eltern wegen des Coronavirus?
- Darf mein*e Arbeitgeber*in mich wegen des Coronavirus in Urlaub oder Zwangsurlaub schicken?
- Habe ich einen Anspruch auf Notfallbetreuung als Beschäftigte*r?
- Die wichtigsten Rechtsantworten für Arbeitgeber*innen, Selbstständige und Unternehmer*innen zu Corona
- Kann ich meine Mitarbeiter*innen in Zwangsurlaub schicken?
- Dürfen Firmen wegen des Coronavirus Homeoffice anordnen?
- Gibt es einen Anspruch auf Hilfen vom Staat für Selbstständige, Unternehmer*innen und Arbeitgeber*innen?
- Wie werden „Steuern“ wegen der Covid-19-Krise flexibler?
- Gibt es Hilfen für Künstler*innen und Freiberufler*innen?
- Gibt es eine Notfallbetreuung auch für Selbstständige, Freiberufler*innen?
- Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz bei Coronafällen und wer haftet?
- Mein Flug wurde wegen des Coronavirus storniert. Habe ich einen Anspruch auf Erstattung und Entschädigung?
- Kann ich meinen Flug wegen der Coronarisiken selbst stornieren oder von der Reise zurücktreten?
- Erhalte ich eine Erstattung, wenn ein Event, eine Reise, eine Hotelbuchung etc. wegen des Coronavirus abgesagt wurde?
- Erhalte ich eine Erstattung, wenn ein Event, eine Reise, eine Hotelbuchung etc. wegen des Coronavirus verschoben wird?
Die wichtigsten Rechtsfragen und Antworten für Arbeitnehmer*innen und Angestellte im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Darf ich mich weigern, zur Arbeit zu kommen oder Dienstreisen anzutreten?
Wer Angst vor dem Virus hat, muss zunächst auf die Zähne beissen und zur Arbeit gehen, denn die Angst alleine berechtigt Arbeitnehmer*innen nicht, zu Hause zu bleiben. Komplexer ist die Beantwortung der Frage, ob Sie Dienstreisen antreten müssen. Befindet sich zum Beispiel der Veranstaltungsort der Dienstreise in einem Risikogebiet, kann eine Weigerung zulässig sein. Haben Sie Zweifel, insbesondere zum Thema Dienstreisen, sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen und sollten Sie keine Regelungen dazu finden, können Sie generell hinterfragen, ob Sie in Ihrem Fall dazu verpflichtet sind, Dienstreisen anzutreten – ganz unabhängig vom Thema „Corona“.
Wichtig ist darüber hinaus, dass Ihr*e Arbeitgeber*in dazu verpflichtet ist, im Rahmen seiner generellen Fürsorgepflicht, abzuwägen, ob die Dienstreise oder das Erscheinen auf der Arbeit zumutbar ist. Sollten zum Beispiel Coronaverdachtsfälle bei Kolleg*innen bestehen oder Sie zu einer Risikogruppe gehören, dann spricht dies dagegen, dass Sie auf der Arbeitsstelle zu erscheinen haben. Ziehen Sie auch hier Webseiten und Informationsquellen vom Bundesamt für Gesundheit zu Rate, sprechen Sie unbedingt mit Ihre*r Arbeitgeber*in und suchen Lösungen und erkundigen Sie sich nach rechtssicheren Informationen und bei offenen Fragen bei eine*r Anwält*in, da jeder Fall anders gelagert ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt dazu außerdem zum Thema Homeoffice:
„Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer*innen können dies jedoch mit Ihre*r Arbeitgeber*in vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.“
Inzwischen gibt es eine politische, öffentliche Diskussion, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice künftig haben sollen.
Habe ich ein Recht auf Home Office bei Corona?
Es besteht grundsätzlich (noch) kein generelles Recht auf Home Office. Arbeitsminister Heil zieht das aber in Erwägung. Etwas anderes kann sich aber aus individuellen Vereinbarungen mit Ihre*r Arbeitgeber*in, Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen etc. ergeben.
Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen ein Recht auf Home Office in Betracht kommt. Wenn Sie z.B. zu einer Risikogruppe gehören und Coronafälle im Unternehmen auftreten, können Sie gegebenenfalls verlangen, von Zuhause aus zu arbeiten. Sie sind nämlich nicht dazu verpflichtet, sich einem ungewöhnlich hohen Risiko für Leib oder Leben auszusetzen, um Ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Generell gilt, dass der*die Arbeitgeber*in eine Fürsorgepflicht innehat und deshalb dazu verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, die im Einzelfall auch Home Office umfassen können. Das gilt umso mehr, wenn Verdachtsfälle aufgetreten sind.
Sprechen Sie stets mit Ihre*r Arbeitgeber*in und Vorgesetzten und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten bevor Sie weitere Schritte gehen oder sollten Sie Zweifel an einer gefundenen Lösung haben, die im Zusammenhang mit einem Coronavirus steht.
Muss ich im Home Office arbeiten, wenn mein*e Arbeitgeber*in dies wegen des Corona Virus verlangt?
Schauen Sie im Zweifel in Ihren Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen. Wenn dort ganz konkret definiert ist, wo Sie Ihre Arbeitsleistung erbringen müssen, ist es für Ihre*n Arbeitgeber*in schwieriger zu verlangen, dass Sie im Home Office arbeiten müssen. Einige Gewerkschaften sind der Ansicht, dass Arbeitnehmer*innen nie zur Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office verpflichtet sind, es sei denn, dies ist so ausdrücklich geregelt oder vereinbart.
Da sich derzeit aber neue Fragen im Arbeitsrecht stellen und im Einzelfall andere Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelten können, sollten Sie stets mit Ihre*r Arbeitgeber*in sprechen. Ist die Lösung für Sie nicht zufriedenstellend oder möchten Sie bereits vorab eine sichere Klärung erreichen, sprechen Sie gegebenenfalls mit eine*r Anwält*in für Arbeitsrecht.
Ich habe einen Verdacht auf Corona, darf ich mich krankschreiben lassen?
Wenn Sie einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus haben, sprechen Sie umgehend mit Ihre*r Arzt*Ärztin - bestenfalls telefonisch - und gehen Sie zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken nicht zur Arbeit. Ihr*e Arzt*Ärztin wird mit Ihnen den Einzelfall besprechen. Es gibt inzwischen Möglichkeiten, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch bei anderen Erkrankungen wie Erkältungen oder Grippe. Kontaktieren Sie außerdem umgehend Ihre*n Arbeitgeber*in, denn auch hier gilt, dass Sie Ihre*n Arbeitgeber*in umgehend informieren müssen, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen. Das gilt übrigens immer, also unabhängig vom Thema Coronavirus.
Als Arbeitnehmer*in habe ich eine Erkältung oder eine Grippe und kein Corona. Was ist zu tun?
Sie können sich nach den neuesten Regelungen (Kassenärztliche Bundesvereinigung – KBV) ohne Arztbesuch telefonisch krankschreiben lassen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Erkältung, einer Grippe, von Erkrankungen der oberen Atemwege etc. Bleiben Sie dabei in Kontakt mit Ihrem*Ihrer Arzt*Ärztin und Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in. Gegebenenfalls ist ein Test auf den Coronavirus erforderlich. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen und Unklarheiten eine*n Rechtsanwält*in oder Ihre*n Ärzt*in, wenn Sie eine rechtssichere Einzelfalllösung, komplexe Fragen haben oder eine weitere Beratung benötigen.
Habe ich einen Anspruch als Beschäftigte*r oder Arbeitnehmer*in auf Kurzarbeitergeld bei Corona?
Die Agenturen für Arbeit genehmigen Kurzarbeitergeld einfacher als vor dem Coronavirus. Hierfür ist jedoch der*die Arbeitgeber*in im ersten Schritt zuständig und nicht der*die Arbeitnehmer*in und die Agenturen für Arbeit bieten umfassende Informationen auf ihren Webseiten, die Sie schnell über eine Suchmaschine finden. Derzeit bestehen aber längere Wartezeiten aufgrund der hohen Nachfrage zum Thema Corona.
Wie hoch ist er Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Coronafällen?
Beschäftigte mit Kindern haben einen höheren Anspruch auf Kurzarbeitergeld von 67% der Nettoentgeltdifferenz und Arbeitnehmer*innen ohne Kinder erhalten 60% der Differenz. Diese Zahlen können sich zwar ändern, aber im Zweifel finden Sie aktuellste Informationen auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich mit dem Coronavirus infiziert bin?
Wenn Sie in Quarantäne müssen oder krank sind, ist Ihr*e Arbeitgeber*in grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet. Ihr*e Arbeitgeber*in hat in Coronafällen gegebenenfalls einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat gemäß dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG).
Generell gilt bei Krankheit, dass ab der 7. Woche ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld bezahlt die Krankenkasse.
Welche Rechte haben Eltern wegen des Coronavirus?
Grundsätzlich gibt es für Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder zu betreuen, wenn diese einen Verdacht auf Corona haben und Sie haben aus arbeitsrechtlicher Sicht dabei weiterhin einen Anspruch auf Ihren Arbeitslohn und Ihr Gehalt. Diese Regelung darf jedoch nicht als „Freifahrtschein“ gesehen werden, längere Zeit zu Hause zu bleiben und dabei die Lohnfortzahlungen uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Gefragt ist ein enger Austausch mit dem*der Arbeitgeber*in und individuelle Abstimmungen. Sie müssen sich – auch wenn dies in Zeiten von Corona sehr schwierig ist – immer um alternative Betreuungsmöglichkeiten oder Notfallbetreuung bemühen.
Es wird jedoch davon abgeraten, die Kinder von Großeltern oder sonstigen Risikogruppen hüten zu lassen, da gerade ältere Menschen einem erhöhten Gesundheitsrisiko im Falle einer Coronainfektion ausgesetzt sind. Auch Menschen mit einschlägigen Vorerkrankungen sollten nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden. Sollten sich hier Fragen ergeben, sprechen Sie mit Ihrem*Ihrer Arzt*Ärztin und informieren Sie sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Als Betreuungsmöglichkeiten zu erwähnen sind die unterschiedlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten der einzelnen Behörden, Kitas, Schulen und Kindergärten. Sprechen Sie mit diesen und informieren Sie sich auf den Webseiten der Bundes- und Landesbehörden.
Sollten Sie dennoch keine alternative Betreuungsmöglichkeit finden, stimmen Sie sich mit dem*der Arbeitgeber*in ab und sprechen Sie für eine rechtssichere, individuelle Auskunft mit einem Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Arbeitsrecht.
Darf mein*e Arbeitgeber*in mich wegen des Coronavirus in Urlaub oder Zwangsurlaub schicken?
Wenn Ihr Unternehmen wegen des Coronavirus schließt, dann kann kein Zwangsurlaub „verordnet“ werden. In der Regel befindet sich der*die Arbeitgeber*in vielmehr in Annahmeverzug, da der*die Arbeitnehmer*in nicht krank ist, arbeiten möchte und auch könnte. Auch Überstunden können nicht abgebaut werden.
Die generellen arbeitsrechtlichen Regeln gelten also auch im Zusammenhang mit Corona.
Habe ich einen Anspruch auf Notfallbetreuung als Beschäftigte*r?
Es gibt inzwischen verschiedenste Angebote der Behörden, Kitas, Schulen, Kindergärten und Behörden. Die Situation ist in jedem Bundesland anders geregelt. Zu empfehlen ist, direkt mit der Betreuungseinrichtung, die sonst zuständig ist, zu sprechen. Teilweise wird für bestimmte Berufsgruppen (Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Wasserversorgung, Pflege oder Lebensmitteleinzelhandel, Justizvollzug, Krisenstabspersonal) eine Notfallbetreuung angeboten. Auch dies ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.
Die wichtigsten Rechtsantworten für Arbeitgeber*innen, Selbstständige und Unternehmer*innen zu Corona
Kann ich meine Mitarbeiter*innen in Zwangsurlaub schicken?
Grundsätzlich gibt es keinen „Zwangsurlaub“ oder „Überstundenabbau“ wenn der Betrieb wegen Corona geschlossen werden soll. Auch Überstunden können aus rechtlicher Sicht nicht verrechnet werden und das Entgelt ist fortzuzahlen (§ 615 S.3 BGB). Im Einzelfall kann aber eine Lösung mit dem*der Arbeitnehmer*in gesucht und gegebenenfalls Homeoffice angeordnet werden. Hier kann sich die Hinzuziehung eines*r Rechtsanwält*in für Arbeitsrecht im Einzelfall lohnen.
Dürfen Firmen wegen des Coronavirus Homeoffice anordnen?
Der Wohnraum des*der Arbeitnehmer*in ist grundsätzlich privat, es sei denn, es gibt entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen zur Heimarbeit. Ist das nicht der Fall, ist einseitiger Beschluss des Arbeitgebers in der Regel nicht möglich. Jedoch können einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation eine Anordnung von Heimarbeit wegen des Coronavirus möglich ist, kann eine Einzelfallabschätzung eine*r Rechtsanwält*in für Arbeitsrecht helfen.
Gibt es einen Anspruch auf Hilfen vom Staat für Selbstständige, Unternehmer*innen und Arbeitgeber*innen?
Einige Unternehmen und Freiberufler sehen sich wegen des Coronavirus in ihrer Existenz bedroht. Der Staat hat deshalb verschiedenste Angebote entwickelt, die sich auch an Kleinunternehmer richten. So gibt es Anpassungen zum Kurzarbeitergeld, das leichter und früher gewährt wird, Notkredite sollen von der KfW-Bank vergeben werden und weitere verschiedenste politische Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene sind im Gespräch und umgesetzt.
Genaue Informationen hat die Bundesagentur auf ihrer Webseite zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
Außerdem soll bald der „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ in Kraft treten. Die Kurzarbeit wird erleichtert, Hilfspakete werden geschnürt und Steuerstundungen sind im Gespräch. Insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt weitere Informationen bereit.
Bei weiteren individuellen rechtlichen Fragen kann sich die Einschaltung eines*einer Rechtsanwält*in lohnen, um eine individuelle Einschätzung der Rechtslage im Zusammenhang mit Corona zu erhalten.
Wie werden „Steuern“ wegen der Covid-19-Krise flexibler?
Insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen kommen für Finanzämter in Betracht:
- Steuerschulden können gegebenenfalls gestundet, also aufgeschoben werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden teilweise ausgesetzt, um die Liquidität der Unternehmen zu fördern
- Säumniszuschläge, Zinsen und Strafen können erlassen werden
- Sozialbeiträge können im Einzelfall erstattet werden, wenn Arbeitszeiten aufgrund des Virus entfallen.
Im Zweifel kann sich ein frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt, einem*einer Steuerberater*in oder Rechtsanwält*in lohnen.
Gibt es Hilfen für Künstler*innen und Freiberufler*innen?
Auch hier gelten die nachfolgende Punkte
- Steuerschulden (z.B. die Einkommenssteuer) können im Einzelfall gestundet (aufgeschoben) werden
- Sozialbeiträge können im Einzelfall erstattet werden, wenn Arbeitszeiten aufgrund des Virus entfallen
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in einigen Fällen nicht vollzogen
- Säumniszuschläge, Zinsen und Strafen können erlassen werden
- Inzwischen bieten viele Bundesländer Hilfezahlungen an
Gibt es eine Notfallbetreuung auch für Selbstständige, Freiberufler*innen?
Für einzelne Berufsgruppen gibt es eine Notfallbetreuung. Diese sind höchst unterschiedlich geregelt. Im Zweifel hilft eine Anfrage bei den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden.
Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz bei Coronafällen und wer haftet?
Entsteht ein Schaden, weil zum Beispiel eine Lieferung wegen der Corona-Epidemie verzögert wird, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist insbesondere:
a) Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist,
b) Ob der Schaden Klausel, also durch ein Handeln oder Unterlassen der schädigenden Person entstanden ist,
c) Ob ein Verschulden vorliegt und wer dies zu beweisen hat.
d) Der Umfang der Anspruchshöhe ist vom Einzelfall abhängig. Wichtig ist, dass die geschädigte Person versucht, den entstandenen Schaden gering zu halten.
Im Einzelfall kann eine Prüfung komplexer und umfangreicher sein. Wichtig und ausschlaggebend ist in der Regel die Frage, ob ein Verschulden der schädigenden Person vorgelegen hat. Liefert zum Beispiel ein*e Zulieferer*in zu spät, weil in seinem Unternehmen ein Verdacht auf Corona bestanden hat und deshalb die Lieferung nicht erfolgt, könnte dies gegen einen Anspruch auf Schadenersatz sprechen, wenn er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um solche Fälle zu verhindern, für einen ausreichenden Lagerbestand gesorgt hat etc.
Im Ergebnis müsste in einem solchen Fall der Zulieferer aber vor Gericht beweisen, dass ihn keine Schuld getroffen hat, z.B. indem er durch eine*n andere*n Hersteller*in hätte Ersatz beschaffen können.
Mein Flug wurde wegen des Coronavirus storniert. Habe ich einen Anspruch auf Erstattung und Entschädigung?
Wenn die Airline den Flug storniert, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Tickets oder einen Ersatzflug. Hat Ihre Fluggesellschaft weniger als 14 Tage vor dem Flug über den Ausfall informiert, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf 250-600€ Entschädigung pro Person. Die Fluggesellschaft trägt dabei die Beweislast, ob Sie rechtzeitig informiert wurden. Sitzen Sie am Flughafen fest, haben sie ein Recht auf Versorgungsleistungen bei langen Wartezeiten. Diese Rechte sind im Wesentlichen in der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 festgelegt.
Gemäß der Verordnung ist die Airline dann nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Es ist gerichtlich nicht geklärt, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im Zweifel kann man selbst, oder mit einem*einer Anwält*in versuchen, eine Entschädigung einzufordern, wobei die Erfolgsaussichten vom Einzelfall abhängen.
So ist ein Anspruch auf Entschädigung dann möglich, wenn
- Die Flugstrecke uneingeschränkt zugänglich war (z.B. keine Grenzschließungen)
- Keine Reisewarnung für das Zielgebiet besteht
- Ihre Airline den Flug streicht, weil wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen (z.B: weil zu wenig Fluggäste den Flug antreten wollten)
Kann ich meinen Flug wegen der Coronarisiken selbst stornieren oder von der Reise zurücktreten?
Sie können Ihren Flug kostenlos stornieren, wenn ein konkretes Gesundheitsrisiko für sie besteht. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine eindeutige Warnung des Auswärtigen Amtes, der WHO oder des Robert Koch-Instituts (RKI) in Ihrem Gebiet besteht (sogenannte „Indizwirkung“). Wenn keine Warnung des Auswärtigen Amtes für das Land beziehungsweise die Region besteht, gelten die allgemeinen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaft. Fragen Sie im Zweifel nach, ob in Ihrem Fall eine Kulanzregelung gilt.
Unabhängig davon sollten Sie immer prüfen, ob Sie nicht eine Versicherung für solche Fälle zum Beispiel im Rahmen der Flugbuchung abgeschlossen haben. Die Reiserücktrittsversicherung deckt nämlich in der Regel zumindest die Kosten einer Erkrankung des*der Reisenden selbst.
Erhalte ich eine Erstattung, wenn ein Event, eine Reise, eine Hotelbuchung etc. wegen des Coronavirus abgesagt wurde?
Es gilt der Grundsatz, dass eine Leistung, die gebucht wurde, auch zu erbringen ist. Wird die Leistung nicht erbracht und von Veranstalter*innen abgesagt, erhalte ich grundsätzlich das Geld zurück. Eine Klausel in den AGB, die besagt, dass im Falle höherer Gewalt eine Pflicht zur Rückzahlung nicht besteht, kann unwirksam sein. Dauerkartenbesitzer*innen können häufig eine anteilige Erstattung beantragen.
Erhalte ich eine Erstattung, wenn ein Event, eine Reise, eine Hotelbuchung wegen des Coronavirus verschoben wird?
Können Sie den neuen Termin nicht wahrnehmen, hat der*die Verbraucher*in einen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen. Wenn Sie eine Ticketversicherung haben, können Sie in den Bedingungen nachlesen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Rückerstattung besteht.
Bereits beantwortete Fragen |
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Strafrecht |
Vertrag aufsetzten |
Immobilienkaufvertrag prüfen |
Sozialversicherung GKV / PKV: Wechsel in GKV bei Gehalt über JAEG |
Frage zur Umsatzsteuererklärung |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Premium |
Immobilienkaufvertrag prüfen |
Prüfung Arbeitszeugnis |
Bewertung und Ausgleich von früheren Zuwendungen bei Tod des Erblassers |
Kann ich ein Zurückhaltungsrecht bzgl. des NK-Erstattungsbetrages wg. der anfallenden Sanierungskosten geltend machen ? |
Häufige Fragen
Wann empfiehlt es sich die kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch zunehmen?
Wann immer Sie eine kompetente Rechts- oder Steuerberatung benötigen, stehen Ihnen unsere zertifizierten Experten zur Verfügung. Insbesondere bei komplexeren Fragestellungen ist es sinnvoll, sich von Experten vorab ein Preisangebot einzuholen. Sie erhalten dann individuelle Angebote und können sich für eines der Angebote entscheiden. Selbstverständlich zum festgelegten Festpreis und innerhalb der vereinbarten Bearbeitungsdauer.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die Prüfung Ihres Anspruches wird individuell im Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie somit erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle Festpreisangebot des*der Anwält*in annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr*e Anwält*in können die Dokumente lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedürfen welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wenn Sie sich keine Rechtsberatung leisten können, haben Sie eventuell Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der Experte teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag auch innerhalb der Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass die Experten hierauf entsprechend reagieren können.
Bildnachweis: © pixabay.com - mattthewafflecat
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