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Ratgeber: Inkassoforderung abwehren

(Lesezeit: 12 Minuten)

Laut einer Forsa-Umfrage haben bereits 5,8 Millionen Bürger schon einmal eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhalten. Tatsächlich haben viele Forderungen keine hinreichende Grundlage und werden zusätzlich durch ungerechtfertigte Inkassokosten in die Höhe getrieben. Dennoch erreichen die Inkassounternehmen mithilfe von Einschüchterung und Drohungen, dass viele Betroffene die Forderung aus Angst vor weiteren Konsequenzen begleichen. Dieser Ratgeber zielt darauf ab, Sie über die Natur der Inkassoforderungen aufzuklären, Ihnen die Angst vor den übermächtig erscheinenden Inkassobüros zu nehmen und anschließend Handlungsempfehlungen aufzuführen, um möglicherweise unberechtigte Forderungen durch Widerspruch abzuwehren oder angemessen herabzusenken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Inkassoforderungen sind kein Grund zur Panik. Es sollte in Ruhe die Rechtslage überprüft werden.
  • Viele Inkassounternehmen versuchen aus verschiedenen Gründen die Forderung um jeden Preis durchzusetzen, wodurch man sich nicht einschüchtern lassen sollte.
  • Häufig ist die Forderung komplett rechtsgrundlos, mangels Rechnung bzw. Mahnung fehlerhaft oder die Inkassokosten sind zu hoch.
  • Falls genügend Gründe gegen ein Forderungsrecht sprechen, sollte Widerspruch erhoben werden.

Inhalt

  1. Zugang einer Inkassoforderung
  2. Was sind Inkassounternehmen?
    1. Der rechtliche Hintergrund
    2. Wie unterscheiden sich unseriöse Unternehmen von seriösen?
    3. Informationspflichten
    4. Drohungen und Mahnverfahren
    5. Anruf durch Inkasso oder Callcenter
  3. Warum die Inkassoforderung unbegründet sein kann
    1. Besteht die Forderung überhaupt?
    2. Liegt eine fehlerfreie Rechnung vor?
    3. Sind die Inkassokosten berechtigt?
    4. Ist die Forderung verjährt?
  4. Handlungsschritte
    1. Erste Schritte
    2. Überprüfung, ob das Inkassounternehmen seriös ist und die Forderung besteht
    3. Sind die Inkassokosten angemessen?
    4. Widerspruch
  5. Fazit

Zugang einer Inkassoforderung

Bei Erhalt einer Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und nicht übereilt handeln. Wenn Sie sofort zahlen oder Ratenzahlungsmodalitäten unterzeichnen, erkennen Sie rechtlich die Forderung an und können nur noch schwerlich dagegen vorgehen. Wenn Sie die Forderung ignorieren, könnten die Folgekosten in die Höhe steigen, Vollzugskosten anschließen und gegebenenfalls droht eine Klage. Daher ist es ratsam, sich von den häufig haltlosen Drohungen nicht einschüchtern zu lassen und dennoch auf das Schreiben zu reagieren, um Klarheit zu schaffen.

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Was sind Inkassounternehmen?

Der rechtliche Hintergrund

Inkassounternehmen sind Unternehmen, die sich auf die Einziehung von Forderungen spezialisiert haben. Der Gläubiger lagert die Einforderung von Zahlungen z.B. aus Kapazitätsgründen aus. Es gibt zwei verschiedene Weisen, auf die Inkasso-Büros eingeschaltet werden: entweder im Wege einer Bevollmächtigung oder einer Abtretung durch den Gläubiger. Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, weil davon abhängt, wie aggressiv ein Unternehmen aufgrund der Risikoverteilung vorgeht.

Im Falle einer Bevollmächtigung erhält das Inkassounternehmen lediglich eine Einzugsermächtigung als Rechtsdienstleister, d.h. das ermächtigte Unternehmen kann lediglich die fremden Rechte des Gläubigers geltend machen.

Die Abtretung einer Forderung gestaltet sich so, dass das Inkassobüro vollgültiger Forderungsinhaber wird und die Forderung unmittelbar im eigenen Namen geltend machen und gerichtlich einklagen kann. Dies geschieht wiederum entweder als sogenannte Inkassozession im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstleistungscharakter. In dem Fall handelt das Unternehmen für Rechnung und auf Risiko des Gläubigers. Oder der Gläubiger verkauft die Forderung durch Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vorteil des Rechtsverkaufs liegt für das Gläubigerunternehmen darin, dass es durch vollständige und endgültige Aufgabe der Forderung(en) den Beitreibungsaufwand und das Ausfallrisiko loswird. Das Inkassounternehmen trägt nun rechtlich und wirtschaftlich das Beitreibungsrisiko (Bonitätsrisiko). Der Vorteil für das Inkassounternehmen hingegen besteht in dem geringen Preis, der häufig einen Bruchteil des Forderungswertes ausmacht. Der Gewinn im Falle einer erfolgreichen Eintreibung wird durch übersteigerte Inkassokosten zusätzlich erhöht. In diesen Fällen wird eher aggressiv vorgegangen, da das Risiko nun bei der Inkassofirma liegt.

Wie unterscheiden sich unseriöse Unternehmen von seriösen?

Unseriöse Unternehmen zeichnen sich durch betrügerische Eintreibung von Forderungen aus. Die Forderungen sind häufig aus der Luft gegriffen, da mangels Vertrages überhaupt keine Berechtigung gegeben ist. Es fehlt meist auch an einer Bevollmächtigung. Zur Beurteilung der Seriosität eines Inkassounternehmens helfen unter anderem diese Indizien:

  1. Keine Eintragung im Anwaltsverzeichnis/ Rechtsdienstleistungsregister.
  2. Forderungsschreiben: Drohungen, Rechtschreibfehler, fehlende Informationen.
  3. Untergeschobene Verträge, zu kurz berechnete Fristen, exorbitant hohe Gebühren.
  4. Ausbleiben von sachbezogenen Antworten.
  5. Dubiose Webseite.
  6. Ausländische Bankverbindung.
  7. Warnhinweise im Internet.
  8. Drohung mit Schufaeinträgen, Gerichtsvollziehern oder Pfändungen

Seriöse Unternehmen erkennt man häufig an brieflichen, nachvollziehbaren Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, der Veranlassung eines gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens und der Verhandlungsbereitschaft. Schuldner werden insgesamt nach eingehender Prüfung ausreichend über die Rechtslage und die Folgen informiert. Zudem setzen sich seriöse Inkassobüros inhaltsbezogen und professionell mit Einwänden gegenüber der Forderung auseinander. Oft suchen sie auch das persönliche Gespräch.

Starkes Indiz, jedoch keine Garantie für Seriosität sind die einschlägigen Register. Im Rechtsdienstleistungsregister können Sie hierzu recherchieren. Die Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. unterliegen einer strengen Kontrolle, weshalb eine Mitgliedschaft als Qualitätssiegel gelten soll.

Informationspflichten

Grundsätzlich ist zu beachten, dass strenge Informationspflichten gegenüber dem Schuldner bestehen, um die Hintergründe der Forderung transparent zu machen und dem Verbraucher eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Abwehr zu ermöglichen. In § 11a  RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) wurde dies für Inkassounternehmen festgelegt.

Checkliste: Welche Informationen müssen mit der Geltendmachung der Forderung durch das Inkassounternehmen klar und verständlich übermittelt werden?

  • Der Name oder die Firma der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.
  • Der Forderungsgrund bzw. bei Vertragsschlüssen der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses.
  • Bei Geltendmachung von Zinsen eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden.
  • Bei Geltendmachung eines Zinssatzes über dem gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)) ein gesonderter Hinweis unter Angabe der Gründe für die Forderung erhöhter Zinsen.
  • Bei Geltendmachung einer Inkassovergütung oder sonstiger Inkassokosten Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.
  • Wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Zudem sind auf Anfrage der Privatperson folgende Informationen anzugeben:

  • Eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden.
  • Der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist.
  • Bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Die Nichteinhaltung der Informationspflichten ist Grund genug, misstrauisch zu werden. Daher sollte das Forderungsschreiben genau unter die Lupe genommen werden.

Drohungen und Mahnverfahren

Zu den gängigen Praktiken von eher unseriösen Inkassounternehmen gehört es, das Forderungsverlangen mit Drohungen zu verbinden. Eine Drohung ist als aggressive geschäftliche Handlung zu werten, welche geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Druck zu beeinträchtigen. Denn dem Verbraucher wird suggeriert, dass er die angekündigten Konsequenzen nur dadurch verhindern kann, dass er die geltend gemachte Forderung innerhalb einer oft knapp bemessenen Frist ausgleicht. Am beliebtesten sind Drohungen mit der Eintragung in die Schufa, dem Gerichtsvollzieher und der Pfändung. Diese erweisen sich in vielen Fällen als völlig haltlos und dienen in erster Linie der Einschüchterung. Sowohl für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers als auch für die Pfändung ist ein Titel - eine gerichtliche Urkunde - nötig. Ein Titel kann in einem gerichtlichen Urteil nach erfolgreicher Klage oder in einem Vollstreckungsbescheid am Ende eines Mahnverfahrens liegen. Vor der Vollstreckung sind demnach einige Hürden zu nehmen, gegen welche sich der Schuldner stets wehren kann.

Und auch die Drohung mit dem Schufa-Eintrag sollte nicht zu ernst genommen werden. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe daran an, wann mit einem Eintrag gedroht werden darf, da dies ein großes Hemmnis für den Verbraucher im Wirtschaftsverkehr bedeutet. Hierzu ist ein zu Zahlungen verpflichtender Vertrag mit der privat organisierten Schufa nötig, weshalb unseriöse Unternehmen vor einer Zusammenarbeit mit der Schufa zurückschrecken. Ein simples Bestreiten lässt die Veranlassung eines Schufa-Eintrags bereits unzulässig werden, gegen einen Eintrag kann ansonsten auch Widerspruch erhoben werden.

Was kann tatsächlich passieren? Das Inkassounternehmen könnte durch Beantragung eines Mahnbescheids bei Gericht ein Mahnverfahren einleiten oder direkt klagen. Setzt der Schuldner dem Mahnbescheid nichts entgegen - etwa durch Ausfüllen eines Widerspruchsformulars -, kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser hat Titelwirkung, sofern auch gegen diesen Bescheid kein Einspruch erhoben wird. Zudem könnte das Inkassounternehmen auch Klage erheben, was eine gerichtliche Verhandlung und, wie oben erwähnt, bei Erfolg einen vollstreckbaren Titel zur Folge hätte.

Anruf durch Inkasso oder Callcenter

In unterschiedlichen Zeitzyklen rufen Callcenter - häufig mit Sitz in der Türkei - an, die mithilfe einer selbst erstellten Rufnummer im Display suggerieren, dass sie in einer Deutschen Großstadt ansässig sind. Hier wird unter massivem Druck zur Zahlung aufgefordert. Nur durch Zahlung können bestimmte Ereignisse erledigt werden oder weitere Anrufe unterbleiben. Und selbst wenn gezahlt wird, kann mit nächsten Anrufen gerechnet werden. Denn eine Zahlung bedeutet Folgegeschäfte. In dem Fall gilt: Namen der Anrufenden sowie Anschrift des Unternehmens erfragen und dann auflegen. Es sollten keine Diskussionen am Telefon geführt werden.

Bei "seriösen" Inkassounternehmen gibt es auch Anbieter, die telefonisch Forderungen eintreiben wollen. Die Anrufenden sind geschult und meist hört noch ein Zeuge mit. Auch hier sollten Namen des Anrufenden sowie Anschrift des Unternehmens erfragt und nach einer Mitteilung, dass die weitere Korrespondenz nur schriftlich zu erfolgen hat, aufgelegt werden. Diskussionen, die möglicherweise etwas hitziger werden könnten, sollten vermieden werden. Der Anrufende steht dem Inkassounternehmen als Zeuge zur Verfügung. Insoweit kann auch eine telefonische Zahlungszusage verbindlich sein.

Warum die Inkassoforderung unbegründet sein kann

Besteht die Forderung überhaupt?

Die Gründe für das Nichtvorliegen können zahlreich sein. Unseriöse Unternehmen etwa ziehen teilweise frei erfundene Forderungen aus der Tasche. Bei Forderungen von seriösen Unternehmen liegt das Problem darin, dass das Bestehen oder die Höhe weder von dem ursprünglichen Gläubigerunternehmen, noch von dem Inkassounternehmen geprüft werden. Auch bei einem gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht überprüft, ob die Mahnung besteht. Daher sind einige Fragen bezüglich des Vorliegens einer Forderung zu klären:

  • Wann habe ich was bei wem gekauft/ bestellt?
  • Gibt es überhaupt einen Vertrag? Bsp. DSL-Vertrag mit einem Internetdienstleister.
  • Wurde die Rechnung bereits beglichen? Bsp. Überweisung nachweisbar.
  • Wurde die Leistung nicht erbracht? Bsp. Kein Internetzugang.
  • Besteht die Forderung in der Höhe? Bsp. Überprüfung der Vertragsmodalitäten.

Liegt eine fehlerfreie Rechnung vor?

Zu den Aufgaben des Gläubigers gehört es, die Fälligkeit der Forderung herbeizuführen. Der Schuldner muss durch Übermittlung einer fehlerfreien Rechnung zur Zahlung aufgefordert worden sein. Die Frist darf nicht zu knapp gesetzt worden sein. Entscheidend ist, dass die Rechnung zugegangen ist. Die Beweislast liegt bei dem Gläubiger und da die Rechnung in den seltensten Fällen per Einschreiben mit Rückschein versendet wird, könnte der Beweis schwerfallen.

Sind die Inkassokosten berechtigt?

Grundsätzlich kann das Inkassounternehmen Gebühren als Folge eines Verzugsschadens fordern. Dazu gehören Rechtsverfolgungskosten (Mahnung, Zugang), Anwaltskosten, Zinsen und evtl. Gerichtskosten und Vollstreckungskosten. Diese werden jedoch häufig durch undurchschaubare Rechnungsposten in die Höhe getrieben. Laut Verbraucherschutzzentralen standen bei zwei Dritteln der 2016 untersuchten Verbraucherbeschwerden die Gebühren in keinem Verhältnis zur Leistung. Allerdings trifft den Gläubiger die Pflicht, kostenschonend nur solche Maßnahmen vorzunehmen, die zur Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind (siehe Schadensminderungspflicht des § 254 BGB).

Voraussetzung für die Forderung solcher Inkasso-Gebühren ist grundsätzlich der Verzug. Um in Verzug zu geraten, müsste der Schuldner trotz berechtigter Zahlungsaufforderung (welche zur Fälligkeit führt) und Durchsetzbarkeit (der Schuldner hat kein Leistungsverweigerungsrecht) nicht gezahlt haben. Weiterhin ist eine Mahnung des Schuldners nötig, es sei denn, der Zahlungszeitpunkt ist kalendermäßig bestimmt. Das bedeutet, dass in der Rechnung ein Datum festgelegt wurde, bis zu welchem zu zahlen ist. Erst ab Verzugseintritt können dementsprechend Ansprüche geltend gemacht werden. Die Kosten der ersten Mahnung sind nicht erstattungsfähig, da sie den Verzug erst begründen. Weitere Details zum Verzug befinden sich in §286 BGB. 

In § 4 Abs. 5 RDG EG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) ist festgelegt, dass der Schuldner keine höheren Kosten an den Gläubiger erstatten muss, als die Kosten, die einem Rechtsanwalt für die Inkassotätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Vergütung zustehen würden. Ein nicht-anwaltliches Inkassounternehmen, das im Auftrag des Alt-Gläubigers handelt, kann eben keine solche Gebühr pauschaliert nach dem RVG erheben, da diese nur eine Grenze darstellt. Dem Verbraucher wird das Gegenteil suggeriert, was ihn zahlungsbereit stimmt. Hat das Inkassounternehmen die Forderung gekauft, handelt es im eigenen Namen und darf gar keine Gebühren erheben. Und auch hinsichtlich einer anwaltlichen Inkassotätigkeit ist die weit verbreitete Annahme, hierfür eine Mittelgebühr (also eine 1,3-Gebühr) nach Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ansetzen dürfen, eher ein Trugschluss, da sich der Anwalt in dem Fall in demselben beschränkten Rahmen der Inkassodienstleistung befindet wie ein Inkassounternehmen. Die Gebühr ist im unteren Bereich der RVG anzusetzen. Die Kosten eines durchschnittlichen, rechtsanwaltlichen Vollmandats sind eben nicht mit der Schadensminderungspflicht vereinbar. Nicht erstattungsfähig sind zudem Ermittlungs- und Auskunftsgebühren, Kontoführungsgebühren, Wohnsitz- und Identitätsfeststellungen und sonstige Recherchegebühren.

Die gesetzgeberischen Bemühungen, Inkassokosten zu senken, führten bisher noch zu keinem Erfolg. In Zukunft soll allerdings die Aufsicht verstärkt und das Inkassorecht insgesamt verbraucherfreundlicher gestaltet werden.

Ist die Forderung verjährt?

Nach 3 Jahren kann regelmäßig gemäß § 195 BGB die Einrede der Verjährung erhoben werden. Die Frist beginnt laut § 199 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber davon wusste oder hätte wissen müssen. Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des letzten Tages des letzten Jahres. Wurde etwa am 30.08.2015 nach Zustellung einer Rechnung eine begründete Forderung fällig, begann die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres 2015, sprich am 31.12.2015 um 24.00 Uhr. Sie endet 3 Jahre später am 31.12.2018 um 24.00 Uhr. Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch nicht automatisch verjährt. Die Einrede der Verjährung ist dem Unternehmen gegenüber zu erklären.

Handlungsschritte

Erste Schritte

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die schriftliche Korrespondenz. Sichten Sie jegliche Rechnungen und Mahnungen, die Sie von dem Gläubigerunternehmen oder dem Inkassounternehmen erhalten haben. Die Beweissicherung spielt dabei eine große Rolle. Daher sollten Sie auch darauf achten, jegliche Schreiben Ihrerseits als Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Versendung einer Kopie an das ursprüngliche Gläubigerunternehmen ist empfehlenswert. Auch die Einhaltung von Fristen ist von großer Bedeutung.

Überprüfung, ob das Inkassounternehmen seriös ist und die Forderung besteht

Sofern die Forderung besteht, sollte so schnell wie möglich gezahlt werden, um weitere Kosten durch Verzug zu vermeiden. Im Falle einer bereits eingetretenen Verspätung kann mit dem Inkassobüro verhandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, einen Rückzahlungsplan in Raten, eine Stundung oder einen Vergleich auszuhandeln. Jedoch sollte nicht zu schnell zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt werden, da ansonsten letztendlich häufig mehr gezahlt wird.

Falls die Forderung nicht besteht, muss das Inkassounternehmen darauf schriftlich hingewiesen werden. Eine qualifizierte Begründung darf an dieser Stelle nicht fehlen.

Sind die Inkassokosten angemessen?

Bezüglich der Inkassokosten ist den Inkassounternehmen genau auf die Finger zu schauen. Hier verstecken sich häufig ungerechtfertigte Kosten oder völlig überhöhte Gebühren. Prüfen Sie zunächst, ob Sie sich in Verzug befinden. Danach gehen Sie die verschiedenen in Rechnung gestellten Posten durch und vergleichen sie mit dem rechtlich erlaubten Verzugskosten. Anschließend kontrollieren Sie die Höhe der Kosten. Siehe hierzu 3.3.

Widerspruch

Erfragen Sie bei Bedarf bei dem Inkassounternehmen die Hintergründe der Forderung und erklären ansonsten, warum die Forderung nicht besteht oder die Gebühren zu hoch sind. Wenn das Unternehmen auf Ihre Einwendungen gegenüber der Forderung nicht reagiert, sollte Widerspruch erhoben werden. Das geschieht durch ein Widerspruchsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Hierfür gibt es allgemeine Musterbriefe, die jedoch nicht individuell an Ihren Fall agepasst sind. Fallspezifisch angepasste Schreiben werden von dem beratenden Anwalt erstellt.

Fazit

Ein Inkassoschreiben sollte stets ernst genommen werden. Man ist der Forderung jedoch nicht machtlos ausgeliefert. Nach sorgfältiger Überprüfung der Seriosität des Unternehmens und der Forderung kann widersprochen werden. Und gerade auf die Kontrolle der in Rechnung gestellten Inkassokosten ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Auseinandersetzung mit einem Inkassounternehmen, das alle Tricks kennt, kann sehr zermürbend sein. Im Rahmen der Verhandlung mit dem Unternehmen darf man sich nicht in die Ecke treiben lassen. Eine Beratung und Unterstützung durch eine*n spezialisierten Anwält*in ist an dieser Stelle ratsam, wenn Sie sich unsicher sind. Lassen Sie Ihre Inkassoforderung auf yourXpert von einem*einer fachkundigen Anwält*in prüfen. Wir bieten Ihnen umfassende Rechtssicherheit durch eine qualifizierte Prüfung Ihres Inkassofalls inklusive Hinweise zum weiteren Vorgehen und bei Bedarf Formulierung und Versendung eines Widerspruchsschreibens. Auf Wunsch kann Ihnen in einem nächsten Schritt komplett die Abwehr der Forderung durch eine*n Anwält*in abgenommen werden.

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